Bürger fragen, wir antworten
Zum Thema Lichtverschmutzung
- Was sind Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung?
- Welche Beleuchtungsanlagen sind nicht vom Verbot des Art. 11a Satz 2 BayNatSchG er-fasst?
- Art. 11a Satz 2 BayNatSchG erklärt Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung für unzulässig. Sind von diesem Verbot auch Licht- und Lasershows erfasst?
- Muss ich nun meine Garten- oder Hausbeleuchtung abschalten?
- Kann ich eine Ausnahme vom Verbot des Art. 11a Satz 2 BayNatSchG beantragen?
- Welche Behörde überwacht die Einhaltung der Regelung?
- Gibt es Übergangsfristen?
- Welche Vorschrift wurde durch das sog. „Versöhnungsgesetz“ der Bayerischen Staatsregierung neu eingeführt?
- Was sind „bauliche Anlagen der öffentlichen Hand“?
- Wer kontrolliert die Einhaltung des Verbots der Fassadenbeleuchtung? Was passiert bei Nicht-Einhaltung?
- Welche Vorschrift wurde durch das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ neu eingeführt?
- In welchen Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen vom Verbot beleuchteter Werbeanlagen zulassen?
Zurück zur Übersichtsliste aller Fragen
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung unter der Telefonnummer 089 122220.