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Tierkennzeichnung und Equidenpass

Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen

Landwirtschaftliche Nutztiere wie Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sind aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union mittels Ohrmarken zu kennzeichnen. Mit der Kennzeichnung von Tieren wird die Möglichkeit zur Rückverfolgung geschaffen. Sie ist damit ein zentrales Element zum Schutz vor der Ausbreitung von ansteckenden Tierseuchen und sichert dadurch auch die Gesunderhaltung der Tierbestände. Darüber hinaus ist die Rückverfolgbarkeit von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen ist ein wichtiges Instrument des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.

In Bayern ist das Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) die zuständige Regionalstelle für die Zuteilung der amtlichen Kennzeichen bzw. der amtlichen Ohrmarken für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen.

Kennzeichnung und Identifizierung von Equiden

Die am 01. Juli 2009 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 504/2008 regelt die Kennzeichnung und Identifizierung von Equiden (Pferde, Ponys, Esel, Zebras und Kreuzungen). Die wichtigsten Elemente dieser Verordnung sind die Kennzeichnung aller Equiden mittels implantierbarem Transponder (Mikrochip), die Ausstellung eines lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments (Equidenpass) und die Hinterlegung der Passdaten in einer zentralen Equiden-Datenbank.

Für die Ausstellung von Equidenpässen sind in Bayern folgende Stellen zuständig:

  • Für Zuchttiere, also Pferde/Ponys, die in einem Zuchtbuch eingetragen sind oder dort vorgemerkt sind: der Zuchtverband bzw. die Züchtervereinigung, der bzw. die das Zuchtbuch für die jeweilige Rasse führt.
  • Für Sportpferde („Turnierpferde“), die an Wettbewerben nach Leistungsprüfungsordnung (LPO) teilnehmen und für die eine Eintragung bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. erforderlich ist: Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V.
  • Für alle anderen in Bayern geborenen oder gehaltenen Equiden (einschließlich „Freizeitpferde“ und Esel): Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V.

Weitere Informationen zur korrekten Kennzeichnung von Equiden:

  • Zur Kennzeichnung dürfen ausschließlich die amtlichen Transponder, die durch die Pass ausstellenden Stellen ausgegeben werden, verwendet werden.
  • Für Equiden, die vor dem 01. Juli 2009 geboren wurden und die bisher noch keinen Pass besitzen, muss ebenfalls bei der zuständigen Stelle ein Pass beantragt werden. Auch wenn die Pferde einen Brandstempel besitzen, ist das Setzen eines amtlichen Transponders erforderlich. Da die EU-rechtlich vorgegebene Übergangsfrist bereits abgelaufen ist, kann für diese Tiere nur mehr ein sogenannter Ersatzpass ausgestellt werden. Eine Schlachtung dieser Tiere zum menschlichen Verzehr ist damit nicht mehr möglich.
  • Für nach dem 01. Juli 2009 geborene Equiden muss der Equidenpass spätestens bis zum Ende des Geburtsjahres bzw. spätestens sechs Monate nach der Geburt beantragt werden. Nach Ablauf dieser Fristen kann ebenfalls nur mehr ein Ersatzpass ausgestellt werden.

Weiterführende Informationen

  • Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
  • Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e. V
  • Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e. V.
  • Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

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