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Für die Umsetzung des von der Bundesrepublik Deutschland am 21.12.1998 gezeichneten internationalen Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren sowie den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten [sogenannte (sog.) Aarhus-Konventionen], stellt das BayUlG einen Beitrag dar.
Die Umsetzung der Aahrus-Konvention auf europäischer Ebene erfolgte durch die sog. Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates).
Das BayUlG dient demnach der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie.
Die Regelwirkung des Bundes-UIG ist wegen der beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf informationspflichtige Stellen des Bundes begrenzt. Infolgedessen ist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG eine Regelung auf Landesebene zwingend erforderlich. Das BayUIG bezieht sich daher nur auf informationspflichtige Stellen des Freistaats Bayern, nicht auf diejenigen des Bundes oder anderer Bundesländer.
Mit dem BayUIG wird gemäß Art. 1 Abs. 1 das Ziel verfolgt, den Anspruch der Öffentlichkeit auf Zugang zu umweltbezogenen Informationen zu sichern und eine größtmögliche systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen, auch mit elektronischen Mitteln, zu fördern.
Hierdurch soll eine wirksame Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Entscheidungen ermöglicht und letztlich ein Beitrag zum Umweltschutz sowie zu größerer Transparenz und Bürgernähe der Verwaltung geleistet werden.
Informationspflichtige Stellen des öffentlichen Rechts sind die Behörden des Freistaats Bayern, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Freistaats Bayern unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich beratender Gremien, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG ).
Gremien, die informationspflichtige Stellen beraten (z.B. Beiräte auf gesetzlicher Grundlage), sind zur Informationsgewährung verpflichtet. Sie gelten als Teil derjenigen Stelle, die die Mitglieder des beratenden Gremiums beruft, im Sinne des formalen Akts der Mitgliederbestellung.
Soweit und solange öffentliche Stellen im Rahmen der formellen Rechtsetzung tätig werden, sind sie nicht von der Informationspflicht erfasst. Dies gilt nicht mehr, wenn das betreffende Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist (siehe Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Umweltinformationsrecht (UIGVV) 2129.0-U, Bekanntmachung des StMUV vom 21.04.2016, Az. 22a-U8023-2016/1-4).
Öffentliche Stellen, die im Rahmen der materiellen Gesetzgebung (Rechtsetzung im Rang unter einem Gesetz wie zum Beispiel der Erlass von Rechtsverordnungen oder Satzungen) tätig werden, sind grundsätzlich nicht von der Auskunftspflicht befreit.
Bei Beteiligung der Staatskanzlei und der Staatministerien an Bundesratsverfahren sind sie als Teil des Gesetzgebungsorgans Bundesrat nach Art. 51 Abs. 1 GG keine informationspflichtigen Stellen.
Ja, soweit Beliehene ihnen übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sind sie Teil der öffentlichen Verwaltung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 BayUIG,Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG und daher insoweit informationspflichtige Stellen.
Nein. Denn diese übernehmen nicht im eigenen Namen Verwaltungsaufgaben, sondern werden nur von einer Stelle der öffentlichen Verwaltung bei der Erfüllung der ihr obliegenden Verwaltungsaufgabe hinzugezogen.
Soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, sind auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts von der Informationspflicht erfasst, wenn sie dabei der Kontrolle einer öffentlichen informationspflichtigen Stelle unterliegen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayUIG).
Hierdurch soll verhindert werden, dass durch die zunehmende Privatisierung öffentlicher Aufgaben der Zugang zu Umweltinformationen abnimmt. Dies gilt insoweit, als die privaten informationspflichtigen Stellen die gleichen Dienste erbringen und über die gleichen Umweltinformationen verfügen wie bei einer Aufgabenwahrnehmung durch den öffentlichen Sektor.
Die Informationspflicht natürlicher und juristischer Personen geht jedoch nur so weit, wie sich die begehrten Informationen auf die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen beziehen. Ist nicht sicher, ob eine solche Beziehung besteht, sind die Informationen bekannt zu geben, das heißt, im Zweifelsfall ist zugunsten der Informationserteilung zu entscheiden.
Nein. Der in Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayUIG verwendete Begriff der Kontrolle geht über staatliche Aufsicht und behördliche Überwachung hinsichtlich der Einhaltung von Gesetzen hinaus.
Unter oben genannter Kontrolle ist vielmehr die Ausübung staatlichen Einflusses auf die Führung des Unternehmens zu verstehen, sei es durch besondere Pflichten des Privatunternehmens (vor allem im Bereich der umweltbezogenen Daseinsvorsorge) oder durch unternehmensbedingte Einflussmöglichkeiten des Staates, etwa
Wird die Kontrolle durch mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt, so führen diese eine einvernehmliche Entscheidung darüber herbei, welche Behörde die Aufgaben nach dem BayUIG wahrnehmen soll.
Alle Daten, über die in Art. 2 Abs. 2 Nummern 1 bis 6 BayUIG aufgeführten Verhältnisse sind von der Informationspflicht erfasst.
Insbesondere Umweltinformationen über den Zustand der Umweltbestandteile, wie
Der Begriff der Umweltinformation wird von den Gerichten grundsätzlich weit ausgelegt. Darunter fallen z.B. auch Informationen über die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme, wie Angaben zur Finanzierung des Vorhabens oder über die Finanzkraft des Vorhabenträgers. Das weite Begriffsverständnis der Umwel-tinformationen wurde auch von der bayerischen Rechtsprechung aufgegriffen. Als Beispiel ist hier das Urteil des Bayerischen VGH (22 B 10.1875 vom 24.05.2011) über die Haltung artgeschützter Wildtiere in einem Zoo zu nennen.
Es gibt aber kein allgemeines, unbegrenztes Zugangsrecht zu allen Informationen der Behörden mit auch nur dem geringsten Bezug zu einem der geschützten Umweltgüter. Stattdessen müssten konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass sich das Vorhaben auf geschützte Umweltgüter auswirken kann (z.B. durch die Art des Vorhabens oder aufgrund dessen Lage in einem sensiblen Bereich). Auch gibt es beispielsweise keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten (BVerwG 10 C 11.19, Urteil vom 30.01.2020). Das Merkmal der Umwelt erfasst u.a. Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange jedoch nicht.
Nein.Der Begriff „Wasser“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG ist weit auszulegen und geht über die wasserrechtliche Definition von „Gewässer“ - alle oberirdischen Gewässer, Küstengewässer und das Grundwasser - hinaus. Inbegriffen sind auch alle künstlich angelegten Gräben und Teiche, das Wasser in Kanalisationen und Kläranlagen sowie das gefasste Trinkwasser.
Unter den Begriff "Maßnahmen" fallen alle Formen der Verwaltungstätigkeit, wie
"Tätigkeiten" sind insbesondere Aktivitäten, die nach umweltrechtlichen Vorschriften genehmigt oder angezeigt werden müssen oder einer behördlichen Überwachung unterliegen, z. B. der Betrieb einer Anlage, von der Emissionen ausgehen, oder die Produktion oder Verwendung umweltgefährdender Stoffe.
