Glauber: Wassergesetz ist eindeutig formuliert - klarer Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung
Pressemitteilung Nr. 204/25
Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber hat heute in München noch einmal klargestellt, dass mit dem Bayerischen Wassergesetz die öffentliche Trinkwasserversorgung weiter gestärkt werden soll: "Die öffentliche Trinkwasserversorgung muss immer Vorrang vor allen anderen Nutzungen haben. Dieser absolute Vorrang wird gesetzlich eindeutig festgeschrieben. Das lässt keinen Platz für Missverständnisse. Mit dieser klaren Aussage wollen wir die öffentliche Trinkwasserversorgung deutlich stärken. Alle anderen Behauptungen sind falsch. Es ist absolut unredlich, die Menschen zu verunsichern und ihnen Angst zu machen. Trinkwasser ist und bleibt unser wichtigstes Lebensmittel. Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist die Lebensader unserer Gesellschaft. Wir stehen zur kommunalen Daseinsvorsorge. Der Begriff der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird nicht für kommerzielle Interessen geöffnet. Eine Privatisierung oder Kommerzialisierung von Wasser wird es in Bayern nicht geben."
Durch eine Neuregelung soll im Bayerischen Wassergesetz zukünftig festgelegt werden, dass die Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen Nutzungen haben. Dadurch wird auch im Vollzug der Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen sichergestellt. Eine solche Regelung war im bisherigen Gesetz nicht enthalten.
Den öffentlichen Wasserversorgern obliegt es, zu jeder Zeit die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Mit dem neuen Bayerischen Wassergesetz wird gleichzeitig sichergestellt, dass in Ausnahmesituationen – wie etwa großen Katastrophen, bei denen die Leitungen zusammengebrochen sind – neben temporären Leitungen oder der Versorgung über Wassertankwagen auch die Versorgung mit Flaschenwasser eine Möglichkeit ist. Glauber: "Im absoluten Notfall muss sichergestellt sein, dass die Menschen zuverlässig mit Wasser versorgt werden. An der Sonderstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Bayern und damit auch unserer Gemeinden wird damit aber nicht gerüttelt." Bestehende Regelungen, wie insbesondere die Grundsätze zum Schutz des Grundwassers im Landesentwicklungsprogramm, werden durch die Änderungen im Bayerischen Wassergesetz nicht geändert und gelten uneingeschränkt fort.
Um eine Privatisierung des bayerischen Grundwassers zu verhindern, soll es zukünftig für die Übertragung einer wasserrechtlichen Entnahmeberechtigung eine Anzeigepflicht geben. Damit wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde Kenntnis von einem bevorstehenden Rechtsübergang hat. So kann sie gegebenenfalls Maßnahmen wie beispielsweise eine Anpassung oder einen Widerruf der Gestattung ergreifen.
Weitere Informationen zum geplanten neuen Bayerischen Wassergesetz sind im Internet verfügbar unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/
