In Stilllegung befindliche bzw. noch stillzulegende kerntechnische Anlagen in Bayern
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG)
Aktuelle Informationen zum Rückbau (Stand März 2025)
Das Kernkraftwerk Grafenreinfeld (KKG) wird seit 2018 zurückgebaut. Sämtliche Brennelemente und einzelne Brennstäbe aus dem Leistungsbetrieb befinden sich in CASTOR-Behältern im standortnahen Brennelemente-Zwischenlager Grafenrheinfeld (BZR) der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH. Das KKG ist damit kernbrennstofffrei. Die mit der 2. Abbaugenehmigung Ende 2022 gestatteten Abbau- und Zerlegearbeiten des Reaktordruckbehälters wurden im Jahre 2023 begonnen und sind mittlerweile abgeschlossen. Im August 2024 wurden die Kühltürme des KKG mittels Sprengabbruch zum Einsturz gebracht. Der entstandene Abraum wurde mechanisch aufbereitet und die so gewonnenen Flächen werden für den weiteren Rückbau des KKG als Lagerplätze genutzt. Gegenwärtig findet der Umbau der Schleuse des Reaktorgebäudes zwecks Demontage und Transport der Dampferzeuger statt.
Informationen zu Stillsetzungen und zu Demontagen
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung wurden sämtliche Systeme des KKG untersucht. Die für den Restbetrieb nicht mehr benötigten Systeme wurden ermittelt und in Abhängigkeit der jeweiligen Restbetriebsphase als abbaubar eingestuft. Die-se Systeme werden zunächst stillgesetzt und dürfen erst im Anschluss daran demontiert werden. Jedes stillzusetzende System oder Teil eines Systems wird in einem Stillsetzungsvorhaben, das der Genehmigungsbehörde vorzulegen ist, bearbeitet. Nach positiv abgeschlossener Prüfung werden bei der Stillsetzung die elektrischen und leittechnischen Komponenten stromlos gemacht, die Ka-belverbindungen durchtrennt, die Betriebsmittel (v.a. Wasser, Öle) vollständig entfernt und der still-gesetzte Bereich von der Anlage mechanisch abgetrennt sowie die stillgesetzten Komponenten eindeutig farblich gekennzeichnet.
Allgemeine Informationen zum Kernkraftwerk Grafenrheinfeld (KKG):
Am 28. März 2014 hat die PreussenElektra GmbH (PEL, bis 29.06.2016 E.ON Kernkraft GmbH) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des KKG eingereicht (1. SAG, siehe unten Antrag). Am 17. Dezember 2019 hat die PEL beim StMUV einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zum weiteren Abbau des KKG (2. AG, siehe unten Antrag).
Als technische Sachverständige für die Begutachtung in den Genehmigungsverfahren sowie von Stilllegung und Abbau des KKG wurde die TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV) hinzugezogen.
Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daher wurde Anfang 2015 ein sogenannter Scoping-Termin durchgeführt um den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abzustecken sowie Art und Umfang der nötigen Unterlagen zur Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen zu klären. Zu diesem Termin waren auch zahlreiche Behörden und Verbände eingeladen. Nach Auswertung der daraus resultierenden Beiträge wurden der Antragstellerin die relevanten Punkte, die für eine umfassende Darstellung des Stillsetzungs- und Abbauvorhabens und seiner Umweltauswirkungen und deren Bewertung nötig sind, mitgeteilt, wie z. B. der Transport von Abbaumaterialien, die Art und Menge der radioaktiven Reststoffe oder abbaubedingte Schallemissionen. Die durch die Antragstellerin daraufhin erstellte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (siehe unten Umweltverträglichkeitsuntersuchung) sowie ein Sicherheitsbericht (siehe unten Sicherheitsbericht), eine Kurzbeschreibung (siehe unten Kurzbeschreibung) und der eingangs erwähnte Antrag auf Stilllegung (siehe unten Antrag) wurden nach einer im Mai 2016 vorausgegangenen Bekanntmachung (siehe unten Bekanntmachung Sicherheitsbericht) öffentlich ausgelegt. Während der insgesamt zweimonatigen Auslegung konnten sich Dritte anhand dieser Unterlagen einen Überblick über das Gesamtvorhaben verschaffen und sich in Form von Einwendungen, Fragen oder Stellungnahmen äußern. Alle in diesem Rahmen vorgebrachten Aspekte wurden zu Themengebieten, wie z. B. Anforderungen an den Rückbau, Strahlenschutz, Radioaktive Abfälle, Transport und Lagerung, Freigabe und Herausgabe in Form eines Ablaufplans zusammengefasst (siehe unten Ablaufplan) und ein Termin zur Erörterung der erhobenen Einwendungen für Oktober 2016 bekannt gemacht (siehe unten Bekanntmachung Erörterungstermin). Dieser Erörterungstermin gab den Einwendern Gelegenheit, ihre Einwendungen zu erläutern, um ein gemeinsames Verständnis zu den eingewandten Aspekten zwischen den Einwendern, der Antragstellerin und der verfahrensführenden Behörde herzustellen.