Dabei genügt es, dass bei den begehrten Umweltinformationen ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit vorliegt. Entscheidend ist, dass sich die Maßnahme bzw. das Vorhaben auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann; in diesem Zusammenhang können bereits die Grundlagen bzw. Überlegungen zu einer Planung Umweltinformationen sein. Die Auswirkung auf die Umwelt muss hinreichend wahrscheinlich sein. Dies setzt eine schlüssige Darlegung des Antragstellers voraus, sofern der Wirkzusammenhang nicht offensichtlich erkennbar ist. Ein Beweis seitens des Antragstellers ist nicht erforderlich.
Umweltinformationen sind auch alle Daten über Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinn der Nr. 3 verwendet werden.
Ja. Umweltinformationen sind auch Daten über
soweit sie jeweils vom Zustand der o.g. Umweltbestandteile oder von o.g. Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder betroffen sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette (Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 BayUIG ).
Ja; nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG allerdings nur insoweit, als es sich um beschlossene politische Konzepte handelt, die von der Leitung der Stelle der öffentlichen Verwaltung gebilligt wurden. Demnach sind nicht sämtliche Konzepte und Entwürfe mit politischem Bezug umfasst.
Nein. Die Art der Speicherung ist vollkommen unerheblich.
Das Medium, auf dem die Daten gespeichert werden, ist irrelevant. Erforderlich ist allein, dass die Daten irgendwo niedergelegt sind. Daten gelten dann als gespeichert, wenn sie visuell wahrgenommen werden können. Erfasst werden damit alle zur Speicherung geeigneten Medien, wie z.B.
Die Pflicht zur Informationsgewährung erstreckt sich auf alle Daten über Umweltinformationen, die mit einer umweltrelevanten Maßnahme im Zusammenhang stehen. Die Eigenschaft als Umweltinformation muss dabei nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden.
Entscheidend ist schließlich, ob die jeweilige Stelle der öffentlichen Verwaltung über die begehrte Information verfügt. Stellen, die nur teilweise Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, sind demnach auch nur insoweit informationspflichtig.
Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden (Art. 2 Abs. 3 S. 1 BayUIG ).
Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle in deren Auftrag vorhält oder aufbewahrt (Art. 2 Abs. 3 S. 2 BayUIG ). Dies bedeutet, dass nicht nur die Fälle erfasst sind, bei denen die informationspflichtige Stelle Dritte beauftragt, Umweltinformationen kurzfristig vorzuhalten bzw. längerfristig aufzubewahren.
Vielmehr sind auch diejenigen Fälle erfasst, in denen Unternehmen aufgrund einer speziellen hoheitlichen Regelung verpflichtet sind, bestimmte Umweltinformationen (z. B. Messberichte) für einen bestimmten Zeitraum für die informationspflichtigen Stellen kurzfristig vorzuhalten oder längerfristig aufzubewahren und auf entsprechende Anforderung heraus zu geben.
Nein. Die Informationspflicht nach BayUIG reicht nicht so weit, dass die beantragten Umweltinformationen erst aufgrund einer Aufsichtsmaßnahme gegenüber Dritten für die Stelle der öffentlichen Verwaltung erstellt oder an sie herausgegeben werden müssten.
Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die beantragten Umweltinformationen verfügt , leitet sie den Antrag an die Stelle weiter, die über die begehrten Informationen verfügt, wenn ihr diese bekannt ist, und unterrichtet den Antragsteller hierüber (Art. 4 Abs. 3 S. 1 BayUIG).
Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person aber auch auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinweisen, die über die Informationen verfügen (Art. 4 Abs. 3 S. 3 BayUIG).
Die informationspflichtige Stelle verfügt diesbezüglich über eine Einschätzungsprärogative.
Ein derartiger Hinweis sollte erfolgen, wenn dies sachlich geboten ist oder im Interesse der antragstellenden Person liegt.
Im Zweifel sollte jedoch eine Weiterleitung des Auskunftsersuchens erfolgen.
Der weitergeleitete Antrag gilt mit dem Zugang bei der Stelle, die über die begehrte Information verfügt, als neu gestellt (Art. 4 Abs. 3 S. 2 BayUIG). Der bisherige Antrag gilt als abgelehnt, muss aber nicht förmlich abgelehnt werden. Die einmonatige Entscheidungsfrist beginnt neu zu laufen.
Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, unabhängig von ihrer Nationalität (Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayUIG). Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts haben einen Informationsanspruch, wenn sie ein vergleichbares Informationsbedürfnis wie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben und etwa in einer Selbstverwaltungsaufgabe beeinflusst werden.
Nein. Der Informationsanspruch ist frei, im Sinne von „voraussetzungslos“. Es muss kein irgendwie geartetes Interesse dargelegt werden.(Art. 3 Abs. 1 S. 1 BayUIG).
Zunächst ist der Informationszugang von der Stellung eines darauf gerichteten Antrags abhängig (Art. 4 Abs. 1 BayUIG) , welche formlos mündlich oder schriftlich erfolgen kann. Dieser muss hinreichend bestimmt sein und erkennen lassen, zu welchen Umweltinformationen Zugang begehrt wird.
Für den Fall, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt ist, fordert die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person so bald als möglich, spätestens innerhalb eines Monats, zur Präzisierung auf (Art. 4 Abs. 2 S. 2 BayUIG).
Ist der Antrag zu unbestimmt und wird er trotz Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert, kann er abgelehnt werden.
Ja. Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Informationssuchenden sowohl bei der Stellung als auch bei der Präzisierung von Anträgen auf Zugang zu Umweltinformationen zu unterstützen (Art. 4 Abs. 2 S. 4 BayUIG).
Grundsätzlich gilt, dass ein Antrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn ein Ablehnungsgrund nach Art. 7 oder 8 BayUIG besteht und eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds ist somit zwingende Voraussetzung dafür, dass die Bekanntgabe von Umweltinformationen durch die informationspflichtige Stelle verweigert werden darf. Weitere Maßgabe ist darüber hinaus, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt und es in den Fällen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 sowie des Art. 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 BayUIG nicht um Umweltinformationen über Emissionen geht. Liegt einer dieser beiden Fälle vor, ist dem Informationsbegehren trotz zu erwartender Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter stattzugeben. Die angeführten Ablehnungsgründe sind abschließend und als Ausnahmetatbestände eng auszulegen.
Das Auskunftsbegehren kann zum Schutz öffentlicher Belange (Art. 7 BayUIG) sowie zum Schutz sonstiger Belange (Art. 8 BayUIG) abgelehnt werden.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die in Art. 7 Abs. 1 BayUIG aufgezählten Schutzgüter hätte, bzw. wenn die in Art. 7 Abs. 2 BayUIG aufgeführten Tatbestände erfüllt wären.
Die Regelung zum Schutz der Verteidigung nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG umfasst Maßnahmen und Tätigkeiten, die der individuellen bzw. der kollektiven Verteidigung oder auch sonstigen Einsätzen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen.
Für die Prognose, ob die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen mit Verteidigungsbezug nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut hätte, ist die Bedeutung der geschützten Belange zu berücksichtigen. Nachteilig wirkt sich eine Bekanntgabe bereits dann aus, wenn sie eine Gefährdungslage schafft oder erhöht, z.B. die Gefahr einer Sabotage oder eines terroristischen Angriffs.
Es genügen bereits zu befürchtende nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen, d.h. die Gesamtheit der Rechtsordnung, sämtliche Individualrechtsgüter sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Einrichtungen des Staates. Es ist nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 BayUIG nicht erforderlich, dass bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit betroffen sind. Allerdings ist deren Gewicht gleichwohl bei der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen.
