Mobilfunkstandard 5G

Was ist 5G?
Der 5G-Standard ist eine Weiterentwicklung des bisherigen 4G-Standards (LTE). „5G“ steht dabei für die fünfte Generation des Mobilfunkstandards. Er setzt in vielfacher Hinsicht neue Maßstäbe bei Datengeschwindigkeit, Reaktionszeit, Netzkapazität und Datensicherheit. Derzeit stellen die Netzbetreiber die Mobilfunkversorgung weltweit schrittweise auf die leistungsfähigere 5G-Technik um. Neue Smartphones senden und empfangen bereits mit dem neuen Standard.
Bewertung der gesundheitlichen Wirkungen
Für die Bewertung der gesundheitlichen Wirkungen ist die Sendeleistung im jeweils verwendeten Frequenzbereich maßgeblich. Es ist dabei unerheblich, ob die Übertragungsmethode 2G, 3G, 4G (LTE) oder 5G ist. Die Grenzwerte der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV), die auf den Bewertungen nationaler und internationaler Expertenkommissionen basieren, sind dementsprechend frequenzabhängig. Sie decken den Frequenzbereich bis 300 Gigahertz (GHz) ab.
Herkömmlicher Mobilfunk nutzt derzeit in Deutschland Frequenzbänder zwischen 700 Megahertz (MHz) und 2,6 Gigahertz (GHz). WLAN (Wireless Local Area Network) verwendet Frequenzbänder bis 5 GHz.
Für den 5G-Standard werden zunächst Frequenzbänder im Bereich von 700 MHz bis 3,6 GHz verwendet, die bereits zuvor für den Mobilfunk oder vergleichbare Anwendungen genutzt werden. Erkenntnisse aus Studien, in denen mögliche Gesundheitswirkungen elektromagnetischer Felder des Mobilfunks untersucht werden, können daher zu einem großen Teil auf 5G übertragen werden. Demnach gibt es innerhalb der gültigen Grenzwerte für Mobilfunksendeanlagen und bei Einhaltung der im Rahmen der Produktsicherheit an Mobiltelefone gestellten Anforderungen.
Weiterer Mobilfunkausbau
Der Mobilfunkausbau erfolgt eigenwirtschaftlich durch die Netzbetreiber unter Beachtung der mit der Ersteigerung von Frequenzen eingegangenen Ausbauverpflichtungen.
Dabei gibt der Bund für den Ausbau die rechtlichen Rahmenbedingungen vor (vgl. Link zur Bundesnetzagentur).
Inbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage
Zur Inbetriebnahme einer ortsfesten Funkanlage ist eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) notwendig. Darin ist unter anderem der Sicherheitsabstand entsprechend der Grenzwerte der 26. BImSchV festgelegt. Die von der BNetzA geführte EMF-Datenbank enthält die standortbescheinigungspflichtigen Funkanlagen und die Messorte der BNetzA
Weiterführende Informationen
Wissenschaftliche Literaturdatenbank und Informationsplattform der RWTH Aachen zu elektromagnetischen Feldern
Bundesbehörden
- Bundesnetzagentur (u.a. Frequenzzuordnung und Vergabekriterien)
- Bundesministerium für Umwelt (Fragen und Antworten zu 5G)
- Bundesamt für Strahlenschutz (Informationen zu 5G)
Internationale Behörden
- Weltgesundheitsorganisation (allgemein zur Bewertung elektromagnetischer Felder)
- Internationale Organisation zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (Unterlagen zur Überarbeitung der Grenzwertempfehlungen)
Mobilfunkanbieter
- Informationszentrum von Telekom Deutschland und Telefónica Germany (Daten und Fakten zu 5G)
- Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom zu möglichen Auswirkungen von 5G)
- Vereinigung der GSM Anbieter (GSMA zur Sicherheit von 5G Netzen)
