Rechtsgrundlagen im Bereich Klima
Bundesrepublik Deutschland
Für den Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in Deutschland ist fast ausschließlich die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt in Berlin zuständig. Dies betrifft u.a. die Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen an die zur Teilnahme am EU-Emissionshandel verpflichteten Unternehmen, die Genehmigung der von diesen Unternehmen vorzulegenden Überwachungspläne und die Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.
Einzig die Genehmigung zur Freisetzung von Treibhausgasen (Emissionsgenehmigung) bei stationären Anlagen liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Freistaat Bayern
Nach § 4 TEHG benötigen Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen einer Genehmigung, der sog. Emissionsgenehmigung. Bei Anlagen, die vor dem 01.01.2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) genehmigt worden sind, ist die BImSchG-Genehmigung zugleich die Emissionsgenehmigung. Mit der Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz von 2011 ist das Instrument der auf Antrag zu erteilenden gesonderten Emissionsgenehmigung nach § 4 Abs. 4, Satz 2 TEHG eingeführt worden.
Wer verpflichtet ist, am Emissionshandel teilzunehmen und für den Betrieb seiner Anlage Emissionsberechtigungen (Emissionszertifikate) benötigt, ergibt sich aus der detaillierten Aufzählung von Tätigkeiten im Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes. Wer dennoch unsicher ist, ob seine Anlage unter das TEHG fällt, hat seit der Novelle des Gesetzes die Möglichkeit, das von der zuständigen Behörde entscheiden zu lassen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 TEHG). Dies betrifft die gesonderte Emissionsgenehmigung oder die Feststellung, dass eine Anlage nicht in den Anwendungsbereich des TEHG fällt.
In Bayern ist hierfür seit dem 01.09.2013 das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) in Augsburg zuständig. Im Vollzug ist dafür ein einfacher Weg eingerichtet: Unternehmen wenden sich an ihre sonst zuständige Immissionsschutzbehörde und geben dort ihren Antrag mit den nötigen Angaben ab (§ 4 Abs. 2 TEHG). Die Immissionsschutzbehörde bestätigt die Richtigkeit der Angaben, was die jeweilige Anlage betrifft, und gibt den Vorgang unmittelbar an das LfU weiter, das dann rasch entscheiden und dem Unternehmen mitteilen kann, ob es sich als Teilnehmer am Emissionshandel wegen der nötigen Emissionszertifikate an die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt) in Berlin wenden muss. Die Unternehmen können sich aber auch direkt an das LfU wenden.
Weiterführende Informationen
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
- Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)
- Verordnung über die Einrichtung der Bayerischen Landesämter für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie für Umwelt (Landesämterverordnung - LAV - UGV)