Grundsätzlich setzt ein hierauf beruhender Versagungsgrund voraus, dass die Vertraulichkeit der Beratungen rechtlich schutzwürdig ist. Dies ist bei schriftlichen (z.B. Vermerke, behördeninterne Stellungnahmen) oder mündlichen behördlichen Meinungsäußerungen und Willensbildungsprozessen der Fall, soweit sie sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Insoweit ist der Beginn des Verwaltungsverfahrens bis zur Entscheidungsfindung umfasst.
Der Versagungsgrund bezieht sich vor allem auf Beratungen innerhalb einer informationspflichtigen Stelle. Jedoch kann auch der Informationsaustausch zwischen informationspflichtigen Stellen umfasst sein, z. B. von mitwirkenden Behörden in einem laufenden Verfahren, soweit es sich nicht um abschließende Stellungnahmen handelt. Aus dem erstrebten Schutz der internen Willensbildung, v.a. im behördlichen Bereich, folgt zugleich, dass Umstände, die einer Beratung vorausgehen (z.B. gutachterliche Bewertungen, ermittelte Daten) ebenso wenig unter den Ablehnungsgrund fallen wie die Ergebnisse der Beratung. Gleichwohl reicht der Schutz zeitlich über die Entscheidungsfindung als solche hinaus, sodass Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayUIG nicht nur während laufender Beratungen anzuwenden ist, sondern auch noch nach deren Abschluss.
Ja. Soweit die Bekanntgabe der Informationen auf den Zustand der Umwelt und ihre Bestandteile nachteilige Auswirkungen hätte, besteht nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 4 BayUIG ein Versagungsgrund. Dieser erfasst insbesondere seltene Tier- und Pflanzenarten. Derartige nachteilige Auswirkungen sind vor allem dann zu erwarten, wenn infolge der Bekanntgabe der begehrten Information beeinträchtigende Handlungen drohen, die zu einer Schädigung oder gar Zerstörung von Lebensräumen der schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten führen können (z. B. Jagd auf seltene Tiere, Besichtigungstourismus). Gleichwohl ist im Rahmen der erforderlichen Einzelabwägung zu beachten, dass die bloße (hypothetische) Möglichkeit einer Beeinträchtigung zur Versagung der begehrten Informationen nicht ausreicht. Vielmehr muss z.B. aufgrund der Person des Antragstellers oder der konkreten Gefahr einer (unkontrollierten) Verbreitung der Umweltinformation eine tatsächliche Besorgnis nachteiliger Auswirkungen nachweisbar sein.
Ein offensichtlicher Missbrauch nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG ist nur in extremen, eindeutigen Fällen anzunehmen. Das kann zum Beispiel (z.B.) dann der Fall sein, wenn der Antragsteller bereits über die beantragte Information verfügt, der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung des Verwaltungsverfahrens gestellt wurde, oder ausschließlich darauf gerichtet ist, die Arbeitskraft der Behörde zu binden. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Missbrauch darstellt, wenn der Antragsteller im Ergebnis andere Interessen verfolgt, die nicht Umweltbelange betreffen. Vielmehr ist dieses anderweitig verfolgte Endziel für die Zugangsgewährung bedeutungslos. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn es in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen scheint, dass das Informationsbegehren dem Umweltschutz dient. Insofern sind jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen, sodass es bereits als Beitrag zum Umweltschutz ausreicht, dass bestimmte Informationen Grundlage öffentlicher Auseinandersetzung werden können.
Denn der Zugang zu Umweltinformationen ist frei, im Sinne von vorausetzungslos.
Ja. Zur Sicherung der Effektivität interner Arbeitsabläufe von informationspflichtigen Stellen sind nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 2 BayUIGinterne Mitteilungen und Äußerungen ausdrücklich als möglicher Versagungsgrund vorgesehen. Darunter fallen z. B. Aktenvermerke, Stellungnahmen oder Protokolle, die sich auf behördeninterne Abläufe beziehen oder Entscheidungen vorbereiten. Jedoch sind abgeschlossene Schreiben nach außen, z. B. Stellungnahmen von beteiligten Behörden im Rahmen eines Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens an die verfahrensleitende Behörde, keine internen Mitteilungen. Auch der Informationsaustausch zwischen selbstständigen Behörden fällt nicht unter den Ablehnungsgrund der internen Mitteilungen.
Liegen interne Vorgänge vor, ist auch hier zusätzlich eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Informationsbegehren vorzunehmen.
Zwar ist dies ausdrücklich als möglicher Versagungsgrund in Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG erwähnt. Allerdings ist eine Antragsablehnung nur dann möglich, wenn der informationspflichtigen Stelle, die von dem Ablehnungsgrund Gebrauch macht, nicht bekannt ist, welche informationspflichtige Stelle über die beantragten Informationen verfügt.
Andernfalls hat sie den Antrag an diese weiterzuleiten und den Antragsteller hierüber zu unterrichten bzw. die antragstellende Person auf die anderen ihr bekannten informationspflichtigen Stellen hinzuweisen, die über die Informationen verfügen (Art. 4 Abs. 3 BayUIG ).
Zur Sicherstellung der Effektivität des Verwaltungshandelns der informationspflichtigen Stellen ist dies als Versagungsgrund in Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 BayUIG vorgesehen. Allerdings hat die ersuchte Stelle die um Auskunft begehrende Person darüber zu unterrichten, welche Stelle das Material vorbereitet und wann voraussichtlich mit einer Fertigstellung gerechnet werden kann (Art. 6 Abs. 1 S. 2. HS. 2 BayUIG).
Der Ablehnungsgrund entfällt, sobald die Vervollständigung abgeschlossen ist. Hierfür ist die Sicht der informationspflichtigen Stelle maßgeblich. Dies bedeutet, dass die Informationen zum einen dann herauszugeben sind, sobald die Umweltinformationen, die begehrt werden, aus ihrer Sicht vollständig sind. Zum anderen gilt diese Pflicht auch dann, wenn die weitere Ergänzung des betreffenden Materials dauerhaft oder auf ungewisse Zeit abgebrochen wird, z.B. weil die hierfür notwendigen finanziellen Mittel fehlen. Dies hat zur Folge, dass eine Ablehnung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Material zwar unvollständig ist, eine Vervollständigung aber gleichwohl unterbleibt.
Zwar ist dies als möglicher Versagungsgrund vorgesehen. Allerdings darf die Zurückweisung des Auskunftsbegehrens erst dann hierauf gestützt werden, wenn die antragstellende Person darauf hingewiesen worden ist, dass der Antrag zu unpräzise ist und zur Konkretisierung des Antrags – bei der ihr die informationspflichtige Stelle Hilfe zu leisten hat – aufgefordert worden ist.
Erst wenn der Antragsteller diesem Präzisierungsverlangen nicht nachgekommen ist, liegen die Ablehnungsvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 BayUIG vor.
