Regelungen für neu errichtete kleine und mittlere Holzfeuerungsanlagen
Ab 01.01.2015 errichtete Holzfeuerungsanlagen, wie beispielsweise Öfen zur vorrangigen Beheizung des Aufstellraumes, sogenannte Einzelraumfeuerungsanlagen, wie
- Kaminöfen (Raumheizer),
- Kachelofen- und Kamineinsätze,
- industriell vorgefertigte Kachel- und Putzgrundöfen,
- Pelletöfen
- und Herde,
sowie - aber auch einige Holzzentralheizungen
müssen die anspruchsvolleren Grenzwerte der Stufe 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
(1. BImSchV) einhalten.
Neu errichtete Einzelraumfeuerungsanlagen
Feuerstättenart | CO (g/m³) | Staub (g/m³) |
---|---|---|
Raumheizer, Speichereinzelfeuerstätten, Kamin-und Kachelofeneinsätze | 1,25 | 0,04 |
Herde, Heizungsherde | 1,5 | 0,04 |
Pelletöfen ohne Wassertasche | 0,25 | 0,03 |
Pelletöfen mit Wassertasche | 0,25 | 0,02 |
Die Einhaltung der Grenzwerte wird über ein entsprechendes Zertifikat des Herstellers nachgewiesen, das bei der Abnahme der Anlage dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt wird.
Neu errichtete Heizkessel für Hackschnitzel und Pellets:
Heizkessel für feste Brennstoffe, die ab dem 01.01.2015 errichtet werden, müssen ebenfalls die für sie geltenden Grenzwerte der Stufe 2 einhalten.
Brennstoff | CO (g/m³) | Staub (g/m³) |
---|---|---|
Hackschnitzel | 0,4 | 0,02 |
Pellets | 0,4 | 0,02 |
Neu errichtete Grundöfen:
Ab dem 01.01.2015 errichtete Grundöfen müssen mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung ausgestattet werden, es sei denn sie halten folgende Anforderungen (Emissionsgrenzwerte für Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung) ein:
Feuerstättenart | CO (g/m³) | Staub (g/m³) |
---|---|---|
Grundofen | 1,25 | 0,04 |
Die Einhaltung dieser Grenzwerte kann entweder durch eine einmal durchzuführende Messung von einem Schornsteinfeger vor Ort, oder durch eine Typprüfung am Prüfstand nachgewiesen werden. Ihr Grundofenbauer wird sie bereits bei Planung des Ofens darüber informieren, welche der Möglichkeiten in Betracht kommt.
Übergangsregelung für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
Einzelraumfeuerungsanlagen wie beispielsweise Kaminöfen und Raumheizer, die bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar errichtet wurden, dürfen ab 01.01.2015 nur weiterbetrieben werden, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten können.
Feuerstättenart | CO (g/m³) | Staub (g/m³) |
---|---|---|
Einzelraumfeuerungsanlage | 4 | 0,15 |
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden.
Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, sind diese Einzelraumfeuerungsanlagen bis 31.12.2014 mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen..