Erleichterungen für Unternehmen mit Umweltmanagementsystem
Erleichterungen durch Substitution
Durch Substitution werden Vereinfachungen beim Vollzug umweltrechtlicher Gesetze geschaffen, ohne dass die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften geändert werden müssen. Die Erleichterungen ergeben sich aus Verwaltungsvorschriften, Vollzugsbekanntmachungen oder Ministerialschreiben. So kann die Erfüllung bestimmter ordnungsrechtlicher Pflichten durch eine Teilnahme an EMAS (Eco Management and Audit Scheme) ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Anforderungen gleichwertig durch das nach der EMAS III-Verordnung eingeführte Umweltmanagementsystem erfüllt werden können.
Als Grundlage für die Substitution gesetzlicher Regelungen haben das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, der Verband der Chemischen Industrie in Bayern (VCI) und die Vereinigung der bayerischen Wirtschaft (vbw) einen strukturierten Vorschlag für eine EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) erarbeitet. Er soll den an EMAS teilnehmenden Organisationen als Orientierungshilfe für die Aufbereitung der für das Managementsystem im Sinne von EMAS relevanten Daten dienen (siehe "Weiterführende Informationen" am Schluss dieser Seite).
Die geltenden Vollzugserleichterungen für EMAS-registrierte Unternehmen in Bayern sind nachfolgend im Einzelnen aufgeführt.
Immissionsschutzrecht
Die in Bayern vorgesehenen Erleichterungen beim Vollzug des Immissionsschutzrechts ergeben sich aus der Vollzugsbekanntmachung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG (VB BImSchG) vom 05.02.1998 (AllMBl 5/1998, S. 117), aufgehoben durch Bekanntmachung vom 09.10.2003 (AllMBl S. 846), mit dem UMS vom 08.12.2003 sowie aus dem Ministerialschreiben vom 13.09.2001 (Gz. 22b – 8024.2001/68, nachfolgend VS vom 13.09.01).
(1) Erleichterungen bei Berichts- und Dokumentationspflichten
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Paragraf (§) 27 Abs. 1 BImSchG / 11. BImSchV (vgl. VS vom 13.09.01)
Bei EMAS-registrierten Organisationen kann die Emissionserklärung durch Dokumente, die im Rahmen von EMAS erarbeitet wurden, ersetzt werden, sofern diese den Anforderungen des § 27 BImSchG sowie der 11. BImSchV genügen. - § 23 der 17. BImSchV (vgl. VS vom 13.09.01)
Soweit eine Umwelterklärung im Sinne des Art. 2 lit. o) der EMAS-Verordnung die entsprechenden Informationen enthält, kann diese die Anforderungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erfüllen. - § 53 Abs. 2 BImSchG / VB BImSchG: Rand-Nr. 201 b
Auf die Anordnung, einen Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 zu bestellen, kann in der Regel verzichtet werden, wenn die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation ist. - § 54 Abs. 2 und 58b Abs. 2 BImSchG / VB BImSchG: Rand-Nr. 201 c
Ist die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation, wird die Pflicht nach §§ 54 Abs. 2/ 58 b Abs. 2 einen Jahresbericht zu erstellen, durch eine vergleichbare Dokumentation im Rahmen der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) erfüllt. - Allgemein / VB BImSchG Rand-Nr. 190 b, Abs. 2
Erfüllt die der validierten Umwelterklärung zu Grunde liegende EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) Informations- und Dokumentationspflichten nach Ziel und Wirkung gleichwertig (funktionale Äquivalenz), wird die Fertigung oder Übermittlung spezieller Unterlagen oder Berichte nicht verlangt und gilt der Umweltfachbericht als Erfüllung derartiger Pflichten. Der den Informations- und Dokumentationspflichten entsprechende Teil des Umweltfachberichts muss der Behörde in der jeweils aktualisierten Fassung zur Verfügung stehen.