Grundsätzlich sind auch diese Auskunftsbegehren von den Versagungsgründen des Art. 7 BayUIG erfasst. Allerdings kann der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht unter Berufung auf den Schutz der Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen verwehrt werden; ebenso wenig zum Schutz des Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 BayUIG oder von Schutzgütern im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 BayUIG (Art. 7 Abs. 1 S. 2 BayUIG)
Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen kann außerdem nicht unter Berufung auf die Offenbarung personenbezogener Daten und die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen versagt werden; auch das Bekanntgeben von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, das Steuergeheimnis oder das Statistikgeheimnis können dem Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen nicht entgegengehalten werden (Art. 8 Abs. 1 S. 2 BayUIG).
Lassen sich Daten, die Emissionen in die Umwelt betreffen, von den übrigen Informationen ihrer Datenquelle trennen, so muss bei Vorliegen von Ablehnungsgründen nicht die gesamte Datenquelle zugänglich gemacht werden, sondern nur die Daten, die Emissionen in die Umwelt betreffen.
Zunächst fallen hierunter sowohl Art und Menge der Emissionen als auch ihre Zusammensetzung, vorausgesetzt, dass die informationspflichtige Stelle über die entsprechenden Daten verfügt.
In seiner Bedeutung entspricht der Begriff der Emissionen
Erfasst sind vielmehr sämtliche Emissionen in die Umwelt, gleich ob sie von immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen ausgehen oder nicht, sodass z.B. auch Abgas- und Geräuschemissionen des Flug- und Kraftfahrzeugverkehrs oder Emissionen durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln oder Biozid-Produkten und in diesen enthaltenen Stoffen in die Umwelt inbegriffen sind.
Die hiernach erforderliche Einzelfallabwägung hat zur Folge, dass eine Ablehnung des Informationsanspruchs trotz eines Ablehnungsgrundes ausscheidet, wenn eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Interesse an ihrer Verweigerung überwiegt. Dies setzt voraus, dass mit dem Antrag ein nachvollziehbar geltend gemachter Belang verfolgt wird, welcher über das allgemeine Interesse an Zugang zu Umweltinformationen hinausgeht. Liegen mehrere Ablehnungsgründe gemäß Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BayUIG vor, sind diese nicht jeweils einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit dem geltend gemachten öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe gegenüberzustellen.
In die Abwägung können demnach auch mehrere Versagungsgründe kumuliert eingestellt werden. Eine Pflicht der Behörde, alle in Betracht kommenden Versagungsgründe einzeln zu prüfen, wenn z.B. bereits ein Ablehnungsgrund ausreicht bzw. dieser das öffentliche Interesse überwiegt, besteht nicht. Die einzelnen Ablehnungsgründe unterliegen dabei nicht einer bestimmten abstrakten Vorgewichtung, vielmehr ist das konkret betroffene Schutzgut zu würdigen. Hierbei sind sowohl Art und Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen als auch die Zuverlässigkeit der angestellten Prognosen von besonderer Bedeutung.
Hinsichtlich des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses ist zu beachten, dass es bei der Abwägung nicht auf ein spezifisches Individualinteresse des Antragstellers ankommt. Stattdessen ist er als Repräsentant der Allgemeinheit hinsichtlich des Interesses an der Zugangs- und Verbreitungsmöglichkeit der betreffenden Umweltinformation anzusehen. Denn die durch das BayUIG umgesetzte Richtlinie verfolgt gerade das Ziel, mithilfe eines weiten Informationszugangsanspruchs das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch zu fördern sowie eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen zu Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Schließlich ist in die Abwägung einzustellen, ob es sich um dauerhafte oder nur zeitlich begrenzte Ablehnungsgründe handelt, sowie ob dem Antrag zumindest teilweise bzw. in anderer Form entsprochen werden kann.
Ablehnungsgründe zum Schutz sonstiger Belange nach Art. 8 BayUIG betreffen private Belange, v.a. bezogen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie Steuer- und Statistikgeheimnisse.
Gleichwohl ist auch hinsichtlich dieser möglichen Ablehnungsgründe eine einzelfallbezogene Prognose über die Auswirkungen eines möglichen Bekanntgebens zu treffen. Im Fall einer Abwägung ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob dem Anspruch trotz Vorliegens eines Ablehnungsgrundes wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe stattzugeben ist.
Personenbezogene Daten sind gemäß Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der
Daten juristischer Personen oder Personengesellschaften [Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG)] sind hiervon nicht erfasst — es sei denn, es ist eindeutig erkennbar, welche natürliche Person dahintersteht. Auf eine natürliche Person beziehen sich zum Beispiel (z.B.) Ergebnisse aus Gesundheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit Umweltbelastungen, aber auch Umweltdaten, die einem Grundstück einer natürlichen Person zugeordnet werden können (z.B. Boden- oder Gewässerverunreinigungen; Anbau gentechnisch veränderter Erzeugnisse; umweltbezogene Subventionszahlungen). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich die Daten auf die persönliche Lebensführung beziehen oder die berufliche bzw. wirtschaftliche Sphäre betreffen. Ebenso ist die Art der Datenspeicherung irrelevant. Allerdings sind personenbezogene Daten dann nicht mehr als möglicher Ablehnungsgrund einschlägig, wenn eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung möglich ist bzw. der Antragsteller selbst auf personenbezogene Angaben verzichtet. In einem solchen Fall kann eine Verweigerung des Informationszugangs nicht auf Art. 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BayUIG gestützt werden.
Der auf den Schutz personenbezogener Daten gestützte Versagungsgrund nach Art. 8 Abs. 1 S.1 Nr. 1 BayUIG dient dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches unter den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG fällt. Daher ist ein Antrag auf Umweltinformationen grundsätzlich abzulehnen, wenn durch das Bekanntgeben der Information personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, es sei denn, dieser hat der Bekanntgabe zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen überwiegt nach einer Abwägung des jeweiligen Einzelfalls.
Bei dieser Abwägung sind insbesondere die europarechtlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu berücksichtigen, die durch das Bundesdatenschutzgesetz und das Bayerische Datenschutzgesetz umgesetzt wurden. Weiterhin sind wegen dieser prinzipiellen Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten vorrangig der konkrete Grad der Schutzwürdigkeit sowie die Schwere der Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zum Bundes-UIG setzt eine mögliche Versagung nach Art. 8 Abs. S. 1 Nr. 1 BayUIG jedoch nicht eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen voraus; gleichwohl wird ihre Schutzwürdigkeit gefordert, sodass auch insofern eine gewisse Unbeachtlichkeitsschwelle überschritten sein muss. Für deren Beurteilung ist sowohl das konkrete Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung als auch der Grad der drohenden Beeinträchtigung zu würdigen, wobei Letzterer maßgeblich durch Art und Ausmaß der Informationsgewährung beeinflusst wird.
Unwesentlich dürfte die Beeinträchtigung in der Regel dann sein, wenn es nur um unbedeutende Auskünfte geht, durch die nicht in die persönliche Lebensstellung des Betroffenen eingegriffen wird (z. B. Name und Beruf oder auch Rufnummern bestimmter Amtsträger). Weiterhin ist nicht von einem Überschreiten dieser Wesentlichkeitsschwelle auszugehen, wenn es sich um Daten handelt, die allgemein zugänglich sind oder zu veröffentlichen wären bzw. die bereits Gegenstand einer öffentlichen Auslegung, z.B. im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, waren. Von einer besonderen Schutzwürdigkeit ist demgegenüber bei Angaben auszugehen, die Einwender in einem Genehmigungsverfahren oder Informanten über etwaige Umweltrechtsverstöße betreffen. Gleiches ist in der Regel anzunehmen, wenn infolge der herausgegebenen Informationen die Gefahr von Straftaten, insbesondere Ehrverletzungen und Sachbeschädigungen, erhöht wird (z.B. bei Grundstücken mit Bodenverunreinigungen oder gentechnisch veränderten Organismen).
