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Fragen zum Thema Hochwasser
Gibt es Grenzwerte, die bei Innenraumluftmessungen als gesundheitliches Kriterium für Sanierungs- oder Abbruchentscheidungen herangezogen werden können?
Eine Bewertung von Raumluftbelastungen unter toxikologischen Gesichtspunkten kann anhand der Richtwerte der Ad-hoc-AG Innenraumluftrichtwerte am Umweltbundesamt erfolgen. Diese stellen keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte dar, sondern definieren empfohlene Handlungsschwellen (Richtwert I bzw. II) für Vorsorgemaßnahmen bzw. Gefährdungsabwehr. Ihr Gebrauch liegt Einzelfall-bezogen im Ermessen der Betroffenen bzw. Eigentümer, wobei ggf. baurechtliche Gegebenheiten zu beachten sind.
Auch bei Geruchsbelästigungen sind nicht toxisch bedingte gesundheitliche Effekte denkbar, für die es allerdings keine Dosis-Wirkungsbeziehungen und damit auch keine Richtgrößen gibt. Es kann daher nur pauschal empfohlen werden, heizölbedingte geruchliche Auffälligkeiten nach Möglichkeit gering zu halten.
Die Entscheidungsfindung, in welchem Umfang ein Hochwasser geschädigtes Haus saniert oder ggf. sogar abgerissen werden muss, ist eine komplexer Prozess, bei der eventuell gemessene Raumluftwerte nur einen Teilaspekt darstellen. Aus gesundheitlicher Sicht sollten die Raumluftrichtwerte der Ad-hoc-AG eingehalten werden. Deren Einhaltung gewährleistet allerdings nicht notwendigerweise das Ausbleiben von Geruchsbelästigungen. Vor einschneidenden Maßnahmen sollte durch Baufachleute beurteilt werden, inwieweit im Einzelfall z. B. Lüftungseinrichtungen, das Abdichten belasteter Kellerräume und/oder Sanierungsmaßnahmen des Mauerwerks ausreichend sind.
Zur immer wieder gestellten Frage, ob von Luftmessungen auf Mauerwerksbelastungen und umgekehrt geschlossen werden kann, liegen keine gesicherten Kenntnisse vor.
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