(2) Erleichterungen bei der Anlagenüberwachung
- § 26 BImSchG / VB BImSchG: Rand-Nr. 169, Abs. 2
Ist die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation, besteht für eine Anordnung nach § 26 in der Regel kein Anlass, es sei denn, es sind schädliche Umwelteinwirkungen eingetreten oder zu besorgen. - § 28 BImSchG / VB BImSchG: Rand-Nr. 173
Ist die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation und sieht das Umweltmanagementsystem eine Eigenüberwachung mit eigenen, gleichwertigen Messungen vor, ist auf die Anordnung wiederkehrender Messungen nach § 28 zu verzichten. - § 29 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (vgl. VS vom 13.09.01)
- Von Anordnungen nach § 29 Abs. 1 S. 1 BImSchG (kontinuierliche Messungen) ist in der Regel abzusehen, wenn die Anlage Teil einer nach der EMAS-Verordnung registrierten Organisation ist.
Wasserrecht
Die Erleichterungen beim Vollzug des Wasserrechts sind im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bayerischen Wassergesetz (BayWG) geregelt. Erleichterungen finden sich auch in den folgenden Verordnungen:
- 1. Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) vom 13.03.2000 (GVBl 2000, S. 156) und
- 2. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 (BGBl I 2017, S. 905).
- (1) Erleichterungen bei der Vorlage von Plänen und Beilagen, § 4 Abs. 4 WPBV
Im Rahmen der beizubringenden Unterlagen (Pläne und Beilagen) für ein Vorhaben i.S.v. § 1 Abs. 1 WPBV können EMAS-registrierte Unternehmen auf entsprechende Angaben in der der Kreisverwaltungsbehörde vorliegenden Umwelterklärung Bezug nehmen. - (2) Erleichterungen bei Berichts- und Dokumentationspflichten
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§ 65 Abs. 2 WHG
Bei den Berichtspflichten des Gewässerschutzbeauftragten gegenüber dem Gewässerbenutzer handelt es sich um einen betriebsinternen Vorgang. Der jährliche Bericht ist nicht erforderlich, soweit sich gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung ergeben und der Gewässerschutzbeauftragte den Bericht mitgezeichnet hat und auf die Erstellung eines gesonderten Berichtes verzichtet. - § 43 Abs. 4 AwSV (Anlagendokumentation)
Die Anforderungen des § 43 Abs. 1 AwSV (Anlagendokumentation) gelten nicht für Anlagen, die zu einem EMAS-Standort im Sinne von § 3 Nummer 12 des Wasserhaushaltsgesetzes gehören, sofern der Anlagendokumentation vergleichbare Angaben enthalten sind in einer der Registrierung zugrunde gelegten Umwelterklärung nach Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, die der zuständigen Behörde vorliegt und validiert worden ist, oder
- einem Umweltprüfungsbericht nach Anhang III Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
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§ 65 Abs. 2 WHG
- (3) Erleichterungen bei der Gewässeraufsicht
Prüfungen der technischen Gewässeraufsicht nach Nrn. 2.1 bis 2.5 Anlage 2 zu Art. 59 BayWG entfallen durch Vorlage eines Prüfberichts, wenn ein Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft, keine Abweichungen festgestellt und dies in der Gültigkeitserklärung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2011 bescheinigt.Bei registrierten EMAS-Betrieben im Sinn des § 3 Nr. 12 WHG sind von KVB und WWA alle für diese Betriebe zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere die EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht), bei der Ausübung (Umfang und Intensität) der Gewässeraufsicht heranzuziehen. Nach § 24 Abs. 2 WHG sind bei Ausübung der Gewässeraufsicht Erleichterungen vorzusehen.
Weitergehende Unterlagen sind nur dann anzufordern, wenn sich aus sonstigen Gründen im Einzelfall ein Anlass dafür ergibt (z. B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen; bei mangelnder Vergleichbarkeit nach § 24 Abs. 2 WHG bescheinigter Berichtsergebnisse mit bereits vorliegenden langjährigen Überwachungsdaten).
