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Ökodesign-Verordnungen fÜr Festbrennstoffkessel und EinzelraumheizgerÄte

Die umweltgerechte Gestaltung von Produkten (Ökodesign) leistet einen wichtigen Beitrag, um die Energie- und Ressourceneffizienz von Produkten zu verbessern. Die EU-Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG bildet den Rahmen für einheitliche, verbindliche Ökodesign-Mindestanforderungen an Produkte innerhalb der EU. Die konkreten Produktanforderungen werden von der Europäischen Kommission in Durchführungsverordnungen für einzelne Produktgruppen festgelegt. Diese bedürfen keiner gesonderten Umsetzung in nationales Recht, sondern sind unmittelbar anwendbar. Die Ökodesign-Anforderungen treten in der Regel nach einer Übergangsfrist in Kraft.
Ab dem 01.01.2020 bzw. 01.01.2022 gelten europaweit die Anforderungen der Ökodesign-Verordnungen für Festbrennstoffkessel bzw. Einzelraumheizgeräte.

Ökodesign-Verordnung fÜr Festbrennstoffkessel

Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2015/1189 gilt für alle Festbrennstoffkessel bis 500 Kilowatt Nennwärmeleistung, die ab dem 01.01.2020 errichtet und betrieben werden. Die Europäische Kommission hat am 13.05.2020 mit ihrem Beschluss (EU) 2020/654 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für kleine und mittlere Feuerungsanlagen die Beibehaltung der deutschen Grenzwerte für Staub gebilligt (§ 5 Absatz 1 der 1. BlmSchV). Demnach richtet sich der Betrieb der Festbrennstoffkessel in Deutschland hinsichtlich des Staubgrenzwertes weiterhin nach der 1. BlmSchV, dessen Einhaltung erstmalig nach der Errichtung der Anlage und dann alle zwei Jahre durch Emissionsmessung vor Ort überprüft wird

Der Grenzwert für Kohlenmonoxid (CO) der 1. BImSchV stimmt nicht mit der Ökodesign-Verordnung überein. Für ab dem 01.01.2020 errichtete Festbrennstoffkessel mit einer Nennwärmeleistung bis 500 Kilowatt gilt daher der CO-Grenzwert der Ökodesign-Verordnung (EU) 2015/1189 auch im Betrieb. Bezüglich der Überwachung der CO-Emissionen unter Wahrung des Anwendungsvorranges der Ökodesign-Verordnung wird auf die von der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) veröffentlichte Vollzugshilfe „Verhältnis Ökodesign-Regelungen 1. BImSchV“ verwiesen. Nähere Information dazu haben wir unter weiterführende Informationen am Seitenende bereitgestellt.

Ökodesign-Verordnung fÜr EinzelraumheizgerÄte

Ab dem 01.01.2022 gelten europaweit für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Einzelraumheizgeräten bzw. Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 50 Kilowatt die Vorgaben der Ökodesign-Verordnung (EU) 2015/1185. Das betrifft materiell insbesondere die Emissionsgrenzwerte für Staub, Kohlenmonoxid, Stickoxide und gasförmige organische Verbindungen sowie den Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad, welcher materiell vergleichbar ist mit dem Mindestwirkungsgrad der 1. BImSchV.

Weiterführende Informationen

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

  • 1. BImSchV vs. Ökodesign (Festbrennstoffkessel)

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft fÜr Immissionsschutz (LAI)

  • Vollzugshilfe für die Überwachung von Festbrennstoffkesseln bis 500 kW NWL (Verhältnis 1. BImSchV zu Ökodesign-Richtlinie)

Amtsblatt der EuropÄischen Union

  • Ökodesign-Verordnung (EU) 2015/1185 (Einzelraumheizgeräte)
  • Ökodesign-Verordnung (EU) 2015/1189 (Festbrennstoffkessel)

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