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Glauber: Bayern ermöglicht unbürokratische Nutzung von Ausnahmeregelung für Metzgereien im Fall der Afrikanischen Schweinepest

Pressemitteilung Nr. 173/24

Datum: 05.12.2024

Das Bayerische Verbraucherschutzministerium hat den Weg dafür freigemacht, dass im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Bayern lokale Metzgereien soweit als möglich entlastet werden. Das betonte Bayerns Verbraucherschutzminister Thorsten Glauber heute in München. "Unsere bayerischen Metzgereien stehen für hochwertiges Handwerk. Wir wollen unsere Metzgereien bestmöglich auf einen ASP-Ausbruch vorbereiten. Eine Versorgung mit hochwertigen regionalen Fleisch- und Wurstspezialitäten aus Bayern muss sichergestellt bleiben. Dazu setzen wir auf einfache und unbürokratische Lösungen. Mit dem neuen pragmatischen Vorgehen können unsere bayerischen Betriebe ohne unnötige Einschränkungen weiterarbeiten", so Glauber. Der Freistaat macht dazu von einer Ausnahmeregelung im EU-Recht Gebrauch, die insbesondere bei handwerklich strukturierten Betrieben einen Verzicht auf ein sogenanntes Benennungsverfahren ermöglicht. Um den betroffenen Betrieben die Nutzung dieser Ausnahme möglichst einfach zu machen, ist in Bayern zukünftig lediglich eine vereinfachte Anzeigepflicht vorgesehen – das heißt, eine Mitteilung des Wunsches an die zuständige Behörde, Fleisch von Schweinen aus ASP-Restriktionszonen zu verarbeiten. Dazu werden die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und Regierungen entsprechende Allgemeinverfügungen erlassen.

 

Hintergrund ist eine Vorgabe der EU für den Fall, dass es einen Ausbruch der ASP gab. In diesem Fall sind Restriktionszonen rund um den Ausbruchsort einzurichten. Die Einrichtung der rechtlich vorgeschriebenen Restriktionszonen ist mit Einschränkungen bei der Vermarktung von Schweinen und Schweinefleisch verbunden. So dürfen Schweine, die in bestimmten ASP-Restriktionszonen gehalten wurden, ausnahmslos in Betrieben geschlachtet werden, die im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens speziell dafür benannt wurden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die weitere Verarbeitung des daraus gewonnen Schweinefleisches. Für diesen Fall bietet das EU-Recht allerdings die Möglichkeit von Ausnahmen.

 

Gleichzeitig werden weiter alle Anstrengungen unternommen, die Schlachtung von Schweinen aus ASP-Restriktionszonen auch in Bayern zu ermöglichen. Diesbezüglich wird es noch in diesem Jahr einen Runden Tisch mit der bayerischen Schlachtwirtschaft geben.

 

Bayern bereitet sich seit langem intensiv auf die ASP vor. Die vielfältigen Vorsorgemaßnahmen gegen die ASP werden laufend überprüft und an die aktuelle Lage angepasst. Die ASP ist eine Tierseuche, die ausschließlich bei Haus- und Wildschweinen auftritt. Für den Menschen sowie andere Tierarten ist das ASP-Virus ungefährlich. In Bayern ist bisher kein Fall der ASP bekannt.

 

Weitere Informationen sind im Internet verfügbar unter www.stmuv.bayern.de/asp.htm

 

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