- (4) Erleichterungen bei der Eigenüberwachung – vgl. Nr. 3.2.9.2 VVWas
Die Ergebnisse der Eigenüberwachung können bei nach der EG-Öko-Audit-Verordnung registrierten Unternehmensstandorten auch in Form einer EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) im Rahmen einer validierten Umwelterklärung aufgezeichnet werden. Soweit Gleichwertigkeit (funktionale Äquivalenz) zwischen den Angaben der EMAS-Datensammlung (Umweltfachbericht) und ordnungsrechtlich begründeten Berichts- und Dokumentationspflichten, die auf Bescheiden beruhende Pflichten umfasst, besteht, wird auf die gesonderte Vorlage dieser Berichte und Dokumentationen verzichtet (Substitution). Dies gilt nicht für Daten, bei denen eine allgemeine Verpflichtung zur elektronischen Vorlage besteht.
Abfallrecht
Für den Vollzug des Abfallrechts sind in mehreren Ministerialschreiben insbesondere Entlastungen im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß Nachweisverordnung und Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie Erleichterungen bei Berichts- und Dokumentationspflichten vorgesehen.
Im "Umweltpakt Bayern–Nachhaltiges Wirtschaften im 21. Jahrhundert“ vom 23. Oktober 2000 sind folgende weitere Erleichterungen beim Vollzug des Abfallrechts vereinbart worden:
- § 47 KrWG
Die Registrierung nach der EMAS-Verordnung ist beim Vollzug der allgemeinen Überwachungsvorschriften im Sinne von Verwaltungsvereinfachung zu berücksichtigen. - § 51 Abs. 1 und 2 KrWG
Bereits § 51 Abs. 2 KrWG sieht vor, dass die zuständige Behörde bei Anordnungen gegenüber einem Abfallwirtschaftsbeteiligten nach § 51 Abs. 1 KrWG zur Führung von nicht bereits normativ vorgegebenen Registern oder Nachweisen den Umstand berücksichtigen muss, dass dieser Beteiligte Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 KrWG oder EMAS-registrierte Organisation ist. Bei EMAS-registrierten Organisationen soll auf eine Anordnung des Nachweisverfahrens verzichtet werden. Hinweise zu Erleichterungen beim Vollzug des Abfallrechts sind in verschiedenen Ministe-rialschreiben enthalten (vgl. insbesondere Schreiben des StMLU vom 27.08.1997 sowie zuletzt vom 07.06.1999). - § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 NachwV:
Entfall von behördlichen Bestätigungen bei (Sammel-) Entsorgungsnachweisen für Abfallentsorgungsanlagen bei EMAS - registrierten Standorten;
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NachwV Entfall von behördlichen Bestätigungen bei (Sammler)Entsorgungsnachweisen auch bei als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Entsorgungsanlagen - § 12 Abs. 1 Nr. 4 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV):
keine Erlaubnispflicht für das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln gefährlicher Abfälle bei solchen Betrieben, die einen EMAS-Standort mit einem bestimmten, in dieser Vorschrift näher be-zeichneten EMAS-registrierten Tätigkeitsbereich betreiben. Die Erlaubnispflicht entfällt aber nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 KrWG auch für insoweit jeweils als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle. - § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BioAbfV: Befreiung von Nachweispflichten möglich
- § 5 Abs. 3 Satz 9 Nr. 1 AltfahrzeugV: Berücksichtigung der Ergebnisse von EMAS-Prüfungen bei der Zertifizierung von Annahmestellen, Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanla-gen und sonstigen Anlagen
- § 21 ElektroG: Berücksichtigung der Ergebnisse von EMAS-Prüfungen bei der Zertifizierung von Erstbehandlungsanlagen
Weiterführende Informationen
Links
- Finanzielle Entlastung
- Erleichterung durch Deregulierung
- "Innovativ, nachhaltig und umweltbewusst -Wir für EMAS"