Ratgeber Freizeit und Natur
Rechtliche Hinweise zum Ski- und Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen und Schneeschuhgehen
Damit Sie die Schönheiten der Natur genießen und sich erholen können - aber nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen!
Was sollten Sie allgemein wissen?
Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen. Betätigungen, die primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen, werden dagegen nicht vom Betretungsrecht umfasst; für diese ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Zum Betreten gehören auch das Ski- und Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen und Schneeschuhgehen (Art. 29 BayNatSchG).
Wo dürfen Sie in der Regel Ski oder Snowboard fahren, rodeln, langlaufen oder Schneeschuh gehen?
- Auf behördlich gekennzeichneten Hauptabfahrten und sonstigen Abfahrten (Skipisten), Rodelbahnen und Skiwanderwegen (Loipen) im Rahmen der Kennzeichnung; Schneeschuhgehen ist auf diesen Abfahrten und Wegen nicht erlaubt (Art. 24 LStVG),
- auf sonstigen behördlich nicht gekennzeichneten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 1 und 2 BayNatSchG),
- auf nach der StVO beschilderten öffentlichen und privaten Wegen in der freien Natur, auf welchen Fußgängerverkehr zulässig ist,
- auf nicht nach der StVO beschilderten, aber öffentlich benutzten Privatwegen in der freien Natur (Art. 28 Abs. 1 BayNatSchG).
Wo dürfen Sie nicht Ski oder Snowboard fahren, rodeln, langlaufen oder Schneeschuh gehen?
- Auf behördlich allgemein oder für eine bestimmte Sportart gesperrten Skiabfahrten, Rodelbahnen und Loipen (Art. 24 Abs. 6 Nr. 1 LStVG),
- auf Wegen und Flächen in Schutzgebieten oder Bereichen mit behördlichen Beschränkungen für das Betreten (§§ 22ff. BNatSchG, Art. 12 ff., Art. 31 BayNatSchG, Art. 21 BayJG),
- auf vom Grundstücksberechtigten gesperrten Flächen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung,
- auf nach der StVO beschilderten öffentlichen Straßen und Wegen sowie Privatwegen in der freien Natur mit Verbot für Fußgänger (auch auf Sonderwegen für Radfahrer oder Reiter),
- auf nicht nach der StVO beschilderten, aber durch den Grundstücksberechtigten gesperrten Privatwegen in der freien Natur (Art. 27 Abs. 3 BayNatSchG) ohne dessen Zustimmung.
Was sollten Sie als Einzelner, mit Familie oder Bekannten?
Auch beim erlaubten Ski- oder Snowboard fahren, Rodeln, Langlaufen oder Schneeschuhgehen in der freien Natur hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (Art. 26 Abs. 2 BayNatSchG):
- Mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen
(Grundsatz der Naturverträglichkeit), - auf die Belange der Grundstücksberechtigten Rücksicht zu nehmen (Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit),
- Naturgenuss und Erholung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
(Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
Nicht erlaubt ist daher das Ski- oder Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen oder Schneeschuhgehen, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Ski- und Snowboardfahrer sowie Ski-Langläufer haben im Übrigen die Verhaltensregeln des Internationalen Skiverbands (FIS) zu beachten, die im Streitfall von den Gerichten herangezogen werden:
- Jeder Skifahrer/Langläufer muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt (FIS-Regel Nr. 1).
Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind – ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Betretungsrecht an Privatwegen und Flächen in der freien Natur, wenn
- nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
- nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit der Grundstücke)
eine Beeinträchtigung der Grundstücke nicht zu erwarten ist (Art. 32 BayNatSchG).
Ohne Zustimmung des Grundstücksberechtigten nicht erlaubt ist daher das Ski- oder Snowboardfahren, Rodeln, Langlaufen oder Schneeschuhgehen
- bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung der Grundstücke zu erwarten ist,
- bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen für den Organisator, für den im Gegensatz zu den Teilnehmern nicht Naturgenuss und Erholung, sondern wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen,
- bei Wettkampfveranstaltungen für den Organisator und die Teilnehmer, für die nicht Naturgenuss und Erholung, sondern ausschließlich sportliche Interessen im Vordergrund stehen.
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