Recycling
Recycling im Sinn § 3 Abs. 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufgearbeitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien (z.B. von Bioabfällen) ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
Recycling steht nach der Vorbereitung zur Wiederverwendung an dritter Stelle der Abfallhierarchie. An vierter Stelle folgt die sonstige Verwertung wie z.B. die energetische Verwertung oder auch die Verfüllung (z.B. von Bodenaushub). Es hat immer die Maßnahme Vorrang, die Mensch und Umwelt am besten schützt.
Hochwertiges Recycling setzt getrennte Sammlung voraus
Die wichtigste Voraussetzung für ein hochwertiges Recycling ist eine getrennte und möglichst sortenreine Erfassung von Wertstoffen. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, verfügen alle entsorgungspflichtigen Körperschaften in Bayern über Hol- und / oder Bringsysteme für Abfälle zur Verwertung. Zu den Bringsystemen gehören insbesondere die Wertstoffhöfe, Wertstoffinseln und Depotcontainer. Bekannte Holsysteme sind z.B. die Sammlung von Leichtverpackungen in Tonnen oder Säcken, die Papier-, Bio- und Restmülltonne sowie die Sperrmüllsammlung.
Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
Durch die Erhöhung von Verwertungsquoten und Vorgaben zur Qualitätssicherung setzt das KrWG die Abfallhierarchie und die Förderung der Wiederverwendung und des Recyclings konsequent um. Neben den Getrennthaltungsvorschriften enthält § 14 KrWG für bestimmte Abfälle Verwertungsquoten, die spätestens ab dem Januar 2020 einzuhalten sind:
- So sollen die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen (z.B. Papier, Metall, Kunststoff und Glas) insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent betragen.
- Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen sollen eine Quote von mindestens 70 Gewichtsprozent erreichen. Die Bundesregierung überprüft diese Zielvorgaben vor dem Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bauabfällen bis zum 31. Dezember 2016.
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