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Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV enthält bindend objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind. Ein Bebauungsplan verstößt gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), wenn die Gemeinde bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die sich aus Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV ergebenden Verpflichtungen in krasser Weise verkennt.
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Ein städtebaulicher Vertrag ist wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (Art. 56 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG) ungültig, wenn er die Baugebietsausweisung mit einer planerisch damit nicht zusammenhängenden Leistung (hier: Sanierung und Teilübereignung eines Schlosses an die Gemeinde) verknüpft. Die Verbindung beider Leistungen durch angeblich verrechnete Nachfolgelastenbeiträge ändert daran nichts. Beruht der Bebauungsplan maßgeblich i.S. von § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB auf dem Vertrag, ist auch er unwirksam. Zum Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (§ 1 a Abs. 1 BauGB)
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Eine sachgerechte behördliche Ermessensausübung beim Zugriff auf eine Störermehrheit erfordert nicht, dass die Behörde sich dabei an den zivilrechtlichen Regelungen des internen Ausgleichs innerhalb der Störermehrheit orientiert.
Zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten.