In Stilllegung befindliche bzw. noch stillzulegende kerntechnische Anlagen in Bayern
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG)
Aktuelle Informationen zum Rückbau des KKG (Stand Januar 2021)
Mitte des Jahres 2020 wurden die letzten noch verbliebenen Brennelemente aus dem Leistungsbetrieb des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld in CASTOR-Behälter eingesetzt und in das standortnahe Zwischenlager verbracht. Kernbrennstoff befand sich danach im Kernkraftwerk Grafenrheinfeld nur noch in einzelnen Brennstäben im Lagerbecken. Ende 2020 wurden auch diese noch verbliebenen Brennstäbe in einen CASTOR-Behälter eingesetzt und ebenfalls in das standortnahe Zwischenlager überführt. Damit ist das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld seit Dezember 2020 kernbrennstofffrei.
Der Bau der Bereitstellungshalle für schwach- bis mittelradioaktive Reststoffe (BeHa) ist abgeschlossen. Eine Inbetriebnahme und erste Einlagerung von Reststoffen ist in der ersten Hälfte 2021 vorgesehen.
In den bestehenden Kontrollbereichen werden weiterhin Einrichtungen für die Reststoffbehandlung aufgebaut, die für die zukünftigen Arbeiten (Zerlegung, Reinigung, Freimessung usw.) benötigt werden.
Informationen zur Stilllegung und Demontage
Detaillierte Informationen zur Stilllegung und Demontage, wie z. B. bereits stillgesetzte oder demontierte Systeme oder Systemteile sind unter folgendem Link Detaillierte Informationen zur Stilllegung und Demontage zu finden.
Allgemeine Informationen zum Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG):
Am 28. März 2014 hat die PreussenElektra GmbH (PEL, bis 29.06.2016 E.ON Kernkraft GmbH) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des KKG eingereicht (1. SAG, siehe unten Antrag). Am 17. Dezember 2019 hat die PEL beim StMUV einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zum weiteren Abbau des KKG (2. AG, siehe unten Antrag).
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Als technische Sachverständige für die Begutachtung im Genehmigungsverfahren sowie von Stilllegung und Abbau des KKG wurde die TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV) hinzugezogen.
Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daher wurde Anfang 2015 ein sogenannter Scoping-Termin durchgeführt um den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abzustecken sowie Art und Umfang der nötigen Unterlagen zur Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen zu klären. Zu diesem Termin waren auch zahlreiche Behörden und Verbände eingeladen. Nach Auswertung der daraus resultierenden Beiträge wurden der Antragstellerin die relevanten Punkte, die für eine umfassende Darstellung des Stillsetzungs- und Abbauvorhabens und seiner Umweltauswirkungen und deren Bewertung nötig sind, mitgeteilt, wie z. B. der Transport von Abbaumaterialien, die Art und Menge der radioaktiven Reststoffe oder abbaubedingte Schallemissionen.
Die durch die Antragstellerin daraufhin erstellte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (siehe unten Umweltverträglichkeitsuntersuchung) sowie ein Sicherheitsbericht (siehe unten Sicherheitsbericht), eine Kurzbeschreibung (siehe unten Kurzbeschreibung) und der eingangs erwähnte Antrag auf Stilllegung (siehe unten Antrag) wurden nach einer im Mai 2016 vorausgegangenen Bekanntmachung (siehe unten Bekanntmachung Sicherheitsbericht) öffentlich ausgelegt. Während der insgesamt zweimonatigen Auslegung konnten sich Dritte anhand dieser Unterlagen einen Überblick über das Gesamtvorhaben verschaffen und sich in Form von Einwendungen, Fragen oder Stellungnahmen äußern. Alle in diesem Rahmen vorgebrachten Aspekte wurden zu Themengebieten, wie z. B. Anforderungen an den Rückbau, Strahlenschutz, Radioaktive Abfälle, Transport und Lagerung, Freigabe und Herausgabe in Form eines Ablaufplans zusammengefasst (siehe unten Ablaufplan) und ein Termin zur Erörterung der erhobenen Einwendungen für Oktober 2016 bekannt gemacht (siehe unten Bekanntmachung Erörterungstermin). Dieser Erörterungstermin gab den Einwendern Gelegenheit, ihre Einwendungen zu erläutern, um ein gemeinsames Verständnis zu den eingewandten Aspekten zwischen den Einwendern, der Antragstellerin und der verfahrensführenden Behörde herzustellen.
Auf dieser Grundlage erstellte die Antragstellerin die das Stilllegungsvorhaben im Detail beschreibenden weiteren Unterlagen und reichte diese nach und nach beim StMUV zur Prüfung ein. Nach Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung und abschließender Behördenbeteiligung zum Gesamtvorhaben (Regierung von Unterfranken, Landratsamt Schweinfurt, Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, Bayerische Landesamt für Umwelt) hat das StMUV die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen während Stilllegung und Abbau des KKG erstellt (siehe unten Zusammenfassende Darstellung). Am 04.01.2018 hat die gemäß Artikel 37 EURATOM-Vertrag zu beteiligende Europäischen Kommission eine positive Stellungnahme zum Gesamtvorhaben von Stilllegung und Abbau abgegeben (siehe unten Stellungnahme EU). Nach Vorliegen des Sicherheitsgutachtens des TÜV und Beteiligung des Bundesumweltministeriums wurde am 11. April 2018 die Erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des KKG erteilt (siehe unten Stilllegungsgenehmigung) und bekanntgemacht (siehe unten Bekanntmachung Stilllegungsgenehmigung). Nach Antrag der Antragstellerin, die erteilte Genehmigung nutzen zu wollen und dem Nachweis, dass die vorher abzuarbeitenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, wurde dem Beginn der Stilllegung und des Abbaus zum 16. April 2018 zugestimmt.
Seitdem befindet sich das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld in der ersten von zwei Abbauphasen, wobei sich die erste Abbauphase in die Teilphasen 1A, 1B und 1C gliedert. In der mit Inanspruchnahme der Stilllegungsgenehmigung begonnenen Teilphase 1A befinden sich noch bestrahlte Brennelemente sowie einzelne Sonderbrennstäbe, die Brennelementen entnommen und ersetzt wurden, im Brennelementlagerbecken. Teilphase 1B beginnt, wenn sämtliche Brennelemente in CASTOR-Behälter verladen wurden und sich nur noch Sonderbrennstäbe im Brennelementlagerbecken befinden und endet, wenn die verbliebenden Sonderbrennstäbe ebenfalls verladen wurden. Ist dies abgeschlossen, ist die Anlage kernbrennstofffrei und geht in Teilphase 1C über.
Um sämtliche Schutzziele in jeder Phase des Abbaus gewährleisten zu können, wurden im Genehmigungsverfahren für die erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des KKG alle Systeme auf Basis einer Ereignisanalyse untersucht und bestimmt, in welcher Teilphase diese nicht mehr benötigten werden. Sobald ein System nicht mehr benötigt wird, kann es zunächst stillgesetzt und dann im Anschluss demontiert werden. In der jetzigen Teilphase 1A sind zunächst solche Abbauarbeiten vorgesehen, bei denen sich keine unzulässigen Rückwirkungen auf die Lagerung und Handhabung der Brennelemente ergeben können, so dass die Abfuhr der Nachzerfallswärme und die abschirmende Wirkung der Wasserüberdeckung sichergestellt bleiben.
Jedes stillzusetzende System wird in einem separaten Stillsetzungsvorhaben bearbeitet. Dabei wird sowohl durch das StMUV als auch durch den TÜV die Rückwirkungsfreiheit der vorgesehenen Maßnahmen geprüft. Anschließend werden die elektrischen und leittechnischen Komponenten stromlos gemacht und die Kabelverbindungen durchtrennt, die Betriebsmittel (v. a. Wasser, Öle) werden vollständig entfernt und das stillzusetzende System von anderen noch erforderlichen Systemen getrennt. Alle stillgesetzten Systeme und Komponenten werden farblich gekennzeichnet. Nur diese Systeme dürfen später demontiert werden.
