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Wer mit radioaktiven Stoffen umgeht, sie lagert, bearbeitet oder beseitigt, bedarf einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Das Strahlenschutzgesetz spricht dabei von "sonstigen radioaktiven Stoffen", in Abgrenzung zu Kernbrennstoffen, bei denen sich die Genehmigung nach dem Atomgesetz richtet, wenn die Kernbrennstoffe eine bestimmte Masse überschreiten.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, z.B. Beschleuniger bedürfen einer Genehmigung nach§ 10 bzw. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).
Darüber hinaus ist die Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur medizinischen Anwendung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig.
Diese Genehmigungen sind zu erteilen, wenn bestimmte Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wichtigste Genehmigungsvoraussetzungen:
Darüber hinaus sind alle gesetzlichen Strahlenschutzvorschriften einzuhalten.
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen unterliegt der Aufsicht nach§ 178 Strahlenschutzgesetz.
Zur Aufgabenerfüllung verfügt das zuständige Landesamt für Umwelt über:
Die mit
zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben werden im Auftrag und auf Weisung des Bundes von den zuständigen Behörden der Länder ausgeführt.
Zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde in Bayern ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Das LfU gehört zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV).