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Unterstützungsfonds

Finanzierung der Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien

Die Unterstützung der Kommunen bei der Finanzierung der Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien regelt Artikel 13a des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) und die Ausführungsverordnung (Unterstützungsfonds-Verordnung - UStützV) nach Artikel 13a Absatz 5 BayBodSchG.

Kernpunkt des Gesetzes ist die paritätische Finanzierung eines Unterstützungsfonds durch den Freistaat Bayern und die kreisangehörigen Gemeinden. Die kreisangehörigen Gemeinden beteiligen sich durch eine Solidarumlage an der Finanzierung des 2006 eingerichteten Fonds. Bis zum Ende des Jahres 2020 wurden somit insgesamt 150 Mio. Euro bereitgestellt. Die Laufzeit des Unterstützungsfonds wurde in 2025 um weitere fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Die Beiträge des Freistaates Bayern und der kreisangehörigen Gemeinden zum Unterstützungsfonds liegen seit 2021 bei je einer Milliarde Euro pro Jahr.

Mit dem Unterstützungsfonds sollen die betroffenen Gemeinden dabei unterstützt werden, zügig ihrer rechtlichen Verantwortung nachzukommen, ohne dabei finanziell überfordert zu werden. Die Ausgabe der Fondsmittel erfolgt nach einer Prioritätenliste, die halbjährlich aktualisiert wird. Damit wird sichergestellt, dass vorrangig die ehemaligen Hausmülldeponien mit dem höchsten Umweltgefährdungspotenzial erkundet und saniert werden.

Im Falle einer Erkundung oder Sanierung trägt die betroffene Gemeinde einen angemessenen Eigenanteil je Hausmülldeponie. Dieser Eigenanteil ergibt sich anhand der jeweiligen Umlagegrundlagen und berücksichtigt so die finanziellen Möglichkeiten der betroffenen kreisangehörigen Gemeinde. Er beträgt mindestens 20.000 und maximal 200.000 Euro. Ansprechpartner ist die Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB).

Der Beitrag einer kreisangehörigen Gemeinde kann im Einzelfall bei Vorliegen einer besonderen Härte nach Paragraph (§) 1 Absatz 3 Satz 3 UStützV auch reduziert werden. Anträge zur besonderen Härte sind bei der GAB einzureichen, die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).

Weiterführende Informationen

Links

  • Gesellschaft zur Altlastensanierung in Bayern mbH (GAB)
  • Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG)
  • Unterstützungsfonds-Verordnung (UStützV)
  • Vortrag Dr. Ellenrieder-Woratschek: Der neue Artikel 13a BayBodSchG (PDF)
  • Vortrag Dr. Hauck: Die GAB mbH – Partner der Gemeinden bei der Sanierung der Hausmülldeponien (PDF)
  • Vortrag Dr. Thimet: Hinweise zum Ob und Wann der Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien (PDF)

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