Die Demontage wird dem StMUV und dem TÜV angezeigt. Erst nach einer erneuten sicherheitstechnischen Prüfung erfolgt die finale Demontage.
Unterlagen zum Herunterladen:
Hinweis: Alle nachstehenden Download-Links dieser Liste öffnen im neuen Fenster.
1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
2. Abbaugenehmigung
Kernkraftwerk Isar 1 (KKI 1)
Aktuelle Informationen zum Rückbau des KKI 1 (Stand Januar 2021):
Es befinden sich keine Brennelemente und keine Brennstäbe mehr in der Anlage. Damit beginnt der Abbauabschnitt „Kernbrennstofffrei“.
Mit dem Bau einer Bereitstellungshalle für schwach- bis mittelradioaktive Reststoffe (BeHa) soll in der zweiten Jahreshälfte 2020 begonnen werden. Eine Inbetriebnahme der BeHa ist für etwa zwei Jahre später vorgesehen.
In den bestehenden Kontrollbereichen werden weiterhin Einrichtungen für die Reststoffbehandlung aufgebaut, die für die zukünftigen Arbeiten (Zerlegung, Reinigung, Freimessung usw.) benötigt werden.
Die Klage des BUND Naturschutz in Bayern e.V. vom 08.02.2017 gegen die Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (1. SAG) wurde vom 22. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit Urteil vom 20. Dezember 2018 abgewiesen. Der Antrag des BUND Naturschutz in Bayern e.V. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wurde mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 abgelehnt. Damit kann der Rückbau des Kernkraftwerks Isar 1 wie geplant fortgesetzt werden. Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. hat Revision eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21.01.2021 die Revision zurückgewiesen.
Informationen zur Stilllegung und Demontage
Detaillierte Informationen zur Stilllegung und Demontage, wie z. B. bereits stillgesetzte oder demontierte Systeme oder Systemteile sind unter dem Link "Detaillierte Informationen zur Stilllegung und Demontage" zu finden.
Allgemeine Informationen:
Am 04. Mai 2012 hat die PreussenElektra GmbH (PEL, bis 29.06.2016 E.ON Kernkraft GmbH) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 eingereicht (siehe unten Antrag). Am 31. Januar 2020 hat die PEL beim StMUV einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zum weiteren Abbau des KKI 1 (2. AG, siehe unten Antrag).
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Als technische Sachverständige für die Begutachtung im Genehmigungsverfahren sowie von Stilllegung und Abbau des KKI 1 wurde die TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV) hinzugezogen.
Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daher wurde Anfang 2013 ein sogenannter Scoping-Termin durchgeführt, um den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abzustecken sowie Art und Umfang der nötigen Unterlagen zur Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen zu klären. Zu diesem Termin waren auch zahlreiche Behörden und Verbände eingeladen. Nach Auswertung der daraus resultierenden Beiträge wurden der Antragstellerin die relevanten Punkte, die für eine umfassende Darstellung des Stillsetzungs- und Abbauvorhabens und seiner Umweltauswirkungen und deren Bewertung nötig sind, mitgeteilt, wie z. B. Beschreibung des Endzustands der Anlage und Maßnahmen zur Minimierung der Mengen radioaktiven Abfalls und zur Minimierung der Strahlenbelastung.
Die durch die Antragstellerin daraufhin erstellte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (siehe unten Umweltverträglichkeitsuntersuchung) sowie ein Sicherheitsbericht (siehe unten Sicherheitsbericht), eine Kurzbeschreibung (siehe unten Kurzbeschreibung) und der eingangs erwähnte Antrag auf Stilllegung (siehe unten Antrag) wurden nach einer im März 2014 vorausgegangenen Bekanntmachung (siehe unten Bekanntmachung Sicherheitsbericht) öffentlich ausgelegt. Während der insgesamt zweimonatigen Auslegung konnten sich Dritte anhand dieser Unterlagen einen Überblick über das Gesamtvorhaben verschaffen und sich in Form von Einwendungen, Fragen oder Stellungnahmen äußern. Alle in diesem Rahmen vorgebrachten Aspekte wurden zu Themengebieten, wie z. B. Anforderungen an den Rückbau, Strahlenschutz, Radioaktive Abfälle, Transport und Lagerung, Freigabe und Herausgabe in Form eines Ablaufplans zusammengefasst (siehe unten Ablaufplan) und ein Termin zur Erörterung der erhobenen Einwendungen für Juli 2014 bekannt gemacht (siehe unten Bekanntmachung Erörterungstermin). Dieser Erörterungstermin gab den Einwendern Gelegenheit, ihre Einwendungen zu erläutern, um ein gemeinsames Verständnis zu den eingewandten Aspekten zwischen den Einwendern, der Antragstellerin und der verfahrensführenden Behörde herzustellen.
