Ruhige Gebiete
Nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind in Lärmkarten Lärmbrennpunkte zu dokumentieren und darauf aufbauend sind Lärmaktionspläne aufzustellen mit Maßnahmen zur Lärmminderung. Dabei können auch „ruhige Gebiete“ geplant werden, wofür der Gesetzgeber allerdings keine konkreten Vorgaben festgelegt hat.
Die Landeshauptstadt München hat mit finanzieller Förderung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) ein Gutachten in Auftrag gegeben, um mögliche Auswahlkriterien für ruhige Gebiete zu definieren. Das Gutachten mit Modellcharakter enthält allgemeine Ausführungen zur Auswahl von „ruhigen Gebieten“ sowie konkrete Hinweise zu möglichen Gebieten für München.
Das Gutachten hat den Charakter einer Arbeitshilfe für die Gemeinden, vor allem für Ballungsräume und größere Städte, die sich mit der Ausweisung von „ruhigen Gebieten“ befassen wollen. Die rechtliche Bedeutung von „ruhigen Gebieten“ liegt nicht abschließend fest. „Ruhige Gebiete“ stellen wie andere Maßnahmen des Lärmaktionsplans einen abzuwägenden Belang für andere Planungen dar.
Um die Ergebnisse auch für andere Kommunen verfügbar zu machen, wird das Gutachten in Abstimmung mit München ins Internet des StMUV eingestellt.