Sonderprogramm „Kanalkataster“ (Teil 2) nach Nr. 2.4 RZWas 2016
Zweck des Sonderförderprogramms
Mit dem Sonderförderprogramm sollen Kanalnetzbetreiber in Bayern bei der Erstellung eines qualifizierten Kanalkatasters im Sinne des Art. 54 Satz 3 Nr. 1 BayWG unterstützt werden. Kanalkataster sind wesentlicher Bestandteil von Abwasserkatastern. Sie dienen der systematischen Zustandserfassung von Kanälen und damit der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Kanalnetzes, einer effizienten Sanierungsplanung sowie einer transparenten Beitrags- und Gebührenkalkulation.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 RZWas 2016, sofern in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20.000 Einwohner mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Zweckverbände erhalten die Zuwendungen, wenn die jeweilige Mitgliedsgemeinde weniger als 20.000 Einwohner hat. Sind in einer Gemeinde mehrere Abwasserentsorger antragsberechtigt, erhalten diese getrennt Zuwendungen für ihr jeweiliges Satzungsgebiet in dem Gemeindegebiet.
Fördergegenstände
Gefördert wird die erstmalige Erstellung einer den Anforderungen nach Art. 54 Satz 3 Nr. 1 BayWG entsprechenden EDV-gestützten Kanaldatenbank mit folgendem Mindestumfang:
- Höhenlage und Lage-Koordinaten der Kanalschachtdeckel,
- Höhenlage der Schachtsohle,
- Längen, Durchmesser (DN) und Zustand der Kanalhaltungen,
- Zustandsbeurteilung der Kanalhaltungen (Sammler und öffentliche Anschlusskanäle) und Schächte mit Einteilung in die drei Klassen:
- sofort- bis kurzfristiger Handlungsbedarf (z. B. Zustandsklasse 0 und 1 nach DWA-M 149-3) – farbliche Kennzeichnung z. B. mit der Farbe Rot,
- mittelfristiger Handlungsbedarf (z. B. Zustandsklasse 2 nach DWA-M 149-3) – farbliche Kennzeichnung z. B. mit der Farbe Gelb,
- kein bis langfristiger Handlungsbedarf (z. B. Zustandsklassen 3 und 4 nach DWA-M 149-3) – farbliche Kennzeichnung z. B. mit der Farbe Grün,
- sofort- bis kurzfristiger Handlungsbedarf (z. B. Zustandsklasse 0 und 1 nach DWA-M 149-3) – farbliche Kennzeichnung z. B. mit der Farbe Rot,
- Standort von Sonderbauwerken, Pumpwerken und Messeinrichtungen,
- Lage-Koordinaten der Einleitungen in die Kanalisation und
- Lage-Koordinaten von Einleitungsstellen in Gewässer.
Zusätzlich zur EDV-gestützten Kanaldatenbank ist ein Einleiter-Kataster nach Art. 54 Satz 3 Nr. 2 und ein Übersichtslageplan im Maßstab 1:5.000 (siehe DWA-Leitfaden Nr. 3-1) mit farblicher Kennzeichnung des Handlungsbedarfs für die Kanäle und Schächte vorzulegen.
Das Kanalkataster im untersuchten Gebiet muss alle Kanalhaltungen des öffentlichen Kanalnetzes (Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanäle, Abgrenzung nach Satzung einschließlich des öffentlichen Teils des Grundstücksanschlusses) enthalten.
Bei Regenwasserkanälen ist eine eingehende Sichtprüfung nur erforderlich, wenn das im Kanal ablaufende Niederschlagswasser behandlungsbedürftig ist oder der Regenwasserkanal sich innerhalb von festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten befindet.
Beurteilungsgrundlage für die Förderfähigkeit ist der Tag der Durchführung der eingehenden Sichtprüfung oder Druckprüfung. Förderfähig sind Kanallängen, deren eingehende Sichtprüfung (Kamera-Befahrung) bzw. Druckprüfung ab dem 1. Januar 2015 durchgeführt wurde.
Förderausschluss
- Eigenregieleistungen (Leistungen durch eigenes Personal) sind gemäß Nr. 5.3 d RZWas 2016 nicht förderfähig.
- Kanäle, die vor dem 1. Januar 2015 eingehend sicht- oder druckgeprüft wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Planungen, Vermessungen und sonstige Erhebungen können förderunschädlich vor der Erstellung des Kanalkatasters beauftragt werden; dies gilt entsprechend Nr. 4.2 RZWas 2016 nicht als Beginn des Vorhabens im Sinne von Nr. 1.3 VVK.
Förderhöhe
Die Zuwendung berechnet sich pauschal zu 1,00 Euro je Meter ab 1. Januar 2015 eingehend sicht- oder druckgeprüfter Kanallänge sowie sichtgeprüfter Regenwasserkanallänge. Es zählt die Länge aller Schmutz-, Regen- und Mischwasserkanäle sowie öffentlicher Grundstücksanschlüsse. Schächte sind zu übermessen. Die Kanallängen sind ganzzahlig anzugeben.
Zuwendungen werden ab 1.000 Euro je Antrag gewährt.
Förderverfahren
Der Vorhabensträger richtet den Zuwendungsantrag nach Nr. 8 RZWas 2016 an das jeweils zuständige Wasserwirtschaftsamt. Das Wasserwirtschaftsamt erlässt daraufhin den Zuwendungsbescheid, mit dem ein Mittelabruf bis 31. Dezember 2019 in Aussicht gestellt wird.
Die Zuwendung kann maximal einmal im Jahr mit Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2016 abgerufen werden, sobald der Antragsteller den Kanalnetzjahresbericht nach EÜV in DaBay übermittelt hat. Die Zuwendung errechnet sich aus den im Kanalnetzjahresbericht gemeldeten Kanallängen, die seit dem letzten Antrag im Kanalkataster erfasst wurden. Mit dem Kanalnetzjahresbericht ist der Übersichtslageplan (in den DaBay-Stammdaten) im pdf-Format zu übermitteln.
Geltungsdauer
Teil 1 dieses Sonderprogramms nach Nr. 2.4 ZRWas 2013 trat zum 1. Januar 2015 in Kraft und war bis 31. Dezember 2015 befristet. Dieses Programm (Teil 2) tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2019 befristet.
Hinweise
Der "Leitfaden zur Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle" des Bayerischen Landesamts für Umwelt beschreibt in leicht verständlicher Form die Vorgehensweise bei der Inspektion und Kanalsanierung und gibt wertvolle Hinweise, wie erforderliche Maßnahmen erkannt und sinnvoll umgesetzt werden können. Im Anhang 1 dieses Leitfadens sind alle maßgeblichen Rechtsvorschriften, Regelwerke und Arbeitshilfen zu dieser Thematik aufgelistet. Weiter wird auf den DWA-Leitfaden Nr. 3-1 „Betrieb von Abwasseranlagen; Aufbau eines Abwasserkatasters“ verwiesen.
Es wird den Kanalnetzbetreibern empfohlen, den Anschlussnehmern zu ermöglichen, im Zuge der Aufnahme der öffentlichen Grundstücksanschlüsse die privaten Grundstücksanschlüsse im Rahmen der kommunalen Entwässerungssatzung mit prüfen zu lassen.
Überwachungsvorschriften nach Eigenüberwachungsverordnung und Wasserschutzgebiets-Verordnungen sind unabhängig von Art. 54 BayWG und dieser Förderung zu beachten.