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Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

Das VIG gibt den Bürgern einen Anspruch auf Information in wichtigen Verbraucherfragen. Auf Antrag erhält jeder Zugang zu Informationen, die den Behörden zu folgenden Produkten vorliegen:

  • Lebens- oder auch Futtermitteln,
  • Kosmetika,
  • Wein und
  • Bedarfsgegenständen, wie zum Beispiel
    • Verpackungen,
    • Textilien,
    • Kinderspielzeug.

Die Information kann erfassen:

  • Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften,
  • Fragen der Kennzeichnung,
  • Herkunft,
  • Beschaffenheit,
  • Verwendung oder
  • zu den Zutaten eines Lebensmittels.

Antragsstellung

Für die Antragstellung ist keine Form vorgeschrieben. Ein Antrag kann

  • schriftlich,
  • per E-Mail,
  • per Fax oder
  • sogar telefonisch gestellt werden.

Die begehrte Information sollte dabei möglichst eindeutig benannt werden. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Behörden sind verpflichtet, auf Nachfrage des von der Informationserteilung Betroffenen, den Namen und die Anschrift des Antragstellers offenzulegen.

Auskunftsverlangen werden darauf überprüft, ob durch die gewünschte Informationserteilung Rechte des Herstellers oder Händlers betroffen sein können. Falls ja, müssen die Lebensmit-telüberwachungsbehörden erst die betroffenen Betriebe anhören und prüfen, ob Gründe einer Herausgabe der Daten entgegenstehen. Dies können beispielsweise laufende Verfahren, wie z. B.

  • Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
  • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
  • oder personenbezogene Daten

sein.

Anträge können bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden gestellt werden.
Das sind in Bayern

  • die Kreisverwaltungsbehörden,
  • das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL),
  • die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV),
  • die Regierungen und
  • das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (STMUV).

In der Regel verfügen die Kreisverwaltungsbehörden, wie Landratsämter und kreisfreien Städte, über die begehrten Information, da diesen Behörden grundsätzlich die Überwachung der Erzeugnisse obliegt.
Regierungen und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nehmen in erster Linie Aufsichtsfunktionen wahr und erhalten Informationen der Kreisverwaltungsbehörden nur in besonderen Fällen.

Entscheidungsdauer

Die Entscheidung über den Informationszugang erfolgt grundsätzlich innerhalb von einem Monat. Sind Rechte des Herstellers oder Händlers betroffen, erfolgt die Entscheidung in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Die Hersteller oder Händler haben jedoch die Möglichkeit, gerichtlich gegen die Informationserteilung vorzugehen. In diesem Fall verzögert sich das Verfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung.

Kosten

Informationen über Abweichungen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1.000 Euro (€), alle anderen Informationen bis zu einem Ver-waltungsaufwand von 250 € kostenfrei.
Werden diese Beträge überschritten, schreibt das Gesetz eine kostendeckende Gebührenerhebung vor. Sollte ein Antrag nicht kostenfrei bearbeitet werden können, wird der Antragsteller über die voraussichtliche Höhe der Kosten informiert. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Antrag einzuschränken oder zurückzunehmen.

Weiterführende Informationen

Links

  • Verbraucherinformationsgesetz (VIG)
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
https://www.lfu.bayern.de/geologie/bayerns_schoenste_geotope/index.htmhttps://www.lfu.bayern.de/geologie/bayerns_schoenste_geotope/index.htmhttps://www.lfu.bayern.de/geologie/bayerns_schoenste_geotope/index.htm

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