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EG-Umgebungslärmrichtlinie - Kartierung und Aktionsplanung

In der Richtlinie ist ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt, das schädliche Auswirkungen durch Umgebungslärm verhindern, vermeiden oder mindern soll.

Zielsetzung der Richtlinie

Ziel der Richtlinie ist die

  • Erfassung der Lärmbelastung durch Lärmkarten,
  • Information der Öffentlichkeit über die Lärmkarten,
  • Aufstellung von Aktionsplänen, um vorzugsweise schädliche Auswirkungen unter Mitwirkung der Öffentlichkeit zu verhindern, vorzubeugen und zu mindern und
  • Information der EU-Kommission über die Ergebnisse der Kartierung und die daraus folgende Aktionsplanung in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten.

Kartierungsumfang und wesentliche Termine

Sowohl bei der Erfassung der Lärmbelastung als auch bei der Aufstellung der Aktionspläne sah die Richtlinie zunächst eine zweistufige Vorgehensweise (2007/2008 und 2012/2013) vor. Seit 2012 bzw. 2013 sind die Lärmkarten und Aktionspläne dann in einem fünfjährigen Turnus zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.

Kartierung / Aktionspläne für Stufe 1: 30.06.2007 / 18.07.2008 Stufe 2: 30.06.2012 / 18.07.2013
Ballungsräume > 250.000 Einwohner > 100.000 Einwohner
Hauptverkehrsstraßen > 6 Mio. Kfz/a (16.400 Kfz/24 h) > 3 Mio. Kfz/a (8.200 Kfz/24 h)
Haupteisenbahnstrecken > 60.000 Züge/a (164 Züge/24 h) > 30.000 Züge/a (82 Züge/24 h)
Großflughäfen > 50.000 Bewegungen/a > 50.000 Bewegungen/a


Aktuelles

Die Ergebnisse der "Stufe 4" der Lärmkartierung sind im Umweltatlas des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) veröffentlicht (siehe "Weiterführende Informationen am Seitenende: Lärmbelastungskataster Bayern).

Lärmkarten

Lärmkarten sind graphische und zahlenmäßige Darstellungen der Lärmbelastung in einem Gebiet. Sie sind getrennt für jede Lärmart, d.h. für Straßen-, Schienen- und Flugverkehr aufzustellen. In Ballungsräumen ist zusätzlich der Lärm zu kartieren, der von großen Industrieanlagen ausgeht (Anlagen, die in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU, IE-Richtlinie, aufgeführt sind).

Die Lärmindizes LDEN  und LNight werden als Maß für die allgemeine Belästigung bzw. als Maß für die Störungen des Schlafes verwendet. Der Pegel LDEN ist ein über 24 Stunden gemittelter Immissionspegel, der aus den Pegeln LDay, LEvening und LNight für die Beurteilungszeiten Tag, Abend und Nacht ermittelt wird. Durch Gewichtsfaktoren von 5 dB(A) für die vierstündige Abendzeit und 10 dB(A) für die achtstündige Nachtzeit wird die erhöhte Lärmempfindlichkeit in diesen Zeiten berücksichtigt.

Aktionspläne

Ziel dieser Pläne soll es sein, vorhandene Lärmprobleme zu analysieren und ggf. zu beheben sowie ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Entsprechend § 47 Abs. 6 BImSchG in Verbindung mit § 47d Abs. 6 BIm-SchG sind die in Lärmaktionsplänen festgelegten Maßnahmen durch Anord-nungen oder sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen. Über das bisherige nationale Fachrecht hinaus wurden durch die Umgebungslärmrichtlinie weder Grenzwerte noch neue Rechtsgrundlagen der Durchsetzung von Maßnahmen geschaffen.

Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission

Jeder Mitgliedstaat muss eine Vielzahl von Informationen zu Lärmkarten und Aktionsplänen an die Kommission übermitteln. Diese sollen als Grundlage für die Ausgestaltung der weiteren Gemeinschaftspolitik dienen. In Anhang VI der EG-Umgebungslärmrichtlinie sind die erforderlichen Angaben zusammengestellt. Für die verschiedenen Isophonenbänder (Bänder gleicher Schallpegel) sind - getrennt für jede Lärmart – unter anderem die Anzahl der Menschen, die Größe der Flächen und die Anzahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser anzugeben.
Die entsprechenden Daten von Bayern werden zu der jeweiligen Runde vom Bayerischen Landesamt für Umwelt an das Umweltbundesamt übermittelt.

Weiterführende Informationen

Lärmkartierungsergebnisse

  • Lärmbelastungskataster Bayern
  • LAI-Hinweise zur Lärmkartierung (Dritte Aktualisierung, Stand 01.2022)

Lärmaktionsplanung in Bayern

  • Umgebungslärm Bayern
  • LAI-Hinweise zur Lärmaktionsplanung (Dritte Aktualisierung, Stand 09.2022)

Rechtsgrundlagen

  • Bayerisches Immissionsschutzgesetz
  • Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV (siehe Behördennetz)
  • Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

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