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Lebensmittelbedarfsgegenstände-Fertigerzeugnisse

Anzeige von Herstellern, Behandlern und Inverkehrbringen nach §2a der Bedarfsgegenständeverordnung

In Deutschland ansässige Unternehmer, einschließlich Importeure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben ab dem 01. Juli 2024 eine Anzeigepflicht gegenüber der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde.
Die Übergangsfristen enden am 31. Oktober 2024.

In Bayern sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden an den Kreisverwaltungsbehörden für die Entgegennahme dieser Anzeigen zuständig (www.bayernportal.de/dokumente/leistung/74220536363).

Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, die bereits einer Registrierungspflicht nach dem Lebensmittelhygienerecht (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004) unterliegen, da diese den Behörden bereits bekannt sind.

Die neue Anzeigepflicht dient der Ausgestaltung der in der im Europäischen Recht [VO (EU) 2017/625] verankerten allgemeinen Pflichten der zuständigen Behörden zur Erstellung und Aktualisierung von Unternehmenslisten.
Da Lebensmittelbedarfsgegenstände einen direkten Einfluss auf Lebensmittel haben, soll eine zielgerichtete Überwachung ermöglicht werden, die dem Gesundheitsschutz der Verbraucher dient.

Die Anzeigen von Wirtschaftsakteuren können durch die Kreisverwaltungsbehörden grundsätzlich formlos entgegengenommen werden.
Als Hilfestellung wurde den Kreisverwaltungsbehörden in Bayern das anliegende (vorläufige) Formular zur Verfügung gestellt, das ausgefüllt z. B. per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde übermittelt werden kann (Formular siehe unten unter "Weiterführende Informationen").

Die Anzeige umfasst folgende Angaben:

  • Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens, welches Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
  • Bezeichnung und Anschrift des jeweiligen Betriebes,
  • Art der Tätigkeit des anzeigenden Unternehmens, einschließlich der im Wege der Fernkommunikation durchgeführten Tätigkeiten (z. B. Hersteller, Importeur, Inverkehrbringer),
  • Gruppe der Materialien und Gegenstände, die den Hauptbestandteil der Fertigerzeugnisse darstellt (siehe beiliegendes Formblatt).

Weiterführende Informationen

FAQ

  • FAQ zur Anzeigepflicht nach §2a Bedarfsgegenständeverordnung

Formblatt

  • Formular zur Anzeige von Wirtschaftsakteuren

Rechtliche Grundlagen

  • Bundesgesetzblatt Teil I - Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung - Bundesgesetzblatt

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