Glauber: Wassergesetz soll Wasserschutz deutlich stärken
Klarer Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung
Pressemitteilung Nr. 198/25
Mit der in den Bayerischen Landtag eingebrachten Novelle des Bayerischen Wassergesetzes soll insbesondere die öffentliche Trinkwasserversorgung deutlich gestärkt werden. Das bekräftigte Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber heute in München: "Wir wollen das modernste Wassergesetz in Deutschland schaffen. Eine zentrale Säule ist dabei, die öffentliche Trinkwasserversorgung deutlich zu stärken. Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Die öffentliche Trinkwasserversorgung ist der wesentliche Kern der der Allgemeinheit dienenden öffentlichen Wasserversorgung. Sie ist die Lebensader unserer Gesellschaft. Die öffentliche Trinkwasserversorgung muss immer Vorrang vor allen anderen Nutzungen haben. Dieser absolute Vorrang wird gesetzlich festgeschrieben." Durch eine Neuregelung soll im Bayerischen Wassergesetz zukünftig festgelegt werden, dass die Wasserentnahmen zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung Vorrang vor anderen Nutzungen haben. Dadurch wird auch im Vollzug der Vorrang gegenüber konkurrierenden Nutzungsansprüchen sichergestellt. Eine solche Regelung war im bisherigen Gesetz nicht enthalten. "Die geplante Änderung ist ein Bekenntnis zur kommunalen Daseinsvorsorge. Die gesetzliche Neuregelung ist eindeutig und klar formuliert. Der Begriff der öffentlichen Trinkwasserversorgung wird nicht für kommerzielle Interessen geöffnet", so Glauber.
Die Gesetzesbegründung definiert den Begriff der "öffentlichen Trinkwasserversorgung" als die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch, das über ein Leitungssystem für die elementarsten Grundbedürfnisse der Bevölkerung bereitgestellt wird, wie insbesondere Trinken oder Kochen. Auch in existenziellen Ausnahmesituationen muss die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sichergestellt sein. Dazu enthält die Gesetzesbegründung eine Klarstellung: Wenn auf Grund von Störungs-, Not-, Krisen- und Katastrophenfällen oder im Verteidigungsfall die leitungsgebundene Versorgung nicht mehr gewährleistet werden kann, kann auch die Versorgung mit Flaschenwasser in solchen Ausnahmesituationen die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser sicherstellen. Dazu ist nicht ausreichend, wenn im Normalbetrieb Störungen auftreten, die für den Wasserversorger durch betriebsgewöhnliche Mittel oder Organisationsstrukturen beherrschbar sind, sondern es muss eine wesentliche Unterbrechung der leitungsgebundenen Wasserversorgung vorliegen.
Den öffentlichen Wasserversorgern obliegt es, zu jeder Zeit die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. In den genannten Ausnahmesituationen ist neben temporären Leitungen oder der Versorgung über Wassertankwagen auch die Versorgung mit Flaschenwasser eine Möglichkeit. Glauber: "Die Struktur der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Bayern ist einzigartig. An der Sonderstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in Bayern und damit auch unserer Gemeinden wird nicht gerüttelt. Eine Privatisierung oder Kommerzialisierung von Wasser wird es in Bayern nicht geben." Bestehende Regelungen, wie insbesondere die Grundsätze zum Schutz des Grundwassers im Landesentwicklungsprogramm, werden durch die Änderungen im Bayerischen Wassergesetz nicht geändert und gelten uneingeschränkt fort.
Um eine Privatisierung des bayerischen Grundwassers zu verhindern, soll es zukünftig für die Übertragung einer wasserrechtlichen Entnahmeberechtigung eine Anzeigepflicht geben. Damit wird sichergestellt, dass die zuständige Behörde Kenntnis von einem bevorstehenden Rechtsübergang hat. So kann sie gegebenenfalls Maßnahmen wie beispielsweise eine Anpassung oder einen Widerruf der Gestattung ergreifen.
Weitere Informationen zum geplanten neuen Bayerischen Wassergesetz sind im Internet verfügbar unter https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/
