Regelungen für bestehende Öfen zur vorrangigen Beheizung des Aufstellraums (Einzelraumfeuerungsanlagen)
Unter dem Begriff "Einzelraumfeuerungsanlagen" versteht man
- Kaminöfen (Raumheizer),
- Kachelofen- und Kamineinsätze,
- industriell vorgefertigte Kachel- und Putzgrundöfen (Speichereinzelfeuerstätten),
- vor Ort gesetzte Grundöfen sowie Pelletöfen und Herde.
Welche Anforderungen bei den schon bestehenden Öfen gelten bzw. welche Erneuerungen notwendig sind, ist rechtlich geregelt. Hierzu berät Sie auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Im Folgenden haben wir Hinweise für verschiedene Ofentypen zusammengestellt.
Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen
Antiker Ofen
Als antike Öfen gelten diejenigen Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 01. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden, sind von den Übergangsfristen der 1. BImSchV ausgenommen, d.h. es gibt keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung.
Bei der Aufstellung eines historischen Ofens an einem neuen Aufstellungsort ist dies jedoch eine Neuerrichtung. In diesem Fall muss ein Nachweis über die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Mindestwirkungsgrad erbracht werden.
Grundofen
Ein Grundofen ist ein aus keramischen Schamotten gemauerter Ofen. Jeder Ofen wird individuell für die zu beheizende Raumgröße berechnet.
Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien, die bis einschließlich 31.12.2014 an Ort und Stelle handwerklich gesetzt wurden („Grundöfen“), sind von den Übergangsfristen der 1. BImSchV ausgenommen, d.h. es gibt keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung.
Ab 01.01.2015 errichtete Grundöfen sind mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Staubminderung nach dem Stand der Technik auszustatten, es sei denn die Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte wird nachgewiesen.
Hierzu haben wir unter "Regelungen für neu errichtete Holzfeuerungsanlagen ab dem 01.01.2015" am Seitenende weitere Informationen bereitgestellt.
Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen oder Pelletöfen
Vor dem 22. März 2010 errichtete Anlagen
Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten können:
Kohlenstoffmonoxid (CO): 4 Gramm je Kubikmeter.
Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter.
Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann entweder durch eine Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers, oder durch eine Messung vor Ort durch einen Schornsteinfeger geführt werden.
Kann ein solcher Nachweis nicht geführt werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen zu folgenden Zeitpunkten mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen:
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
---|---|
Bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Ab dem 22. März 2010 bis einschließlich 31.12.2014 errichtete Anlagen
Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 bis einschließlich 31.12.2014 errichtet wurden, gelten anspruchsvollere Emissionsgrenzwerte. Sie dürfen nur betrieben werden, wenn durch eine Typprüfung des Herstellers nachgewiesen wird, dass die geforderten Emissionsgrenzwerte und der Mindestwirkungsgrad eingehalten werden.
Feuerstättenart | Staub (g/m³) | CO (g/m³) |
---|---|---|
Raumheizer mit Flachfeuerung | 0,075 | 2,0 |
Raumheizer mit Füllfeuerung | 0,075 | 2,5 |
Speichereinzelfeuerstätten, Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze mit Flachfeuerung |
0,075 | 2,0 |
Kachelofeneinsätze mit Füllfeuerung | 0,075 | 2,5 |
Pelletofen ohne Wassertasche | 0,05 | 0,4 |
Pelletofen mit Wassertasche | 0,03 | 0,4 |
Herde
Holzbefeuerte Herde und Heizungsherde, errichtet ab dem 22. März 2010
Holzbefeuerte Herde und Heizungsherde, die ab dem 22. März 2010 errichtet wurden, müssen folgende Grenzwerte einhalten:
Staub | CO |
---|---|
0,075 g/m³ | Herde: 3,0 g/m³ bzw. Heizungsherde 3,5 g/m³ |
Herde und Heizungsherde, errichtet ab dem 01.01.2015
Herde und Heizungsherde, die ab dem 01.01.2015 errichtet werden, müssen bereits die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten:
Staub | CO |
---|---|
0,04 g/m³ | 1,5 g/m³ |
Offene Kamine
Offene Kamine für feste Brennstoffe, soweit die Feuerstätte nicht ausschließlich zur Zubereitung von Speisen bestimmt ist, dürfen nur gelegentlich betrieben werden. Offene Kamine sind von den Übergangsregelungen der 1. BImSchV ausgenommen, es gibt keine Nachrüst- oder Außerbetriebnahmeverpflichtung.
Rechtliche Anforderungen
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Ausnahmen
Öfen, die mit Scheitholz, Briketts oder Pellets befeuert werden, müssen anspruchsvolle Umweltauflagen erfüllen. So dürfen Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, nur weiterbetrieben werden, wenn sie die für den jeweiligen Ofentyp beschriebenen Voraussetzungen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte erfüllen, bzw. zu einem festgelegten Zeitpunkt mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachgerüstet wurden (Grenzwerte sowie Übergangsfristen für Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Altanlagen - je nach Ofentyp - siehe oben).
Ausgenommen von dieser Regelung für Altanlagen sind
- Nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
- Offene Kamine,
- Grundöfen,
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
- Historische Öfen, bei denen der Betreiber gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden,
- Badeöfen.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Ofen alle gültigen Umweltauflagen erfüllt, haben Sie die Möglichkeit, sich durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (siehe Informationen am Seitenende) beraten zu lassen!