Afrikanische Schweinepest (ASP)
Aktuelle Informationen
Seit dem ersten Nachweis der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild in Brandenburg am 10. September 2020 breitet sich die Seuche weiterhin in Deutschland aus.
Informationen zu den aktuellen Ausbruchsgeschehen finden sich auf folgenden Internetseiten:- https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/
- https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/themen/verbraucherschutz/veterinaerwesen/tierseuchen/afrikanische-schweinepest/
- https://www.sms.sachsen.de/afrikanische-schweinepest-asp.html
- https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Verbraucherschutz/Veterinaerwesen/Tiergesundheit-Tierseuchenbekaempfung/afrikanische-schweinepest-asp
Schweinepest-Wildzäune in Nord- und Ostbayern
Die festen Wildzäune zur Abwehr der ASP entlang der Bundesautobahnen im Gebiet der Grenze zu Thüringen, Sachsen und der Tschechischen Republik sind fertiggestellt.
Detaillierte Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine virale Infektionskrankheit. Sie betrifft ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine). Die Übertragung und Weiterverbreitung erfolgt in der Regel durch den direkten Kontakt zu infizierten Schweinen, der Kontakt mit Blut ist hierbei der effizienteste Übertragungsweg. Eine Übertragung ist aber auch über tierische Produkte, Speiseabfälle und, unzureichend gereinigte Fahrzeuge, Kleidung oder Futtermittel möglich. Eine Übertragung auf andere Tiere, wie zum Beispiel Hunde, findet nicht statt.
Für den Menschen ist das Virus ungefährlich. Auch der Verzehr von Fleisch und Wurstwaren von infizierten Tieren kann nicht zu einer Infektion beim Menschen führen.
Die ASP ist im September 2020 erstmals auch in Deutschland festgestellt worden, derzeit sind Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen betroffen. Die ASP tritt seit 2014 insbesondere in Polen, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, der Slowakei und Serbien sowie im Baltikum, Russland und der Ukraine, sowie Südostasien auf.
Neuauflage Rahmenplan zur Bekämpfung der ASP
Um die Behörden vor Ort bestmöglich bei deren Vorbereitungen auf den Seuchenfall zu unterstützen, wurde der bayerische „Rahmenplan Afrikanische Schweinepest“ neu aufgelegt und an die aktuelle Lage angepasst.
Merkblatt Afrikanische Schweinepest für Reisende, Transporteure, Berufskraftfahrer, Jäger oder Saisonarbeitskräfte
Klicken Sie auf die Landesflaggen, um das Merkblatt in der jeweiligen Sprache aufzurufen (Download als PDF).


















Verhinderung einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest
Bereits laufende Präventionsmaßnahmen und Aufklärungskampagnen für die Bevölkerung werden fortlaufend intensiviert. Zusätzlich wurde Anfang des Jahres 2021 ein ASP-Abwehr-Paket beschlossen. Insgesamt rund 1.600 Kilometer Zaunmaterial wurden seitdem beschafft und der Materialbestand des zentralen Tierseuchenlagers am Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aufgestockt. Zusätzlich läuft die Fertigstellung der Errichtung von Wildschutzzäunen entlang der Bundesautobahnen in grenznahen Gebieten Bayerns. Das bestehende Anreizprogramm zur intensiven Bejagung von Wildschweinen wurde für das Jagdjahr 2020/2021 bayernweit auf Keiler – männliche Wildschweine – ausgeweitet. Zudem wurde die Aufwandsentschädigung zur Erlegung von Wildschweinen auf bis zu 100 Euro pro Wildschwein erhöht. Das intensive ASP-Monitoring wird in Bayern fortgeführt und es werden verendet aufgefundene, verunfallte und auffällig erlegte Wildschweine bayernweit auf das ASP-Virus untersucht. Um Reisende zu sensibilisieren wurden außerdem Hinweisschilder an den Raststätten aufgestellt. Um im Seuchenfall in Bayern den innergemeinschaftlichen Handel für bayerische Landwirte – soweit wie möglich – aufrechterhalten zu können, hat Bayern ferner das "Freiwillige Verfahren Status-Untersuchungen ASP" aufgelegt. Die im Rahmen des Freiwilligen Verfahrens erhobenen Untersuchungsergebnisse können im Falle eines ASP-Ausbruchs für die vereinfachten Verbringungsregelungen für Schweine aus Restriktionsgebieten herangezogen werden. Dies kann im ASP-Seuchenfall ein Verbringen von Schweinen aus entsprechenden Betrieben grundsätzlich ohne Zeitverzögerung ermöglichen.