Im Zusammenhang mit Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayUIG haben insbesondere das Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht praktische Bedeutung. Die Gewährung des Informationszugangs in urheberrechtlich geschützte Gutachten (z.B. durch Akteneinsicht) kann einen Eingriff in das (Erst-)Veröffentlichungsrecht aus § 12 Abs. 1 UrhG darstellen.
Abwägung:
Die Verletzung des Urheberrechts kann nicht ohne Weiteres im Wege der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe überwunden werden. Kann sich ein Betroffener auf das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG berufen, macht er damit ein Gegenrecht zur grundsätzlich gegebenen Offenbarungspflicht, ein Interesse an der Zurückhaltung der Gutachten und insoweit ein Geheimhaltungsinteresse geltend.
Ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Informationen liegt nur dann vor, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Das Allgemeininteresse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, genügt daher nicht. Anderenfalls überwöge das öffentliche Interesse stets und die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich.
Von einem Betriebs- und Geschäftsgeheimnis nach Art. 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BayUIG dann auszugehen, wenn Tatsachen im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb stehen, nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und nach dem Willen des Geschäftsinhabers geheim gehalten werden sollen. Darüber hinaus ist erforderlich, dass ein berechtigtes Interesse des Geschäftsinhabers an der Geheimhaltung anzuerkennen ist. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.
Beispielhaft sind insofern Informationen über Ertragslagen und Kreditwürdigkeit; aber auch Angaben zu
Grundsätzlich ist aufgrund des Einzelfalls anhand der Besonderheiten des jeweiligen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestimmen, ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis betroffen ist. Die Forderung nach einem berechtigten Interesse an der Nichtverbreitung soll eine rein willkürliche Geheimhaltung verhindern, weshalb maßgeblich darauf abzustellen ist, ob ein verständiger Unternehmer Informationen dieser Art geheim halten würde. Ein Interesse an der Geheimhaltung besteht insbesondere dann, wenn "die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen." Dabei kann bereits dann von einer Zugänglichmachung ausgegangen werden, wenn die offengelegte Information ihrerseits Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt.
Folglich muss es sich bei der zu schützenden Information jedenfalls um eine „geheime“, d.h. nicht offenkundige, Tatsache handeln, die betriebsbezogen ist und eine Wettbewerbsrelevanz aufweist. Dies bedeutet, dass die Tatsache geeignet sein muss, dem betroffenen Unternehmer bei Bekanntwerden einen Wettbewerbsnachteil und seiner Konkurrenz einen entsprechenden Vorteil zu verschaffen. Ebenso kann von Bedeutung sein, inwieweit eine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, mit bestimmten Informationen vertraulich umzugehen.
Dabei gilt, dass das berechtigte Interesse an einer Nichtverbreitung unternehmensbezogener Tatsachen mit fortschreitendem Zeitablauf abnehmen kann.
Der sowohl grundrechtlich als auch durch die EU-Grundfreiheiten gewährte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verdeutlicht zunächst ihr beträchtliches Gewicht anlässlich der notwendigen Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse.
Allerdings kann die Schutzwürdigkeit zumindest dann deutlich reduziert sein, wenn ein Zusammenhang mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten besteht. Denn es ist gerade erklärtes Ziel der durch das BayUIG umgesetzten Richtlinie, den Umweltschutz durch einen weitest möglichen Zugang zu Umweltinformationen zu fördern, welcher zugleich ein Kontrollinstrument gegenüber staatlichem Handeln in Umweltangelegenheiten darstellen soll.
Im Wesentlichen gelten die gleichen Maßstäbe wie im Rahmen der erforderlichen Einzelfallabwägung zu Art. 7 BayUIG. Allerdings ist hier in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass dem öffentlichen Informationsinteresse private Belange gegenüberstehen, die durch Grundrechte und Grundfreiheiten, sowie einfachgesetzlich durch Art. 8 BayUIG selbst aber auch spezialgesetzlich, z.B. durch das Urheberrecht, geschützt sind. Weiterhin dürfen die berechtigten wirtschaftlichen Belange nicht außer Betracht bleiben, die z.B. darin bestsehen, eigene Leistungen (Ausschließlichkeitsrechte) finanziell zu verwerten und daher nur gegen entsprechende Vergütung zugänglich zu machen. Ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Information liegt nur dann vor, wenn mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt. Das Allgemeininteresse der Öffentlichkeit, Zugang zu Informationen über die Umwelt zu erhalten, genügt daher nicht. Andernfalls überwöge das öffentliche Interesse stets und die Abwägung im Einzelfall wäre entbehrlich. In die erforderliche Einzelfallabwägung ist auch einzubeziehen, ob die begehrten Informationen zutreffend oder u.U. irreführend sind und daher die Gefahr bergen, den Ruf des betreffenden Unternehmens zu schädigen oder gar seine Existenz zu bedrohen. Hierfür kann es von ausschlaggebender Bedeutung sein, wer die Informationen begehrt und ggf. zu welchem Zweck (Umweltschutz als Hauptanliegen oder lediglich vorgeschobenes Motiv).
Wie bei den sonstigen erforderlichen Abwägungsentscheidungen ist schließlich zu prüfen, ob ein Ausgleich der widerstreitenden Interessen z.B. durch eine nur teilweise Stattgabe Anonymisierungen oder Zusammenfassungen erreicht werden kann.
Art. 8 Abs. 1 S. 3 BayUIG stellt klar, dass die Betroffenen vor der Entscheidung über die Offenbarung ihrer Daten anzuhören sind. Dabei ist in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Nr. 3 BayUIG auszugehen, soweit die übermittelten Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet wurden. Gleichwohl müssen auch hierfür die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erfüllt sein. Anderenfalls dürfen die betreffenden Informationen trotz entsprechender Kennzeichnung nicht als solche behandelt werden. Die Prüfungs- und Darlegungslast liegt insofern bei der informationspflichtigen Stelle.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts kann diese von den möglicherweise Betroffenen verlangen, dass sie im Einzelnen darlegen, inwieweit tatsächlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt und welche Bedeutung dieses für den Geheimnisträger hat; dies gilt auch in den Fällen, in denen keine ausdrückliche Kennzeichnung stattgefunden hat. Auch wenn bei entsprechender Kennzeichnung im Zweifel von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis auszugehen ist, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass bei unterbliebener Kennzeichnung regelmäßig nicht von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ausgegangen werden kann. Vielmehr greift die in Art. 8 Abs. 1 S. 4 BayUIG begründete Regelvermutung nur im Fall einer tatsächlichen Kennzeichnung der an eine informationspflichtige Stelle übermittelten Unterlagen. Die informationspflichtige Stelle wird somit nicht von ihrer grundsätzlichen Prüfpflicht hinsichtlich des Vorliegens von schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entbunden.
