Ratgeber Freizeit und Natur
Rechtliche Hinweise zum Bootfahren
Allgemeines
Nach dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) darf grundsätzlich jedermann oberirdische Gewässer unter anderem zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Gewässereigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich benutzen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG). Darunter fallen kleine Boote bis 9,20 Meter Länge ohne Maschinenantrieb wie Ruder-, Paddel-, Schlauch- und Segelboote ohne eingebaute Wohn-, Koch- oder sanitäre Einrichtungen sowie Windsurfer. Dieser so genannte Gemeingebrauch gilt für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese können - abweichend vom naturschutzrechtlichen Betretungsrecht - sowohl dem Naturgenuss und der Erholung als auch primär wirtschaftlichen oder ausschließlich sportlichen Intereressen wie etwa bei Wettkämpfen dienen.
Kein Gemeingebrauch besteht bei Gewässern in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie an ablassbaren, ausschließlich der Fischzucht dienenden Teichen (Art. 18 Abs. 2 BayWG).
Im Übrigen sind beim Bootfahren in Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, die Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO) zu beachten.
Sonderregelung für den Bodensee
Das Befahren des Bodensees mit Booten ohne Maschinenantrieb ist im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO) grundsätzlich erlaubt. Für diese Boote besteht keine Zulassungspflicht (vgl. Art. 14.01 BSO). Boote ab 2,50 m Länge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein (Art. 2.01 Abs. 1 Satz 1 BSO). Kleine Ruderboote und Schlauchboote mit weniger als 2,50 m Länge sowie Paddelboote und Rennruderboote sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen (Art. 2.01 Abs. 1 Satz 2 BSO). Paddelboote und Rennruderboote müssen ohne Rücksicht auf ihre Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen (Art. 2.01 Abs. 1 Satz 3 BSO).
Sonderregelung für Bundeswasserstraßen
Das Befahren der Bundeswasserstraßen Main, Main-Donau-Kanal und Donau mit Sportfahrzeugen (Fahrzeuge für Sport- oder Erholungszwecke) und sonstigen Kleinfahrzeugen ist grundsätzlich erlaubt und von der Genehmigungspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz - BinSchAufgG). Kleinfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können, sowie Kleinfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können, sind auch von der Kennzeichnungsplicht ausgenommen (§ 1 Nr. 2 Buchst. b und c Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung; siehe Merkblatt für Wassersportler zur Kennzeíchnung der Kleinfahrzeuge auf den Binnenschifffahrtsstraßen).
Beim Befahren sind die Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) bzw. der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) zu beachten (siehe Merkblatt für Wassersportler - Verkehrsvorschriften auf den Binnenschifffahrtsstraßen außerhalb von Rhein, Mosel und Donau).
Wo dürfen Sie in der Regel Boot fahren?
- Grundsätzlich auf allen fließenden und stehenden Gewässern,
- wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang (z.B. nach dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht) über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht,
- außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen,
- auf Gewässern, auf denen die Schifffahrt ausgeübt wird, im Rahmen der Vorschriften der Schifffahrtsordnung (SchO),
- auf dem Bodensee im Rahmen der Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO),
- auf den Bundeswasserstraßen Main und Main-Donau-Kanal im Rahmen der Vorschriften der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung,
- auf der Bundeswasserstraße Donau im Rahmen der Vorschriften der Donauschifffahrtspolizei-verordnung (DonauSchPV).
Wo dürfen Sie nicht Boot fahren?
- Auf behördlich gesperrten Gewässern oder Gewässerabschnitten (z.B. räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Gemeingebrauchs oder Beschränkungen in Fisch- oder Laichschonbezirken oder Schutzgebieten oder aus Sicherheitsgründen),
- wenn kein öffentlicher Zugang oder rechtmäßiger Zugang über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht (Art. 21 Abs. 1 BayWG),
- in Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG, § 46 Abs. 3 SchO),
- auf dem Bodensee in einem Abstand von weniger als 25 m von Beständen von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen (Art. 6.11 Abs. 3 BSO),
- mit Segelbooten und -surfern in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Ufer oder einer dem Ufer vorgelagerten Schilfzone (§ 46 Abs. 1 SchO),
- auf der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (einschließlich der Teilstrecken von Regnitz und Altmühl) in den außerhalb des Fahrwassers gelegenen Altwässern und Flachwasserzonen (§ 12.17 BinSchStrO),
- auf zu kleinen und zu flachen und daher ungeeigneten Gewässern (z.B. wenn ein Ufer- und Grundkontakt beim Wenden auf der Stelle nicht zu vermeiden ist).