Grundlage für die Umsetzung die oben genannten tierseuchenfachlichen und -rechtlichen Maßnahmen zur Prävention bzw. Bekämpfung der ASP in Bayern ist seit 2018 der „Rahmenplan Afrikanische Schweinepest“. Dieser wird regelmäßig aktualisiert und bündelt alle notwendigen Informationen für die Vorbereitung auf einen möglichen ASP-Ausbruch in Bayern und die Umsetzung bayernweit einheitlicher Präventions- bzw. Bekämpfungsmaßnahmen.
Der seit dem 21.04.2021 geltende EU-Tiergesundheitsrechtsakt machte eine vollständige Überarbeitung erforderlich. Neben den erforderlichen rechtlichen Anpassungen sowie fachlichen Erweiterungen beinhaltet der Rahmenplan wieder die bekannten Ausarbeitungen, welche die detaillierten Verbringungsregelungen von Schweinen, Schweinefleisch – und Schweinefleischerzeugnissen, Zuchtmaterial sowie Tierische Nebenprodukten aus ASP-Restriktionszonen übersichtlich und leicht verständlich darstellen.
Der Rahmenplan ASP erweitert und konkretisiert damit das den Landkreisen und Gemeinden bereits zur Verfügung gestellte umfangreiche fachliche, rechtliche und technische Handwerkszeug, um die von der Europäischen Union geforderten ASP-Bekämpfungsmaßnahmen schnellstmöglich und vor allem effektiv vor-Ort durchführen zu können. Darüber hinaus gibt er Schweinehaltern und Wirtschaftsbeteiligten einen Leitfaden an die Hand, wie sie sich bestmöglich auf einen möglichen Ausbruch der ASP und dessen wirtschaftliche Folgen vorbereiten können, um die bayerische Schweinewirtschaft auch im Rahmen eines ASP-Geschehens soweit als möglich aufrechterhalten können.
Antworten auf die wichtigsten Fragen
Ist die ASP für den Menschen gefährlich?
Eine Ansteckungsgefahr für den Menschen besteht nicht.
Gibt es einen Impfstoff?
Nein, derzeit gibt es keinen Impfstoff gegen die ASP.
Darf ich noch in den Wald gehen und Pilze sammeln?
Ja. Die allgemein gebotene Vorsicht gegenüber Wildtieren ist jedoch zu beachten.
Was mache ich, wenn ich ein verendetes Wildschwein finde?
Berühren Sie den Kadaver nicht, prägen Sie sich den Fundort gut ein und melden Sie den Fund der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Wo ist die ASP schon ausgebrochen?
Die ASP ist im September 2020 erstmals auch in Deutschland festgestellt worden, derzeit sind Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen betroffen. Die ASP tritt seit 2014 insbesondere in Polen, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, der Slowakei und Serbien sowie im Baltikum, Russland und der Ukraine, sowie Südostasien auf.
Wie ist die ASP bei erkrankten Tieren (Wild- und Hausschweine) zu erkennen?
Die klinischen Erscheinungen können prinzipiell deutlich variieren und bei betroffenen Tieren zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen führen. Durchfall und Blutungsneigung können ebenfalls auftreten. Besteht bei einem Tier der Verdacht auf derartige nicht zu erklärende, unspezifische Symptome, sollte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde informiert werden. Die Erkrankung führt in nahezu allen Fällen zum Tod des Tieres.
Wie wird die ASP verbreitet?
Die Übertragung und Weiterverbreitung erfolgt in der Regel durch Kontakt zu infizierten Schweinen, der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg. Eine Übertragung ist aber auch über tierische Produkte, Speiseabfälle und, unzureichend gereinigte Fahrzeuge, Kleidung oder Futtermittel möglich.
Wie und wo wird der Erreger nachgewiesen?
Zuständige Untersuchungseinrichtung für die Diagnose der ASP in Deutschland ist das Nationale Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI). Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) kann den Erreger mit entsprechenden Tests nachweisen.
Was passiert, wenn die ASP in Deutschland nachgewiesen wird?
Den rechtlichen Rahmen der Bekämpfung gibt der EU-Tiergesundheitsrechtsakt und die Verordnung des Bundes zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) vor.