Auf dieser Grundlage erstellte die Antragstellerin die das Stilllegungsvorhaben im Detail beschreibenden weiteren Unterlagen und reichte diese nach und nach beim StMUV zur Prüfung ein. Nach Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung und abschließender Behördenbeteiligung zum Gesamtvorhaben (Regierung von Niederbayern, Landratsamt Landshut, Wasserwirtschaftsamt Landshut, Bayerisches Landesamt für Umwelt) hat das StMUV die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen während Stilllegung und Abbau des KKI 1 erstellt (siehe unten Zusammenfassende Darstellung). Am 19.09.2014 hat die gemäß Artikel 37 EURATOM-Vertrag zu beteiligende Europäischen Kommission eine positive Stellungnahme zum Gesamtvorhaben von Stilllegung und Abbau abgegeben (siehe unten Stellungnahme EU). Nach Vorliegen des Sicherheitsgutachtens des TÜV und Beteiligung des Bundesumweltministeriums wurde am 17. Januar 2017 die Erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 erteilt (siehe unten Stilllegungsgenehmigung) und bekanntgemacht (siehe unten Bekanntmachung Stilllegungsgenehmigung). Nach Antrag der Antragstellerin, die erteilte Genehmigung nutzen zu wollen und dem Nachweis, dass die vorher abzuarbeitenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, wurde dem Beginn der Stilllegung und des Abbaus zum 1. April 2017 zugestimmt.
Seitdem befindet sich das Kernkraftwerk Isar 1 in der ersten von zwei Abbauphasen, wobei sich die erste Abbauphase in die Teilphasen 1A, 1B und 1C gliedert. In der mit Inanspruchnahme der Stilllegungsgenehmigung begonnenen Teilphase 1A befinden sich noch bestrahlte Brennelemente (derzeit keine Sonderbrennstäbe) im Brennelementlagerbecken.
Um sämtliche Schutzziele in jeder Phase des Abbaus gewährleisten zu können, wurden im Genehmigungsverfahren für die erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 alle Systeme auf Basis einer Ereignisanalyse untersucht und bestimmt, in welcher Teilphase diese nicht mehr benötigten werden. Sobald ein System nicht mehr benötigt wird, kann es zunächst stillgesetzt und dann im Anschluss demontiert werden. In der jetzigen Teilphase 1A sind zunächst solche Abbauarbeiten vorgesehen, bei denen sich keine unzulässigen Rückwirkungen auf die Lagerung und Handhabung der Brennelemente ergeben können, so dass die Abfuhr der Nachzerfallswärme und die abschirmende Wirkung der Wasserüberdeckung sichergestellt bleiben.
Jedes stillzusetzende System wird in einem separaten Stillsetzungsvorhaben bearbeitet. Dabei wird sowohl durch das StMUV als auch durch den TÜV die Rückwirkungsfreiheit der vorgesehenen Maßnahmen geprüft. Anschließend werden die elektrischen und leittechnischen Komponenten stromlos gemacht und die Kabelverbindungen durchtrennt, die Betriebsmittel (v. a. Wasser, Öle) werden vollständig entfernt und das stillzusetzende System von anderen noch erforderlichen Systemen getrennt. Alle stillgesetzten Systeme und Komponenten werden farblich gekennzeichnet. Nur diese Systeme dürfen später demontiert werden. Die Demontage wird dem StMUV und dem TÜV angezeigt. Erst nach einer erneuten sicherheitstechnischen Prüfung erfolgt die finale Demontage.
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1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
2. Abbaugenehmigung
Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2)
Das KKI 2 ist ein Druckwasserreaktor mit einer Leistung von 1410 MW netto, der von 1982 bis 1988 auf dem Gebiet des Marktes Essenbach in der Nähe von Landshut zur kommerziellen Stromerzeugung errichtet wurde. Die erste Kritikalität erreichte das Kraftwerk am 15.01.1988 und am 09.04.1988 begann der kommerzielle Leistungsbetrieb. KKI 2 wurde bisher zehnmal Weltmeister bezüglich der Brutto-Jahresstromerzeugung (zuletzt 2013).
Aufgrund der 13. Novelle des Atomgesetzes (AtG) erlischt für das KKI 2 die Berechtigung zum Leistungsbetrieb am 31.12.2022.
Allgemeine Informationen
Am 01.07.2019 hat die PreussenElektra GmbH (PEL) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Antrag nach § 7 Abs.3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau von Anlagenteilen des KKI 2 (1. SAG) eingereicht (siehe unten Antrag).
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Unterlagen zum Download bzw. Herunterladen:
Hinweis: Alle nachstehenden Download-Links der Liste öffnen im neuen Fenster
Kernkraftwerk Gundremmingen Block A (KRB A)
KRB A (Inhaber: RWE Nuclear GmbH und Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH (KGG) ist ein Siedewasserreaktor, der zur kommerziellen Stromerzeugung von 1962 bis 1966 errichtet wurde und am 12. April 1967 im Landkreis Günzburg mit einer Leistung von 237 Megawatt (MW) netto den kommerziellen Betrieb aufnahm. Nach einem Störfall im Jahre 1977 entschied sich die Betreiberin 1980, die Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht wieder instand zu setzen, sondern endgültig abzuschalten.
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- Die letzten Brennelemente wurden bis 1989 aus der Anlage entfernt und zur Wiederaufarbeitung gebracht.
- Die Genehmigung zur Stilllegung nach § 7 Absatz 3 Atomgesetz wurde am 26.05.1983 erteilt.
- Die Anlage wurde in drei Phasen auf der Grundlage der vorliegenden atomrechtlichen Genehmigungen abgebaut. Phase 1 beinhaltet die Maschinenhauseinbauten, Phase 2 die kontaminierten Systeme des Reaktorgebäudes und Phase 3 die aktivierten Komponenten im Reaktorgebäude, wie Reaktordruckgefäß und Biologischer Schild. Der Rückbau ist weit fortgeschritten. Die nicht mehr benötigten Systeme und Komponenten im Maschinenhaus und Reaktorgebäude sind abgebaut. Die Zerlegung des Reaktorbehälters ist abgeschlossen, ebenso der Abbau des Biologischen Schildes. Die dabei entstandenen radioaktiven Abfälle werden im Zwischenlager Mitterteich gelagert. Das Reaktorgebäude wurde dekontaminiert.
- Am 05.01.2006 wurde die 13. atomrechtliche Änderungsgenehmigung zur Nutzung des Technikgebäudes (ohne Reaktorgebäude) des Blockes A als Technologiezentrum erteilt. Dort werden Dekontaminationsarbeiten und Abfallbehandlungsarbeiten für die noch laufenden Blöcke KRB-II-B und KRB-II-C durchgeführt.
Kernkraftwerk Gundremmingen Block B (KRB II Block B)
KRB II Block B (Inhaber: RWE Nuclear GmbH und Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH (KGG) ist ein Siedewasserreaktor mit einer Leistung von 1284 MW netto, der von 1976 bis 1984 im Landkreis Günzburg zur kommerziellen Stromerzeugung errichtet wurde. Seine erste Kritikalität erreichte das Kraftwerk am 09.03.1984 und am 16.03.1984 begann der kommerzielle Leistungsbetrieb.
Aufgrund der 13. Novelle des Atomgesetzes (AtG) wurde der Block B des KRB II am 31.12.2017 endgültig abgeschaltet.
