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Überwachung von Industrieanlagen in Bayern

Die Anlagenüberwachung stellt neben der Anlagengenehmigung die zweite Hauptaufgabe der bayerischen Immissionsschutzbehörden dar. Beide Aufgaben sind eng miteinander verknüpft. Gemäß Anhang 1 der 4. BImSchV werden genehmigungsbedürftige Anlagen in die drei „Kategorien“ G, V und E eingeteilt, die sich auf Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachung auswirken:

  • E-Anlagen: Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) haben genehmigungsbedürftige Anlagen - je nach individuellem Umweltrisiko - alle ein bis drei Jahre überwacht zu werden. Beispiele für E-Anlagen sind Raffinerien, Anlagen zur Herstellung von Großchemikalien wie Ammoniak oder Kunststoffen, aber auch große Tierhaltungsbetriebe.
  • G-Anlagen: Liegt ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG vor, so spricht man von einer G-Anlage. In diese Kategorie fallen z. B. bestimmte Abfall- oder Erdöllager. Beim größten Teil der G-Anlagen handelt es sich um E-Anlagen.
  • V-Anlagen: Industrieanlagen, die nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG genehmigt wurden, haben unter den genehmigungsbedürftigen Anlagen das geringste Risiko schädlicher Umwelteinwirkungen. Beispiele hierfür sind kleinere Kaffeeröstereien oder Gießereien.li>

Generell richtet sich die Häufigkeit von Anlagenüberwachungen nach dem Umweltrisiko der jeweiligen Anlage, so dass E-Anlagen häufiger überwacht werden als G- und V-Anlagen.

Bei der Überwachung aller drei Anlagentypen führen die zuständigen Behörden gemäß § 52 BImSchG Vor-Ort-Besichtigungen durch, überwachen die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und überprüfen interne Berichte. Eine Besonderheit ist bei E-Anlagen die umfangreiche Information der Öffentlichkeit: Hier müssen Überwachungspläne und -programme, die z. B. Informationen über die Anlage sowie die zugehörigen Überwachungstermine enthalten, barrierefrei veröffentlicht werden z. B. auf den Webseiten der zuständigen Landratsämter oder kreisfreien Städten. Auch die Überwachungsberichte inkl. festgestellter Mängel und evtl. resultierender Maßnahmen werden auf dieselbe Weise einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Regel-Überwachungsterminen gibt es zusätzlich die Möglichkeit einer Anlassüberwachung: Hier führt die zuständige Behörde zusätzliche Vor-Ort-Besichtigungen durch, um konkreten Beschwerden oder Verdachtsfällen nachzugehen z. B. bezüglich Geruchsbelästigung oder anderer schädlicher Umwelteinwirkungen.

Der 2013 in deutsches Recht umgesetzten EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IE-RL) unterfallen in Bayern rund 1300 E-Anlagen. Bayernweit wurden im Jahr 2022 insgesamt 1595 Umweltinspektionen durchgeführt: 43 % dieser Vor-Ort-Besichtigungen fanden bei E-Anlagen, d. h. den Anlagen mit dem höchsten Umweltrisiko statt.
Die IE-RL wird derzeit novelliert und es deutet sich an, dass die Zahl der zu überwachenden Industrie- und Agraranlagen weiter zunehmen wird. Auch werden die Anforderungen bezüglich Umfang und Aufwand pro Umweltinspektion absehbar steigen.

Vor diesem Hintergrund einer zunehmenden Behördenauslastung wurde in Zusammenarbeit von Behörden und Betreibern das Instrument der sogenannten Überwachungsübereinkunft (ÜWÜ) entwickelt. Die ÜWÜ stellt eine Kombination aus einer Eigenüberwachung des Betreibers und einer behördlichen Überwachung dar. Durch dieses freiwillige und zwischen Behörden und Betreibern individuell zu vereinbarende Überwachungssystem sollen Doppelprüfungen vermieden und dabei die europarechtlichen Vorgaben an die Anlagenüberwachung sicher und effizient erfüllt werden.

Weiterführende Informationen

  • Rahmenkonzept Überwachungsübereinkunft (PDF, 184 KB)

Kontakt

  • luftreinhaltung@stmuv.bayern.de

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