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Fragen zum Thema Lichtverschmutzung
Gilt Art. 9 Abs. 2 BayImSchG (Werbeanlagen im Außenbereich) nur für neue Anlagen?
Nein. Das Verbot des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayImSchG gilt grundsätzlich auch für bereits bestehende Anlagen. Für den Regelfall ist davon auszugeben, dass beleuchtete Werbeanlagen im Außenbereich baugenehmigungspflichtig bzw. Teil eines (genehmigungspflichtigen) Gesamtvorhabens sind. Der baurechtliche Bestandsschutz jener Anlagen steht dem Verbot der Beleuchtungsanlagen auf immissionsschutzrechtlicher Grundlage grundsätzlich nicht entgegen. Regelmäßig wird es sich bei der Lichtwerbeanlage um einen Teil eines Gesamtvorhabens handeln (z.B. der Leuchtschriftzug einer Tankstelle). In diesem Fall wird lediglich die Nutzung eines Teils der Anlage eingeschränkt, mit der Folge, dass die Beleuchtung der Werbeanlage nicht mehr zulässig ist. Die Werbeanlage als solches bleibt in ihrem Bestand unberührt und kann bei Tageslicht ihre Funktion auch ohne künstliche Beleuchtung vollumfänglich erfüllen. Eine andere Beurteilung kann sich dann ergeben, wenn die Lichtwerbeanlage eine selbstständige Anlage darstellt (z.B. digitale Werbetafel) und ein Verbot der Beleuchtung die Werbetafel als solches nutzlos werden ließe. In diesem Fall sind die Aspekte des Anlagenbetreibers wie etwa Vertrauensschutz, nutzlos gewordene wirtschaftliche Investition, fehlende Bewerbung mit den vom Gesetzgeber verfolgten Belangen (Reduzierung vermeidbarer Lichtemissionen zum Schutz von Mensch und Umwelt) gegeneinander abzuwägen. Bei digitalen Werbetafeln im Außenbereich dürfte es sich jedoch nur um Einzelfälle handeln.
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