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In der 1. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen) sind die Vorgaben für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen festgelegt. Darunter fallen Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kamin- und Kachelöfen sowie Heizungskessel für feste Brennstoffe und auch kleine Öl- und Gasheizkessel.
2010 wurde die Verordnung novelliert, um der verstärken Nutzung von Holzfeuerungen und der damit verbunden erhöhten Feinstaubbelastung hauptsächlich durch Altanlagen Rechnung zu tragen und um die Anforderungen an die Feuerungsanlagen an den fortschreitenden Stand der Technik anzupassen.
Die novellierte 1. BImSchV vom 26.01.2010 (BGBl. 2010 I Nr. 4 S. 38) trat am 22.03.2010 in Kraft.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 01.01.2015 errichtet wurden oder werden, müssen die anspruchsvollen Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1. BImSchV einhalten.
Die 1. BImSchV enthält auch Regelungen zu Schornsteinhöhen und -abständen. Am 01.01.2022 sind für die Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen, wie Kamin- und Kachelöfen oder Pelletheizungen neue Vorschriften in Kraft getreten. Zukünftig müssen diese Anlagen einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung soweit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können. Damit soll die Belastung der Außenluft im Umfeld der Festbrennstofffeuerungen verringert und so die Luftqualität insbesondere bei enger Bebauung in Wohngebieten, bei Hanglage einer Wohnsiedlung oder aber auch bei besonderen Witterungsbedingungen (z. B. Inversionswetterlagen im Winter) besser geschützt werden.