
Schutzklausel
Mitgliedstaaten der EU können auf ihrem Hoheitsgebiet den Anbau zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen vorübergehend einschränken oder verbieten, wenn ihnen neue wissenschaftlich Erkenntnisse vorliegen, aufgrund derer berechtigte Zweifel an der Sicherheit der Produkte angebracht sind. Grundlage hierfür ist die Schutzklausel in Art. 23 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG.
Die für ein nationales Anbauverbot vorgebrachten Gründe und die hierzu zitierten wissenschaftlichen Studien werden von den Experten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft. Auf Vorschlag der EU-Kommission entscheidet dann der Ministerrat über den Fortbestand des Verbots.