
Schutzklausel
Mitgliedstaaten der EU können auf ihrem Hoheitsgebiet den Anbau zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn ihnen neue wissenschaftlich Erkenntnisse vorliegen, aufgrund derer berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Produkte angebracht sind. Grundlage hierfür ist die Schutzklausel in Art. 23 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG.
Die für ein nationales Anbauverbot vorgebrachten Gründe und die hierzu zitierten wissenschaftlichen Studien werden von den Experten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft. Auf Vorschlag der EU-Kommission entscheidet dann der Ministerrat über den Fortbestand des Verbots.
Im April 2009 erließ das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als zuständige nationale Behörde unter Berufung auf die Schutzklausel ein bundesweit gültiges Anbauverbot der gentechnisch veränderten Maissorte MON 810. Neben Deutschland haben sieben weitere EU-Mitgliedstaaten (Österreich, Ungarn, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, Bulgarien, Polen) den Anbau dieser Maislinie verboten. Das 2013 von Italien erlassene Anbauverbot hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 13.09.2017 für unzulässig erklärt. Das deutsche Anbauverbot ist davon nicht betroffen.
Am 02.04.2015 ist die EU-Richtlinie 2015/412 zur Änderung der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG in Kraft getreten, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Anbau von in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen. Deutschland hat diese Möglichkeit 2015 genutzt mit dem Ergebnis, dass der geografische Geltungsbereich aller derzeit im Zulassungsverfahren (Anbau) befindlichen gentechnisch veränderten Pflanzen so angepasst wurde, dass das gesamte Hoheitsgebiet ausgenommen ist. Für die einzige in Europa zum Anbau zugelassene Linie (Mais MON 810) wurde 2016 der geografische Geltungsbereich der Zulassung entsprechend angepasst und der Anbau in Deutschland und 15 weiteren Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern) sowie 4 Regionen (Wallonien, Nordirland, Schottland, Wales) untersagt.
Weiterführende Informationen
- Sicherheitskonzept für das Inverkehrbringen
- Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen
Links
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - Bescheid zum Anbauverbot MON 810
- Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6)
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