Entwicklung der Umweltpolitik in der Europäischen Union (EU)
Umweltschutz ist eine der großen Herausforderungen für Europa. Die EU hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer mehr mit dem Thema Umwelt befasst und den Umweltschutz im Vertrag über die Europäische Union zu einem der wichtigsten Politikbereiche der Union erhoben. Das Motto der siebziger und achtziger Jahre war "Umweltschutz kennt keine Grenzen". Es wurden erste Richtlinien erlassen, die die Lebens- und Arbeitsbedingungen der EU-Bürger verbessern sollten. Sie regelten die Prüfung und Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien, den Schutz des Trinkwassers und die Überwachung von Luft verschmutzenden Emissionen wie Schwefeldioxid oder Stickoxide.
1987 bekam die wachsende Zahl der umweltrechtlichen Regelungen durch die Einheitliche Europäische Akte eine formelle rechtliche Grundlage und folgende drei Ziele wurden formuliert:
- Schutz der Umwelt
- Schutz der menschlichen Gesundheit
- Umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen.
Im Vertrag von Maastricht von 1992 wurde die Konzeption der nachhaltigen Entwicklung rechtlich festgehalten und 1997 im Vertrag von Amsterdam zu einem der vorrangigen Ziele der EU erklärt. Art. 6 des Vertrages gebot es, Erfordernisse des Umweltschutzes auch bei der übrigen Gemeinschaftspolitik zu beachten. Daher wurde der Umweltschutz auch mittelbar Gegenstand von Gemeinschaftsrechtsakten in Bereichen wie Beschäftigung, Energie, Landwirtschaft, Binnenmarkt, Industrie, Wirtschafts- und Verkehrspolitik. Im Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, nehmen Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung eine zentrale Stellung ein.
- Die nachhaltige Entwicklung ist als Unionsziel in Art. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankert.
- Die Union wird zu einem hohen Umweltschutzniveau durch Art. 37 der Europäischen Grundrechte- Charta verpflichtet.
- Art. 191 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) ist die Rechtsgrundlage für die Umweltpolitik der EU und erklärt die Bekämpfung des Klimawandels zu einem Ziel der Unionspolitik.
Auf der Grundlage des heutigen Art. 191 AEUV und seiner Vorgängerregelungen hat die EU vielfältige Verordnungen und Richtlinien zu den verschiedenen Umweltbereichen erlassen. Diese Rechtsakte wurden durch eine Vielzahl von nicht rechtsförmlichen Mitteilungen und Leitlinien ergänzt. Bezogen auf Deutschland kann man davon ausgehen, dass mittlerweile 80 Prozent des deutschen Umweltrechts direkt oder indirekt auf Brüsseler Normen zurückgehen.
Schwerpunkte der EU-Umweltpolitik
Die Prioritäten der Umweltpolitik der EU von 2014 bis 2020 hat die Europäische Kommission im 7. Umweltaktionsprogramm unter dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastungsgrenzen unseres Planeten“ festgelegt.
Das Programm liefert einen übergeordneten umweltpolitischen Rahmen bis 2020 zur Erreichung der bereits vereinbarten Umweltziele insbesondere in den Bereichen Klima-schutz, Naturschutz und Nachhaltigkeit. Es baut auf den politischen Initiativen im Rahmen der Strategie „Europe 2020“ auf, darunter das EU-Klima- und Energiepaket, der Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050, die EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020, der Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa und die Leitinitiative „Innovationsunion“.
Verfolgt werden neun prioritäre Ziele:
- Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der Union;
- Übergang zu einer ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftsweise;
- Schutz der Unionsbürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Risiken für die Lebensqualität;
- Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der Union durch verbesserte Umsetzung;
- Verbesserung der Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der Union;
- Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und Berücksichtigung der externen Umweltkosten;
- Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz;
- Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der Union;
- Verbesserung der Fähigkeit der Union, wirksam auf internationale Umwelt- und Klima-probleme einzugehen.
Bewertung der EU-Umweltpolitik
Die EU-Umweltpolitik hat viel zu einer effektiven Verbesserung des Umweltschutzes beigetragen. Zu kritisieren ist jedoch, dass immer detailliertere EU-Verfahrensvorschriften erlassen und umfangreiche Berichtspflichten von den Mitgliedstaaten gefordert werden – oft ohne erkennbaren Mehrwert für die Umwelt. Diese Entwicklung ist aus den folgenden Gründen abzulehnen:
- Sie widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip, denn die EU darf nur tätig werden, wenn sie ausdrücklich dazu ermächtigt ist und wenn dies die Aufgabe wirklich erfordert.
- Planungs- und Genehmigungsverfahren in Deutschland werden erschwert.
- Die EU-Rechtsvorschriften sind häufig widersprüchlich und stimmen nicht mit bestehenden Regelungen überein. Dies führt bei der Umsetzung in nationales Recht und beim Vollzug zu erheblichen Problemen. Denn je größer die Vorschriftenflut aus Brüssel wird, desto mehr wird beim Bürger, in Wirtschaft und Industrie die positive Umweltmotivation in Frage gestellt.
Bayern fordert deshalb immer wieder eine Deregulierung und bessere Rechtsetzung im EU-Ordnungsrecht ein.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz setzt sich kontinuierlich für die strikte Einhaltung der Vorsorge- und Verursacherprinzipien sowie für die Vermeidung von Umweltschädigungen an der Quelle ein, wie es EUV und AEUV vorsehen. Wesentliche Anliegen Bayerns für eine Europäische Umweltpolitik waren und sind etwa die Reform der EU-Umweltpolitik auf der Basis eines mittel- und langfristigen Konzepts, das sich auf notwendige europäische Regelungen beschränkt. Die Umweltpolitik der EU muss sich auf materielle Standards beschränken und darf keine unnötigen Verfahrensvorschriften beinhalten.
Allerdings kann Ordnungsrecht nur bedingt Impulse geben, um eine nachhaltige Entwicklung innerhalb der EU in Gang zu setzen. Solche Regelungen müssen durch freiwillige Vereinbarungen zwischen Staat und Privatwirtschaft ergänzt werden. Positive Beispiele derartiger "Rechtsetzung“ gibt es bereits: So setzen zum Beispiel Umweltvereinbarungen und das Umweltmanagementsystem EMAS auf Eigenverantwortung und auf das Kooperationsprinzip, auf eine in der Region angelegte Partnerschaft mit Wirtschaft und Bürgern. Auch Bayern bekennt sich zu dieser Partnerschaft und hat mit dem "Umweltpakt Bayern" ein richtungsweisendes Zeichen gesetzt.