Rechtsgrundlagen im Bereich Abfallwirtschaft
Anzeige- und Erlaubnisverordnung ab 1.6.2014
Am 1.6.2014 trat die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) in Kraft, die nähere Einzelheiten zur Erstattung von Anzeigen und Einholung von Erlaubnissen durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen regelt. Weitere Informationen zur Anzeige- und Erlaubnisverordnung
EU-Vorgaben für Abfallrecht und Abfallwirtschaft
Auf europäischer Ebene enthält die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle grundlegende abfallrechtliche und abfallwirtschaftliche Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsetzung zu beachten sind. So definiert diese "Abfallrahmenrichtlinie" den Abfallbegriff und stellt eine europäische abfallwirtschaftliche Zielhierarchie auf. Daneben gibt es für besondere Bereiche der Abfallwirtschaft einzelne EU-Richtlinien wie die Verpackungsrichtlinie und die Altfahrzeugrichtlinie, die von den Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Für die grenzüberschreitende Abfallverbringung gilt in allen Mitgliedstaaten der EU unmittelbar die Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012
In Umsetzung der einschlägigen Richtlinien der EU hat der Bund die Grundlagen der Abfallwirtschaft in Deutschland im neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212) geregelt, das am 01.Juni 2012 in Kraft getreten ist und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 abgelöst hat.
In Umsetzung der entsprechenden Regelung der EU-Abfallrichtlinie sieht das neue KrWG eine fünfstufige abfallwirtschaftliche Zielhierarchie vor. Abfälle sind danach vorrangig zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit. Sie sind in zweiter Linie - in dieser Reihenfolge - durch Vorbereitung zur Wiederverwendung, durch Recycling und durch sonstige Verwertungsmaßnahmen (insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung) zu verwerten. Erst wenn alle diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sind die Abfälle umweltverträglich zu beseitigen.
Ein weiterer zentraler Gedanke des KrWG ist die Produktverantwortung. Produkte sind nach dieser gesetzlichen Zielvorstellung so zu gestalten, dass sowohl bei ihrer Herstellung als auch bei ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und dass nach ihrem Gebrauch eine möglichst umweltverträgliche Entsorgung gewährleistet ist. Im Einzelnen wird die Produktverantwortung durch Verordnungen umgesetzt, die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber von Produkten zur Rücknahme und Verwertung der Produkte nach ihrem Gebrauch festlegen. Zu nennen sind hier z.B. die Verpackungsverordnung und die Altfahrzeugverordnung. Die Produktverantwortung ist bei elektrischen und elektronischen Geräten im Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und bei Batterien im Batteriegesetz (BattG) geregelt. Die Produktverantwortungsvorschriften dienen auch der Umsetzung einschlägiger EU-Richtlinien.
Ein umfangreiches untergesetzliches Regelwerk zum KrWG regelt in verschiedenen Verordnungen Einzelheiten der ordnungsgemäßen und hochwertigen Verwertung von Abfällen, der gemeinwohlverträglichen Beseitigung und der Überwachung der Abfallentsorgung.
Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG)
Für die vom Bund im KrWG, im ElektroG und im BattG sowie in ausführenden Verordnungen nicht geregelten Bereiche der Abfallwirtschaft sowie zur Ausführung und Ergänzung der vom Bund getroffenen Regelungen haben die Länder eigene Abfallgesetze erlassen. In Bayern ist hier das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 396) heranzuziehen, das 2013 an das aktuelle KrWG angepasst wurde.
Für die Durchführung der Abfallentsorgung im konkreten Einzelfall sind darüber hinaus die Abfallwirtschaftsatzungen und die Abfallgebührensatzungen der entsorgungspflichtigen Körperschaften (das sind in Bayern die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden) maßgeblich.