Art. 8 Abs. 1 S. 3 BayUIG legt fest, dass die Betroffenen der Ablehnungsgründe zum Schutz sonstiger Belange vor der Entscheidung über die Offenbarung ihrer Daten anzuhören sind, wobei ihnen bekannt zu geben ist, hinsichtlich welcher Thematik Informationen begehrt werden und durch wen. Diese Anhörungspflicht besteht nur, wenn die informationspflichtige Stelle beabsichtigt, dem Informationsantrag stattzugeben, ihn also nicht bereits aus anderen Gründen ablehnen will. Die Anhörungspflicht ist dabei weit zu verstehen, sodass – über den in Art. 8 Abs. 1 S. 5 BayUIG geregelten Fall hinaus – all diejenigen anzuhören sind, in deren Person möglicherweise ein Ablehnungsgrund vorliegt.
Schließlich bestehen besondere Vorgaben zum Schutz derjenigen Personen, die der informationspflichtigen Stelle Umweltinformationen übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder hierzu verpflichtet werden zu können.
Zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes ist die informationspflichtige Stelle verpflichtet, den Betroffenen vor der tatsächlichen Informationsgewährung entsprechend zu unterrichten. Um gegen diese Entscheidung vorgehen zu können, darf die Informationserteilung nicht vor Bestandskraft des gegenüber dem Betroffenen ergangenen Bescheids erfolgen. Anderenfalls riskiert die informationspflichtige Stelle, Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
Der Zugang zu diesen freiwilligen Informationen hängt grundsätzlich von der Einwilligung dieser Informanten ab, wenn die Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf deren Interessen hätte. Gleichwohl steht auch dieser Einwilligungsvorbehalt unter der Prämisse, dass nicht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Dabei ist grundsätzlich jeder nachvollziehbare Belang des Dritten erfasst, es sei denn, er ist offensichtlich schutzunwürdig oder unterliegt bereits einem anderen Versagungsgrund. Das Gewicht der negativen Auswirkungen ist erst für die Abwägung mit dem öffentlichen Informationsinteresse von Bedeutung. Demzufolge ist es für den Ablehnungsgrund an sich ausreichend, wenn der private Dritte z.B. befürchten muss, dass durch die Informationserteilung bekannt wird, dass er die entsprechenden Daten der informationspflichtigen Stelle übermittelt hat. Gleichwohl kann im Rahmen der erforderlichen Abwägung die Versagung des Informationszugangs nicht allein darauf gestützt werden, dass die entsprechende Informationsübermittlung freiwillig erfolgt sei und der private Dritte einer Weitergabe nicht zugestimmt habe. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass für den Fall der Informationsgewährung konkrete nachteilige Auswirkungen erkennbar sind. Davon ist in der Regel nicht auszugehen, wenn die begehrten Informationen später ohnehin öffentlich zugänglich sind.
Nichtsdestoweniger darf im Rahmen der Abwägung nicht außer Acht bleiben, dass das Schutzziel des Art. 8 Abs. 2 BayUIG die vertrauensvolle Zusammenarbeit informationspflichtiger Stellen mit ihren Informationsgebern ist, deren eigene Interessen zumindest auch geschützt werden sollen. Denn diese freiwilligen Auskünfte stellen eine wichtige Informationsquelle dar, ohne die effektive Maßnahmen des Umweltschutzes vielfach nicht möglich wären. Dies gilt umso mehr deshalb, weil auch solche Informationen hierunter fallen, die von Organisationen im Rahmen der Teilnahme an EMAS (Europäisches Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung) zur Verfügung gestellt worden sind.
Es gelten die Ausführungen zu H. 25 und 26, da es ohne vorhergehende Anhörung der informationspflichtigen Stelle kaum möglich sein wird, das Informations- und Geheim-haltungsinteresse gegeneinander in der gebotenen Weise abzuwägen.
Nein. Art. 8 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 BayUIG stellt klar, dass der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen hierdurch nicht eingeschränkt werden darf.
Nein. Art. 1 Abs. 1 BayUIG enthält die Zweckbestimmung des Gesetzes und dient als richtungsweisende Auslegungshilfe für unbestimmte Rechtsbegriffe innerhalb des BayUIG.
Nein. Der Anspruch besteht nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 BayUIG unabhängig von anderen evtl. gegebenen Auskunftsansprüchen, z. B. nach dem Verbraucherinformationsgesetz oder nach Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Akteneinsichtsrecht für Beteiligte)und lässt diese seinerseits unberührt.
Nein. Zwar soll dem Begehren der antragstellenden Person, ihr die Informationen auf eine bestimmte Art zugänglich zu machen, so weit wie möglich Rechnung getragen werden. Allerdings kann die informationspflichtige Stelle hiervon abweichen, wenn es für sie angemessen ist, Art. 3 Abs. 2 S. 2 BayUIG.
Es genügt bereits ein durch das Begehren veranlasster erhöhter Verwaltungsaufwand. Insbesondere kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person immer dann auf die andere Art des Informationszugangs verweisen, wenn ihr die begehrte Umweltinformation bereits auf andere, leicht zugängliche Art zur Verfügung steht, Art. 3 Abs. 2 S. 3 BayUIG.
Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die begehrten Informationen in über das Internet zugänglichen Datenbanken erhältlich sind.
Nein. Dieses besteht nur hinsichtlich solcher Informationsmittel und –arten, die eine gleiche Informationseignung besitzen.
Ja. Dem grundsätzlichen Anspruch des Antragstellers auf Informationsgewährung entspricht ein Anrecht auf Entscheidung hierüber.
Ja, nach Art. 3 Abs. 3 BayUIG.
Zwar sind durch die antragstellende Person vorgegebene Zeitpunkte bei der Entscheidungsfindung und dem hierfür maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Verbescheidung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums besteht jedoch nicht.
Grundsätzlich hat die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats zu erfolgen. Sind jedoch die Umweltinformationen derart umfangreich und komplex, dass die Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich der Entscheidungszeitraum auf zwei Monate, Art. 3 Abs. 3 S. 2 BayUIG.
Die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung liegen nur vor, wenn die Informationen selbst zu umfangreich und komplex sind, um sie innerhalb der Monatsfrist zur Verfügung zu stellen.
Nein. Insbesondere erfüllen komplexe oder umfangreiche Begleitumstände oder Verfahrenserfordernisse, wie die Anhörung evtl. betroffener Dritter, nicht die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung.
Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, Art. 3 Abs. 3 S. 2 BayUIG. Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die Umweltinformationen verfügt und leitet sie den Antrag an die über die begehrten Informationen verfügende Stelle weiter, gilt mit dem Zugang des weitergeleiteten Antrags bei der über die begehrten Informationen verfügenden Stelle der Antrag als neu gestellt, Art. 4 Abs. 3 S. 2 BayUIG.
Ebenso beginnt die Frist zur Beantwortung von Anträgen neu zu laufen, wenn die antragstellende Person den Antrag auf Aufforderung hin präzisiert hat, Art. 4 Abs. 2 S. 3 BayUIG.
Ja. Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs eröffnet, ist dies dem Antragsteller innerhalb eines Monats unter Angabe der Gründe mitzuteilen, Art. 4 Abs. 4 BayUIG.
Ja. Über die Geltung der längeren Frist ist die antragstellende Person so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Einmonatsfrist, unter Angabe der Gründe zu unterrichten, Art. 4 Abs. 5 BayUIG.