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Aufgrund der 13. Novelle des Atomgesetzes (AtG) ist für das KRB II Block B die Berechtigung zum Leistungsbetrieb am 31.12.2017 erloschen.
Unterlagen zum Herunterladen:
Kernkraftwerk Gundremmingen Block C (KRB II Block C)
KRB II Block C (Inhaber: RWE Nuclear GmbH und Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH (KGG) ist ein Siedewasserreaktor mit einer Leistung von 1288 MW netto, der von 1976 bis 1984 im Landkreis Günzburg zur kommerziellen Stromerzeugung errichtet wurde. Seine erste Kritikalität erreichte das Kraftwerk am 09.10.1984 und am 02.11.1984 begann der kommerzielle Leistungsbetrieb.
Aufgrund der 13. Novelle des Atomgesetzes (AtG) erlischt für den Block C des KRB II die Berechtigung zum Leistungsbetrieb am 31.12.2021.
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Kernkraftwerk Gundremmingen (KRB II) - Antrag nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz auf Abbau von Anlagenteilen des
Blocks C des KRB II
Verzicht auf die Ableitung von Jod-131 mit der Luft
Unterlagen zum Herunterladen:
Forschungsreaktor Neuherberg (FRN)
Der FRN war ein Schwimmbadreaktor mit einer thermischen Dauerleistung von 1 MWth. Die von der Gesellschaft für Strahlenforschung (GSF) (heute Helmholtz Zentrum München) im Münchner Norden betriebene Anlage wurde von 1969 bis 1972 errichtet und erreichte am 23.08.1972 ihre erste Kritikalität. Die Anlage wurde für die Isotopenproduktion und Strahlrohrexperimente in der medizinisch-biologischen Forschung verwendet.
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- Am 16.12.1982 wurde der Reaktor endgültig abgeschaltet. Die Brennelemente wurden im Rahmen der Betriebsgenehmigung entfernt und in den USA entsorgt.
- Die Stilllegungsgenehmigung vom 30.05.1983 umfasste die Stilllegung der Anlage und den Abbau von Anlagenteilen sowie die Herbeiführung des sicheren Einschlusses des Abschirmblockes mit dem ehemaligen Reaktorbecken.
- Der weitere Verbleib der Anlage im sicheren Einschluss wurde mit einem separaten Genehmigungsbescheid am 24.05.1984 gestattet.
Forschungsreaktor München (FRM)
Beim FRM handelte es sich um einen Schwimmbadreaktor amerikanischer Bauart mit einer thermischen Leistung von zunächst 1 MWth. Der Nutzungszweck des von der Technischen Universität München in Garching bei München betriebenen Reaktors lag in der Bereitstellung von Neutronen für Strahlrohrexperimente und für Bestrahlungen, z.B. für die Erzeugung von Radioisotopen, für den Nachweis von Spurenelementen sowie zur Tumortherapie.
- Die Anlage mit einer thermischen Leistung von 1 MWth wurde am 31.10.1957 als erster Reaktor in Deutschland in Betrieb genommen. Im Laufe der Betriebsjahre erfolgte schrittweise eine Erhöhung Leistung, 1966 auf 2,5 MWth und 1968 auf 4 MWth (Betriebsgenehmigungen vom 27.10.1966 und 10.05.1968). 1982 wurde ein Beryllium-Reflektor eingebaut.
- Am 14.12.1998 hat die Technische Universität München (TUM) die Stilllegung der Anlage beantragt, um sie in einem späteren Verfahrensschritt in eine Nebenanlage des neuen FRM-II überführen zu können.
- Am 28.07.2000 wurde der Reaktor endgültig abgeschaltet.
- Am 03.06.2002 wurden die noch vorhandenen 47 Brennelemente in die USA verbracht.
- Am 22.09.2010 hat die für Denkmalschutz zuständige Behörde in einem Bescheid dem vorgesehenen Abbau der Einrichtungen im Reaktorgebäude zugestimmt. Die unter Denkmalschutz stehenden historischen Ausstattungsdetails werden entsprechend geschützt.
- Am 03.04.2014 wurde die Stilllegungsgenehmigung erteilt.
Unterlagen zum Herunterladen: