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Lärmschutz – Anwendungsbeispiele

LÄRMSCHUTZ BEI WÄRMEPUMPEN

Der Einsatz von Wärmepumpen, insbesondere in Wohngebieten, hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Für diese Anlagen erfolgt in der Regel keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder behördliche Abnahme.
Durch die Nähe der Wärmepumpen zu Wohnräumen kann es vereinzelt zu Lärmkonflikten kommen. Das ist insbesondere der Fall, wenn von den Wärmepumpen ein tieffrequenter Schall emittiert wird, der von der Gebäudehülle weniger stark gedämmt werden kann als höhere Frequenzen. Zur vorausschauenden Konfliktvermeidung ist die Wahl des Standortes der Wärmepumpen von entscheidender Bedeutung. Als verständliche fachliche Hilfestellung, die Hinweise im Sinne einer konfliktvermeidenden Auswahl (insb. Schallleistungspegel) und akustisch optimierten Aufstellung von Luftwärmepumpen gibt, kann insbesondere der Leitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz empfohlen werden. Diesem Leitfaden, den Sie sowohl in der Kurzfassung als auch in der Langfassung im Internet erhalten, können Sie hilfreiche Informationen für eine erste fachliche Beurteilung (beispielsweise eine Berechnungshilfe zur Aufstellung von Luftwärmepumpen) entnehmen. (siehe "Weiterführende Informationen" am Seitenende).
Weitere aktuelle Informationen dazu finden sich auf der Webseite des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Link zur Webseite siehe ebenfalls „Weiterführende Informationen" am Seitenende).

LÄRMSCHUTZ BEI WINDKRAFTANLAGEN

Von Windkraftanlagen gehen Lärmemissionen aus, die Menschen beeinträchtigen können. Zum Schutz der Allgemeinheit und Nachbarschaft vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Beeinträchtigungen erfolgt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine akustische Beurteilung der Windkraftanlage nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Die TA Lärm legt für bestimmte Gebietstypen Immissionsrichtwerte fest, die von allen darunterfallenden und dort betriebenen Anlagen nicht überschritten werden dürfen. Zum Schutz der Nachtruhe sind zwischen 22 Uhr bis 06 Uhr nur geringe Immissionswerte zulässig.
Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) erarbeitet.

LÄRMSCHUTZ BEI SPORTANLAGEN

Auch bei Sportanlagen sind gewisse Lärmemissionen naturgemäß unvermeidlich, insbesondere bei Freiluftaktivitäten. Zur präventiven Konfliktvermeidung durch Lärm ist vor allem in Ballungsräumen eine vorausschauende Städteplanung von erheblicher Bedeutung.
Zur Einhaltung der Schallschutzanforderungen gilt der Grundsatz gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Zur Beurteilung von Sportanlagen hat der Gesetzgeber die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) erlassen, um die Allgemeinheit und Nachbarschaft vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Gleichzeitig wird auch berücksichtigt, dass Sport soziale, integrative und gesundheitsfördernde Funktionen erfüllt und insbesondere die Ausübung von Breiten- und Jugendsport im öffentlichen Interesse liegt.

Weiterführende Informationen

Wärmepumpen

  • Lärmprobleme bei Wärmepumpen
    • LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen (Kurzfassung für Wärmepumpen)
    • LAI-Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten in Gebieten, die dem Wohnen dienen (Langfassung)
    • Lärmprobleme bei Luftwärmepumpen

Windkraftanlagen

  • Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) erarbeitet
  • Schallpegelmessungen an Windenergieanlagen

Rechtsgrundlagen

  • Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV)

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