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Glauber: Bayern unterstützt Wildtierhalter

EU-Antragsverfahren für Zulassung von Sikawild läuft an

Pressemitteilung Nr. 105/26

Datum: 28.08.2026

Um landwirtschaftliche Sikawildhaltung in Bayern auch zukünftig zu ermöglichen, beantragt die Staatsregierung über den Bund eine Ausnahmegenehmigung bei der EU-Kommission. Sikawild ist von der EU in die Liste der invasiven Arten aufgenommen worden. Die Haltung wird damit nach Ablauf einer Übergangsfrist im August 2027 verboten. Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte dazu heute in München: "Der Freistaat steht an der Seite der Wildhalter. Die landwirtschaftliche Haltung und Züchtung von Sikawild in Gehegen hat in Bayern Tradition. Diese Haltungsform vereint in besonderer Weise landwirtschaftliche Nutzung, ökologische Pflege und regionale Wertschöpfung. Gerade auf Flächen, die für die konventionelle Landwirtschaft nur eingeschränkt oder gar nicht geeignet sind, ist die Haltung von Gehegewild sinnvoll und nützlich. Die vom Verbot betroffenen Wildhalter stehen vor großen Herausforderungen. Wir wollen, dass die Sikahaltung in Bayern eine Zukunft hat und beantragen dazu bei der EU-Kommission eine Zulassung. Damit der Antrag Erfolg haben kann, brauchen wir die aktive Mithilfe der Sikahalter."

 

Für die erforderlichen Angaben im Zulassungsantrag benötigt das Bayerische Umweltministerium von allen an einer Teilnahme am Verfahren interessierten landwirtschaftlichen Gehegewildhaltern mit Sikabeständen bestimmte Informationen. Das Umweltministerium stellt hierfür ein Online-Formular zur Verfügung. Die dem Ministerium bekannten Sikahalter haben bereits einen Zugang zum Online-Formular erhalten. Sikawildhalter, die keine entsprechende Benachrichtigung des Ministeriums erhalten haben, können sich für eine Teilnahme am Verfahren an ihre zuständige untere Naturschutzbehörde wenden.

 

Seit der Aufnahme des Sikawilds in die Unionsliste der invasiven Arten im vergangenen Sommer gilt für kommerzielle Bestände eine Übergangsfrist von zwei Jahren, in der bestehende Haltungen grundsätzlich noch betrieben werden können. Nach Ablauf einer Übergangsfrist darf Sikawild nur noch dann gehalten werden, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der EU vorliegt.

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