Ja. Es gilt das unter J. 8. Ausgeführte. Je nach Komplexität und Umfang der begehrten Informationen kann der Ablehnungsbescheid innerhalb der einmonatigen oder der zweimonatigen Frist ergehen, Art. 6 Abs. 1 S. 1 BayUIG.
Ja. Eine auch nur teilweise Ablehnung ist zu begründen, Art. 6 Abs. 1 S. 2 HS. 1 BayUIG. Dies gilt selbst dann, wenn die Ablehnungsentscheidung mündlich erfolgt. Das BayUIG geht insofern dem Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG vor.
Ja. In den Fällen, in denen die Ablehnung damit begründet wird, dass der Antrag Material betrifft, das gerade vervollständigt wird, ist die Behörde zusätzlich verpflichtet, die Stelle zu benennen, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen, Art. 6 Abs. 1 S. 2 HS. 2 BayUIG.
Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person darum ersucht hat, muss der Ablehnungsbescheid schriftlich ergehen, Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayUIG. Wird um Übersendung auf elektronischem Weg ersucht, ist dem nachzukommen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist, Art. 6 Abs. 2 S. 2 BayUIG.
Allerdings ist es der freien Entscheidung sowohl des Antragstellers als auch der auskunftspflichtigen Stelle überlassen, ob sie den Zugang für eine Übermittlung auf elektronischem Weg eröffnen.
Im Übrigen kann die Ablehnung formlos erfolgen. Gleichwohl ist jeder Ablehnungsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Sofern die von dem Ablehnungsgrund betroffenen Informationen unkenntlich gemacht oder ausgesondert werden können, ist die informationspflichtige Stelle verpflichtet, diejenigen Informationen zugänglich zu machen, die nicht unter den entsprechenden Ablehnungsgrund fallen, Art. 6 Abs. 3 BayUIG.
Eine vollständige Zurückweisung des Auskunftsbegehrens, gestützt auf den betreffenden Ablehnungsgrund, ist in diesem Fall unzulässig.
Zwar soll die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen auf Antrag insgesamt vereinfacht werden. Gleichwohl wird den informationspflichtigen Stellen lediglich auferlegt, sich in angemessener Weise darum zu bemühen, den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollen sie darauf hinwirken, dass Umweltinformationen in elektronischen Datenbanken oder in sonstigen Formaten gespeichert werden, die über elektronische Kommunikationswege verfügbar und abrufbar sind. Dies soll nicht nur den antragstellenden Personen den Zugang, sondern insbesondere auch den informationspflichtigen Stellen die Zugangsgewährung erleichtern. Welche praktischen Vorkehrungen die informationspflichtigen Stellen für die Gewährleistung eines vereinfachten Informationszugangs treffen, steht in ihrem Ermessen. Die in Art. 5 Abs. 2 Nr. 1 – 4 BayUIG aufgezählten Maßnahmen, stellen nur Regelbeispiele dar und sind somit nicht abschließend. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um einklagbare Pflichten.
Nein.
Die informationspflichtigen Stellen haben zwar im Rahmen des Möglichen dafür zu sorgen, dass die von ihnen oder in ihrem Auftrag für sie zusammengestellten Umweltinformationen auf dem gegenwärtigen Stand sind sowie exakt und vergleichbar, d.h. dass sie den mit ihnen verfolgten Informationszweck erfüllen können und auf den herkömmlichen, üblicherweise verwendeten wissenschaftlichen Bemessungsparametern beruhen.
Hieraus folgt aber keine generelle Prüfpflicht betreffend der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen. Die Bürger haben keinen Anspruch darauf, dass die informationspflichtige Stelle die Richtigkeit der vorliegenden Informationen überprüft.
Ein Anspruch besteht allein auf Zugang zu denjenigen Informationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt.
Schließlich ist zu beachten, dass die in Art. 5 Abs. 3 BayUIG statuierte Pflicht zur Zugangsgewährung nur im Rahmen des Möglichen gilt. Hierdurch wird zwar kein allgemeiner Finanzierungsvorbehalt begründet. Jedoch soll sichergestellt werden, dass die Besonderheiten bestimmter Umweltinformationen Berücksichtigung finden können. Demnach sind jedenfalls solche Fälle nicht mehr von der Gewährleistungspflicht erfasst, bei denen die Aktualisierung der Informationen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
Ja. Art. 10 Abs. 1 BayUIG verpflichtet die informationspflichtigen Stellen, die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt zu unterrichten.
Es bestehen zwar keine konkreten Vorgaben. Allerdings soll die Verbreitung der Informationen in verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen, wofür möglichst auf elektronische Kommunikationsmittel zurückzugreifen ist (Art. 10 Abs. 3 BayUIG). Insoweit bleibt es den informationspflichtigen Stellen überlassen, in welcher Form und mit welchen Mitteln sie die Umweltinformationen verbreiten, vorausgesetzt, dass bei mehreren Möglichkeiten der Zugang durch die gewählte Form nicht erschwert wird. Der Verweis auf Internetseiten ist hierfür ausdrücklich als mögliche Form des Zugänglichmachens vorgesehen (Art. 10 Abs. 4 BayUIG). Gleichwohl sind auch andere, auch erst noch zu entwickelnde, elektronische Kommunikationsmittel erfasst, sofern sie verfügbar sind.
Zwar ist diese antragsunabhängige Unterrichtungspflicht grundsätzlich auf sämtliche informationspflichtige Stellen zugeschnitten. Allerdings sind sie gleichzeitig angewiesen, unter Nutzung von Datenverbundsystemen die Pflichten der aktiven Information möglichst auf einzelne informationspflichtige Stellen oder bestimmte Behördenebenen zu konzentrieren. Dabei steht es den informationspflichtigen Stellen auch zu, andere mit der aktiven Verbreitung zu beauftragen oder ihre Aktivitäten zu bündeln und etwa durch Links auf Internetseiten auf gemeinsame Internetportale zu verweisen. Schließlich ist auch ein Verweis auf sonstige Aktivitäten, durch die die entsprechenden Informationen verbreitet werden, zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben möglich.
Die den informationspflichtigen Stellen obliegende aktive Informationspflicht reicht nur soweit, wie sie über die Informationen verfügen und sie für ihre Aufgaben relevant sind (Art. 10 Abs. 1 S. 2 BayUIG). Die aktive Informationspflicht wird damit durch den sachlichen und räumlichen Zuständigkeitsbereich der informationspflichtigen Stelle eingeschränkt.
Art. 10 Abs. 2 BayUIG enthält einen Mindestkatalog von Umweltinformationen, die von den informationspflichtigen Stellen zu verbreiten sind. Insbesondere sind zu nennen: - beschlossene politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
- Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
- Zulassungsentscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, und Umweltvereinbarungen,
- zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen.
Nein.
Für den Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt sind die informationspflichtigen Stellen verpflichtet, sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Hierfür ist eine Abstimmung zwischen mehreren informationspflichtigen Stellen vorgesehen, falls diese gleichermaßen über relevante Umweltinformationen verfügen, Art. 10 Abs. 5 BayUIG.