Was solten Sei als Einzelner, mit Familie oder Bekannten beachten?
Auch beim erlaubten Bootfahren hat jeder folgende Pflichten einzuhalten (§ 1a Abs. 2, § 23 WHG, Art. 18 BayWG, §§ 38, 46 SchO):
- Mit dem Gewässer und seinen Ufern sowie der Tier- und Pflanzenwelt pfleglich umzugehen
(Grundsatz der Naturverträglichkeit), - auf die Belange der Gewässereigentümer und -anlieger Rücksicht zu nehmen
(Grundsatz der Eigentümerverträglichkeit), - Sportausübung und Freizeitgestaltung anderer nicht zu verhindern oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu beeinträchtigen
(Grundsatz der Gemeinverträglichkeit).
Nicht erlaubt ist daher das Bootfahren, wenn diese Pflichten nicht eingehalten werden.
Im Übrigen sind die schifffahrtsrechtlichen Grundregeln und die allgemeine Sorgfaltspflicht (§ 38 Abs. 1 SchO, Art. 1.03 BSO, § 1.04 BinSchStrO, § 1.04 Anlage A zur DonauSchPV) zu beachten:
- Jeder Teilnehmer am Verkehr auf dem Wasser muss sich so verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Er muss sein Verhalten außerdem so einrichten, dass fremde Fahrzeuge, Ufer, Anlagen und Einrichtungen im und am Gewässer nicht beschädigt und insbesondere Laichstätten nicht beeinträchtigt werden.
Was sollten Sie als Teilnehmer einer organisierten Veranstaltung beachten?
Bei organisierten Veranstaltungen - das sind Veranstaltungen, die auf einen gemeinsam gefassten oder von einem Veranstalter stammenden Entschluss zurückgehen und nicht auf den engeren Familien- oder Bekanntenkreis begrenzt sind - ist außerdem Folgendes zu beachten: Die einzelnen Teilnehmer haben nur dann ein Recht auf Ausübung des Gemeingebrauchs an einem Gewässer, wenn
- nach Art und Umfang der Veranstaltung (Zweck, Zahl der Teilnehmer, Dauer und Intensität des Aufenthalts bzw. der Benutzung, zu erwartende Verunreinigungen) und
- nach den örtlichen Gegebenheiten (Beschaffenheit des Gewässers und des gesamten Uferbereichs)
eine Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt nicht zu erwarten ist (Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 BayWG).
Nicht erlaubt ist daher das Bootfahren
- bei organisierten Veranstaltungen, wenn eine Beeinträchtigung des Gewässers, seiner Ufer oder der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist,
- bei behördlichen Regelungen, Beschränkungen oder Verboten für Veranstaltungen (Art. 18 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BayWG).
Veranstaltungen auf dem Wasser, die zu Ansammlungen von Fahrzeugen oder zur Behinderung oder Gefährdung des Wasserverkehrs führen bzw. die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde (§ 51 SchO, Art. 11.05 BSO) bzw. des Wasser- und Schifffahrtsamts (§ 1.23 BinSchStrO, § 1.23 Anlage A zur DonauSchPV).
Wer über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus Boot fährt, gegen Regelungen des Gemeingebrauchs oder für Veranstaltungen oder gegen fischerei-, naturschutz-, schifffahrts- oder sicherheitsrechtliche Regelungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden. Rechtsgrundlagen sind: § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG; Art. Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BayWG, § 59 SchO; Art. 101 Nr. 7 FiG; Art. 57 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 und Abs. 8 BayNatSchG; § 11 EV-BSO; Art. 4 BinSchStrEV; § 5 DonauSchPV.Naturschutz
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