Amtliche Bekanntmachung
Feststellung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 7 Atomgesetz zur Errichtung und Betrieb einer Bestrahlungsanlage für Urantargets zur Produktion von Molybdän-99 in der Forschungs-Neutronenquelle Heinz Maier-Leibnitz (FRM II)
Az. 84a-8812.2-2015/79
Die Technische Universität München hat mit Schreiben vom 30.03.2015 beantragt, die bestehende Betriebsgenehmigung für den FRM II (3. Teilgenehmigung vom 02.05.2003) um die Errichtung und den Betrieb einer Bestrahlungsanlage für Urantargets zur Produktion von Molybdän-99 zu erweitern.
Im Rahmen des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens war gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des Gesetzes aufgeführten Kriterien zu ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann
- keine Veränderung der festgesetzten Ableitungen radioaktiver Stoffe,
- Störfalldosis weiterhin deutlich unter den atomrechtlichen Grenzwerten,
- keine weiteren Umweltauswirkungen erkennbar.
Gemäß § 3a UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Die Sachprüfungen im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren zur Reaktorsicherheit und zum Strahlenschutz dauern an.
München, den 22.12.2015
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Kohler
Ministerialdirigent