Beim Ausbruch in Hausschweinebeständen müssten alle Schweine der betroffenen Bestände getötet und unschädlich beseitigt werden. Es würden Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet werden, in denen das Verbringen von Tieren und deren Erzeugnissen in und aus den Betrieben grundsätzlich untersagt ist. In diesen Restriktionsgebieten werden weiterhin Maßnahmen durchgeführt, um die weitere Verschleppung des Virus zu verhindern und eine mögliche Einschleppung in weitere Betriebe frühzeitig zu erkennen. So ist in diesen Gebieten unter anderem Schlachtung von Schweinen zeitlich befristet verboten und Schweinebestände sowie Wildschweine müssen intensiv untersucht werden.
Wird die ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, werden um den Fundort so genannte ASP-Restriktionszonen festgelegt. Das Verbringen von Hausschweinen aus diesen Gebiet heraus ist dann grundsätzlich verboten. Weiterhin können innerhalb der ASP-Restriktionszonen bei Bedarf jagdliche Maßnahmen (u.a. verstärkte Bejagung, Fallwildsuche), Zäunungsmaßnahmen und die Untersuchung erlegter und verendet aufgefundener Wildschweine angeordnet werden. Darüber hinaus greifen weitere seuchenhygienische Maßnahmen.
Erster Ansprechpartner ist jeweils die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Für ggf. marktstützende Maßnahmen bei einem Ausbruch der ASP in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung zuständig.
Welche vorbeugenden Maßnahmen kann jeder Einzelne treffen?
- Meldung verendeter oder krank erscheinender Wildschweine an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.
- Kein illegales Verfüttern oder unsachgemäßes Entsorgen von Speiseabfällen.
Was können Tierhalter tun, um ihre Bestände vor einer Ansteckung zu schützen?
Das wirksamste Mittel zur Verhinderung der Einschleppung einer Seuche oder Erkrankung in den Tierbestand ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen. Darum muss jeder Tierhalter unbedingt die allgemeinen Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen sowie die entsprechenden Bestimmungen der Schweinehaltungs-Hygieneverordnung beachten. Die Mitwirkung der Schweinehalter ist entscheidend für ein funktionierendes Frühwarnsystem, um im Falle eines ersten Seucheneintrags schnell mit den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen beginnen zu können. Beim Auftreten unklarer Krankheitsgeschehen, ist deshalb frühzeitig der Hoftierarzt zu informieren und eine Ausschlussdiagnostik auf Schweinepest durchzuführen.
Was haben Jäger zu beachten?
- Jäger müssen Hygienemaßnahmen bei der Wildschweinjagd einhalten, besonders im Hinblick auf Aufbruchmaterial, evtl. Desinfektionsmaßnahmen vor Ort. Besondere Vorsicht gilt im Hinblick auf Gegenstände, die Kontakt mit Wildschwein-Blut hatten.
- Strikte Einhaltung von Hygienemaßnahmen (Biosicherheitsmaßnahmen), insbesondere, wenn Schweinehalter gleichzeitig auch Jäger sind und bei Jagdreisen in von ASP betroffene Länder.
Warum kann das Mitbringen von Fleischprodukten aus anderen Ländern zu einer Ausbreitung der Tierseuche führen?
Das Virus der ASP ist außerordentlich widerstandsfähig. Nicht nur frisches, sondern auch gefrorenes, gepökeltes oder geräuchertes Fleisch sowie Wurstwaren können für Haus- und Wildschweine über lange Zeit infektiös sein. Um ein Einschleppen von Tierseuchen (also nicht nur ASP) zu vermeiden, ist das Mitbringen von Fleisch, Fleischerzeugnissen und Milch aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) grundsätzlich untersagt.
Die größte Gefahr geht von einer unsachgemäßen Entsorgung von Speiseabfällen aus.
Deshalb sollten Reisende in jedem Fall dafür sorgen, dass Essensreste nur in fest verschlossenen Müllbehältern entsorgt werden.
Was müssen Transportunternehmen beachten, wenn sie aus von ASP betroffenen Ländern kommen?
Da das Virus der ASP sehr widerstandsfähig ist, stellt die potenzielle Einschleppung über Transportfahrzeuge, die aus von ASP betroffenen Gebieten zurückkehren, ein Risiko dar. Transportfahrzeuge, die aus den betroffenen Gebieten nach Deutschland kommen und die dort Kontakt zu Haus- oder Wildschweinen hatten, müssen konsequent gereinigt und desinfiziert werden. Fahrzeuge, welche die nach EU-Recht vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion nicht vorweisen können, müssen diese spätestens an der EU-Außengrenze nachholen.
Weiterführende Informationen
Wildzäune
Links
- Informationen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BMEL)
- Informationen des Friedrich-Löffler-Instituts
- Informationen des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten