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Neue Vorschriften fÜr Schornsteine seit dem 01.01.2022

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) enthält Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen. Die Anforderungen an die Ableitung der Abgase von Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen sind ebenfalls in der 1. BImSchV geregelt (Regelungen zu Schornsteinhöhen und -abständen). Werden die Abgase nicht in die freie Luftströmung abgeleitet, führt dies häufig zu Nachbarschaftsbeschwerden (Gerüche und Rußablagerungen).

Am 01.01.2022 sind für die Schornsteine von neu errichteten Festbrennstofffeuerungen, wie Kamin- und Kachelöfen oder Pelletheizungen neue Vorschriften in Kraft getreten.

Neue Vorschriften

Die neuen Anforderungen der 1. BImSchV an die Ableitung der Abgase (§ 19 Absatz 1) gelten nur für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31.12.2021 errichtet werden.
Diese Anlagen müssen zukünftig einen Schornstein haben, dessen Austrittsöffnung soweit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können. Damit soll die Belastung der Außenluft im Umfeld der Festbrennstofffeuerungen ver-ringert und so die Luftqualität insbesondere bei enger Bebauung in Wohngebieten, bei Hang-lage einer Wohnsiedlung oder aber auch bei besonderen Witterungsbedingungen (z. B. Inver-sionswetterlagen im Winter) besser geschützt werden.
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits installiert sind, sind von den neuen Anforderungen nicht betroffen.

Hinweise für die Übergangsphase

Die 1. BImSchV enthält bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Gebäuden, die vor dem 01.01.2022 errichtet wurden oder für die vor dem 01.01.2022 eine Baugenehmigung erteilt wurde, einen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit (Einzelfallbetrachtung).

Im Hinblick auf die aktuelle Übergangsphase sind bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach dem 31.12.2021 in Gebäuden im Wesentlichen folgende Fallgruppen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung relevant. (Die dargestellten Fallbetrachtungen stellen eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung dar. Es sind vergleichbare Einzelfallbetrachtungen denkbar.)

  • Fallgruppe 1: Gebäude, die vor dem 01.01.2022 errichtet wurden („bestehendes Gebäude“ im baurechtlichen Sinn, Fertigstellung bis 31.12.2021)
  • Fallgruppe 2: Gebäude, für die vor dem 01.01.2022 eine Baugenehmigung erteilt wurde („Neubau“ im baurechtlichen Sinn)

In diesen beiden Fallgruppen ist das Vertrauen auf die Weitergeltung der bestehenden Rechtslage im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Vor diesem Hintergrund ist in der Fallgruppe 1 eine Unverhältnismäßigkeit in der Regel gegeben, wenn vor dem 01.01.2022 ein rechtsverbindlicher Liefer- und/ oder Bauausführungsvertrag für die Feuerungsanlage für feste Brennstoffe (Feuerstätte und/oder Schornstein) geschlossen wurde und diese bis zum 30.06.2022 errichtet wird.

In der Fallgruppe 2 ist unter der Voraussetzung, dass innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen und die Feuerungsanlage für feste Brennstoffe zeitnah mit Fertigstellung des Gebäudes errichtet wird, in der Regel von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen, wenn

  • die maßgebliche Lage und Höhe des Schornsteines der geplanten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe vor dem 01.01.2022 mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgesprochen und entsprechend den bis zum 31.12.2021 geltenden gesetzlichen Anforderungen der 1. BImSchV nachweislich abgestimmt wurde oder
  • vor dem 01.01.2022 ein rechtsverbindlicher Liefer- und/oder Bauausführungsvertrag für die Feuerungsanlage für feste Brennstoffe (Feuerstätte und/oder Schornstein) geschlossen wurde oder
  • insbesondere bei einem innenliegenden Schornstein die Anpassung des geplanten Schornsteins an die neuen Anforderungen eine Änderung der Baugenehmigung, der Planvorlagen, des Grundrisses oder der Raumaufteilung erforderlich machen würde.

In diesen Fällen kommt in der Regel § 19 Absatz 2 der 1. BImSchV zur Anwendung.
In beiden Fallgruppen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu berücksichtigen, ob das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu befürchten ist.
Soweit die Abgase mit angemessenem Aufwand durch eine Erhöhung des Schornsteins außerhalb der Rezirkulationszone abgeführt werden können, sind die Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfeger angehalten, im Rahmen ihrer Beratungsaufgabe auf eine entsprechende Erhöhung des Schornsteins hinzuwirken.

Auslegungshinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)

Im Rahmen der Bund/Länder-Zusammenarbeit wurden für einen (möglichst) bundesweit einheitlichen Vollzug Auslegungsfragen im Zusammenhang mit den neuen Anforderungen an die Ableitbedingungen für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe (§ 19 der 1. BImSchV) erstellt. Diese drei Auslegungsfragen ergänzen die von der LAI herausgegebenen „Auslegungsfragen / Vollzugsempfehlungen / Hinweise zur Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV)“. Der aktualisierte Auslegungsfragenkatalog zur 1. BImSchV ist auf der LAI-Homepage veröffentlicht worden.

Weiterführende Informationen

1. BImSchV - Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

  • 1. BImSchV (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen)

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

  • Neue Vorschriften für Schornsteine

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)

  • Auslegungshinweise (PDF)

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