Zu ihrem Schutz gelten die gleichen Grundsätze wie für die antragsabhängige Informationsgewährung. Hierdurch wird deren Belangen gleichermaßen Rechnung getragen, weil die in Art. 7 und 8 BayUIG festgelegten Ablehnungsgründe ebenso Berücksichtigung finden.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten bildet Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Kostengesetz i.V.m. Tarifnummer 1. I. 10./2.1 des Kostenverzeichnis-ses. Art. 6 Abs. 2 Kostengesetz findet keine Anwendung. Für die Eröffnung des Zugangs zu Umweltinformationen ist dort ein Gebührenrahmen von € 10 bis € 2.500 vorgesehen. Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Bearbeitungsaufwand. Erstattungsfähig sind ausschließlich Gebühren und Auslagen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 BayUIG). Dabei dürfen nur die für die Übermittlung von Informationen typischen und wesentlichen Auslagen erhoben werden.
Zur Geltendmachung der Kosten besteht eine Pflicht; sie ist nicht in das Ermessen der informationspflichtigen Stelle gestellt.
Im Interesse der wirksamen Wahrnehmung des Informationsanspruchs ist eine prohibitive Wirkung durch unangemessene Kostenerhebung unzulässig. Die informationspflichtige Stelle hat somit im Einzelfall in dem von Art. 12 Abs. 1 BayUIG gesteckten Rahmen zu entscheiden, ob die Geltendmachung der Verwaltungskosten geeignet wäre, die antragstellende Person von der Inanspruchnahme des Umweltinformationsrechts abzuhalten. In diesem Fall ist die Gebührenhöhe so zu reduzieren, dass eine wirksame Inanspruchnahme des Zugangs auf Umweltinformationen gewährleistet ist.
Als kostenpflichtige Tätigkeit nennt Art. 12 Abs. 1 BayUIG nur die Übermittlung von Informationen. Der Begriff der Übermittlung ist weit zu verstehen. Hierunter sind sowohl Übermittlungsvorgang als auch vorbereitende Handlungen zu verstehen (z.B. Suche nach Informationen, rechtliche Prüfung der Ausnahmetatbestände, ggf. vorzunehmende Schwärzungen).
Die Gebührenfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 BayUIG ist sowohl für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte als auch für die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, einschließlich der hierfür etwa notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, vorgesehen. Darüber hinaus haben auch Maßnahmen und Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs nach Art. 5 Abs. 1 und 2 BayUIG sowie die Verbreitung von Umweltinformationen nach Art. 10 BayUIG unentgeltlich zu erfolgen.
Ebenso dürfen keine Kosten erhoben werden, wenn der Antrag vollständig abgelehnt, zurückgenommen, gemäß Art. 4 Abs. 3 BayUIG weitergereicht oder der Antragsteller gebeten wird, seinen Antrag weiter zu präzisieren.
Um eine „einfache schriftliche Auskunft“ handelt es sich, wenn der Verwaltungsaufwand sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht gering bleibt oder wenn der Inhalt der Auskunft einfach ist. Hierbei ist auch der Umfang der Vorbereitungsarbeiten zu berücksichtigen. Infolgedessen ist eine „einfache schriftliche Auskunft“ regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Antrag zum einen auf wenige, konkret bezeichnete Umweltinformationen gerichtet ist. Zum anderen muss es der informationspflichtigen Stelle möglich sein, diese Informationen ohne besonderen Verwaltungsaufwand zusammenzustellen und in einem kurzen Schreiben zu beantworten. Sofern einige wenige Kopien hinzugefügt werden, steht dies einer Beurteilung als einfache schriftliche Auskunft in der Regel nicht entgegen.
Von einer „einfachen schriftlichen Auskunft“ kann bei einem Bearbeitungsaufwand von bis zu 3 Stunden ausgegangen werden.
Ja. Es steht dem Antragsteller frei, auch noch nach erfolgter Zugangsgewährung eine andere Art der Zugangsgewährung zu wählen. Hierfür gelten die unter J 1 beschriebenen Grundsätze, sodass diese Art der Zugangsgewährung nur dann abgelehnt werden darf, wenn dies für die Behörde angemessen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 BayUIG ist.
Allerdings bezieht sich die geregelte Gebührenfreiheit nur auf die tatsächliche Einsichtnahme vor Ort. Diese umfasst die hierfür erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, wobei der für die Bereithaltung konkret erforderliche Verwaltungsaufwand irrelevant ist. Wird im Zusammenhang mit der Einsichtnahme jedoch die Herausgabe von mehr als nur wenigen Fotokopien beantragt, begründet dies einen neuen Gebührentatbestand, der nicht mehr durch die gebührenfreie Einsichtnahme vor Ort abgedeckt ist.
Ja. Dabei unterliegen sie denselben Maßstäben wie die öffentlichen informationspflichtigen Stellen. Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich dabei nach den Kostensätzen für Amtshandlungen von informationspflichtigen Stellen der öffentlichen Verwaltung (Art. 12 Abs. 3 BayUIG).
Sie unterliegen nach Art. 13 BayUIG der behördlichenÜberwachung. Hierfür ist grundsätzlich diejenige Behörde zuständig, die die Kontrolle im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 BayUIG ausübt. Demnach können diese gegenüber den ihrer Kontrolle unterliegenden privaten informationspflichtigen Stellen die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen. Die Beachtung vollziehbarer Anordnungen ist mittels Verwaltungszwang (Art. 18 ff VwZVG) durchsetzbar. Damit die zuständigen Behörden ihren Überwachungspflichten nachkommen können, verfügen sie über einen Informationsanspruch gegenüber den unter ihrer Kontrolle stehenden informationspflichtigen Stellen.
Art. 9 Abs. 1 BayUIG stellt insofern klar, dass hinsichtlich derartiger Streitigkeiten der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Für derartige Streitigkeiten ist ebenfalls der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Ja. Art. 9 Abs. 1 BayUIG enthält insofern eine abschließende Rechtswegzuweisung, die aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Informationsanspruches folgt.
Ja. Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine öffentliche oder private informationspflichtige Stelle den Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, kann sie sich zunächst unmittelbar an diese wenden, um die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nochmals überprüfen zu lassen (Art. 9 Abs. 3 BayUIG).
Nein. Diese beiden Kontrollmöglichkeiten bestehen unabhängig nebeneinander, Art. 9 Abs. 2 S. 2 BayUIG.
Nein. Der Antrag auf nochmalige Überprüfung seitens der angerufenen informationspflichtigen Stelle selbst soll unter Stärkung der Eigenverantwortlichkeit der informationspflichtigen Stellen ein Verfahren der kurzen Wege unter Berücksichtigung der Grundsätze der Deregulierung gewährleisten und infolgedessen das förmliche Widerspruchsverfahren ersetzen.
Nein. Diese Möglichkeit wird durch Art. 9 Abs. 2 S. 3 BayUIG ausdrücklich ausgeschlossen.
Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats schriftlich geltend zu machen, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch auf Information nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann. Eine Begründung für dieses Verlangen ist nicht erforderlich.
Die informationspflichtige Stelle hat dem Antragsteller das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung ebenfalls binnen eines Monats zu übermitteln, Art. 9 Abs. 3 BayUIG.
Nach versäumter Anrufungsfrist ist die informationspflichtige Stelle zwar berechtigt, nicht jedoch dazu verpflichtet, eine erneute Prüfung vorzunehmen.
Hierfür gelten keine Sanktionen.
Denn der Antragsteller kann auch ohne vorhergehende Selbstkontrolle der informationspflichtigen Stelle unmittelbar auf Erteilung der begehrten Informationen klagen.