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Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung

Sicherstellung eines ausreichenden Strahlenschutzes

Im Bereich der des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung sind in Bayern aufgrund der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen zuständig, doch übernehmen auch das Landesamt für Umwelt, die ärztliche und zahnärztliche Stelle, die Ärztekammer, Zahnärztekammer und Tierärztekammer sowie das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Zuständigkeiten und Aufgaben zur Sicherstellung eines ausreichenden Strahlenschutzes für eine Vielzahl von Röntgengeräten im Freistaat Bayern.

Übersicht über die Röntgeneinrichtungen und Störstrahler in Bayern

Humanmedizin

  • Röntgentherapieeinrichtungen Anzahl: ca. 20
  • Röntgendiagnostikeinrichtungen Anzahl: ca. 6.000
  • Genehmigungen zur Teleradiologie Anzahl: ca. 130

Zahnmedizin

  • Dentalröntgeneinrichtungen Anzahl: ca.16.500

Tiermedizin

  • Röntgendiagnostikeinrichtungen Anzahl: ca. 1.400

Forschung, Schulen, Industrie

  • Technische Röntgeneinrichtungen Anzahl: ca. 4.100
  • Störstrahler Anzahl: ca. 300

(Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz)

Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen

Die bayerischen Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen haben ihren Sitz in München (Oberbayern), Augsburg (Schwaben), Landshut (Niederbayern), Nürnberg (Mittelfranken), Regensburg (Oberpfalz), Coburg (Oberfranken) und Würzburg (Unterfranken).

Die Gewerbeaufsichtsämter sind insbesondere zuständig für die Einhaltung der Vorschriften zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern. Auf den Internetseiten der Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen finden Betreiber hilfreiche Formulare und Informationen zum Betrieb dieser Anlagen, der grundsätzlich wie auch die wesentliche Änderung des Betriebs einer Genehmigung bedarf oder zumindest angezeigt werden muss. Das Gewerbeaufsichtsamt prüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die allgemeinen und - soweit einschlägig - die für bestimmte Anwendungsbereiche bestehenden besonderen personellen und technischen Voraussetzungen. Auch sonstige Tätigkeiten (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung) im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern sind anzeigepflichtig.

Weitere Behörden

Das Landesamt für Umwelt bestimmt Sachverständige, erkennt Strahlenschutzkurse (Technik) an und ist zuständig für die Registrierung von Strahlenpässen sowie zur Bestimmung von Messstellen.

Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ermächtigt Ärzte zur Untersuchung strahlenexponierter Personen.

Die ärztlichen Stellen und die zahnärztliche Stelle sind für die Überwachung der Qualitätssicherungsmaßnahmen zuständig. Träger der ärztlichen Stelle sind die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns für niedergelassene Vertragsärzte mit Röntgendiagnostikeinrichtungen und die Ärztekammer im übrigen Bereich. Die Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ) ist die entsprechende zahnärztliche Stelle; ihre Träger sind die BLZK und die KZVB. Die ärztlichen Stellen und die zahnärztliche Stelle sind zudem neben den Gewerbeaufsichtsämtern der Regierungen für die Entgegennahme einer Anzeige über die Einstellung eines Betriebes zuständig und sind autorisiert, im Rahmen ihrer Überprüfungstätigkeit erforderliche Aufzeichnungen anzufordern.

Die Ärzte-, Zahnärzte- und Tierärztekammern sind, entsprechend ihrem jeweiligen Aufgabenbereich, für folgende Aufgaben zuständig:

  • Anerkennung von Strahlenschutzkursen und Fortbildungsmaßnahmen und
  • Prüfung und Bescheinigung der für den Strahlenschutz erforderlichen Fachkunde bzw. Kenntnisse.

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Strahlenschutzbehörde Bayerns erkennt besondere staatliche Ausbildungen als Fachkundenachweis an und stellt das Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung im Zusammenhang mit der Teleradiologie fest. Neben diesen Vollzugsaufgaben, sorgt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz insbesondere für einen einheitlichen Vollzug des Strahlenschutzrechts durch die genannten weiteren Behörden und wirkt in verschiedenen Gremien an der Fortentwicklung des Strahlenschutzrechts mit.

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