Auf dieser Grundlage erstellte die Antragstellerin die das Stilllegungsvorhaben im Detail beschreibenden weiteren Unterlagen und reichte diese nach und nach beim StMUV zur Prüfung ein. Nach Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung und abschließender Behördenbeteiligung zum Gesamtvorhaben (Regierung von Unterfranken, Landratsamt Schweinfurt, Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen, Bayerische Landesamt für Umwelt) hat das StMUV die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen während Stilllegung und Abbau des KKG erstellt (siehe unten Zusammenfassende Darstellung). Am 04.01.2018 hat die gemäß Artikel 37 EURATOM-Vertrag zu beteiligende Europäischen Kommission eine positive Stellungnahme zum Gesamtvorhaben von Stilllegung und Abbau abgegeben (siehe unten Stellungnahme EU). Nach Vorliegen des Sicherheitsgutachtens des TÜV und Beteiligung des Bundesumweltministeriums wurde am 11. April 2018 die Erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des KKG erteilt (siehe unten Stilllegungsgenehmigung) und bekanntgemacht (siehe unten Bekanntmachung Stilllegungsgenehmigung). Nach Antrag der Antragstellerin, die erteilte Genehmigung nutzen zu wollen und dem Nachweis, dass die vorher abzuarbeitenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, wurde dem Beginn der Stilllegung und des Abbaus zum 16. April 2018 zugestimmt.
Am 20.12.2022 wurde die Zweite Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes zum weiteren Abbau des Kernkraftwerks Grafenrheinfeld erteilt (2. AG). Sie gestattet den durch die PreussenElektra GmbH beantragten Abbau des Reaktordruckbehälters sowie des Biologischen Schilds des KKG und wurde unmittelbare durch die PEL in Anspruch genommen. Bis zur Inanspruchnahme der 2. AG befand sich das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld vorerst in der ersten von zwei Abbauphasen, wobei sich die erste Abbauphase in die Teilphasen 1A, 1B und 1C gliedert. In der mit Inanspruchnahme der 1. SAG begonnenen Teilphase 1A befanden sich noch bestrahlte Brennelemente sowie einzelne Sonderbrennstäbe, die Brennelementen entnommen und ersetzt wurden, im Brennelementlagerbecken. Teilphase 1B begann, als sämtliche Brennelemente in CASTOR-Behälter verladen und in das standortnahe Brennelemente-Zwischenlager Grafenrheinfeld (BZR) der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH worden waren und sich nur noch Sonderbrennstäbe im Brennelementlagerbecken befanden und endet, als die noch verbliebenden Sonderbrennstäbe ebenfalls verladen und das BZR verbracht worden waren. Dies wurde Ende 2020 abgeschlossen, die Anlage ist seitdem kernbrennstofffrei und ging damit in Teilphase 1C über.
Für die während des Rückbaus des KKG anfallenden schwach- bis mittelradioaktiven Reststoffen wird das Abfall-Zwischenlager Grafenrheinfeld (AZR) der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH, das seit Juni 2021 in Betrieb ist, zur Lagerung genutzt.
Seit der Inanspruchnahme der 2. AG im Dezember 2022 befindet sich das KKG zusätzlich in der Abbauphase 2, welche zusammen mit der Abbauphase 1 bis zum vollständigen nuklearen Rückbau des KKG und der Entlassung der Anlage und des Betriebsgeländes aus der atomrechtlichen Überwachung andauern wird.
Um sämtliche Schutzziele in jeder Phase des Abbaus gewährleisten zu können, wurden bereits im Genehmigungsverfahren für die 1. SAG alle Systeme auf Basis einer Ereignisanalyse untersucht und bestimmt, in welcher Teilphase diese nicht mehr benötigten werden. Sobald ein System nicht mehr benötigt wird, kann es zunächst stillgesetzt und dann im Anschluss demontiert werden. Jedes stillzusetzende System wird in einem separaten Stillsetzungsvorhaben bearbeitet. Dabei wird sowohl durch das StMUV als auch durch den TÜV die Rückwirkungsfreiheit der vorgesehenen Maßnahmen geprüft. Anschließend werden die elektrischen und leittechnischen Komponenten stromlos gemacht und die Kabelverbindungen durchtrennt, die Betriebsmittel (v. a. Wasser, Öle) werden vollständig entfernt und das stillzusetzende System von anderen noch erforderlichen Systemen getrennt. Alle stillgesetzten Systeme und Komponenten werden farblich gekennzeichnet. Nur diese Systeme dürfen später demontiert werden. Die Demontage wird dem StMUV und dem TÜV angezeigt. Erst nach einer erneuten sicherheitstechnischen Prüfung erfolgt die finale Demontage.
In den bestehenden Kontrollbereichen des KKG werden die Einrichtungen für die Reststoffbehandlung für eine Vielzahl an Rückbauarbeiten genutzt, Zerlegung, Reinigung, Freimessung usw. Je nach Bedarf und Einsatzzweck werden die bestehenden Einrichtungen erweitert und angepasst.
Unterlagen zum Herunterladen:
Hinweis: Alle nachstehenden Download-Links dieser Liste öffnen im neuen Fenster.
1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
- Antrag 1. SAG (PDF)
- Bekanntmachung zur Unterlagenauslegung (PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung-Erste Genehmigung zur Stilllegung (PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung des Erörterungstermins zu Stilllegung und Abbau (PDF)
- Stellungnahme der Kommission zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe (PDF)
- Stilllegung und Abbau-Kurzbeschreibung (PDF)
- Stilllegung und Abbau-Sicherheitsbericht (PDF)
- Stilllegung und Abbau-Umweltverträglichkeitsuntersuchung (PDF)
- Ablaufplan zur Erörterung der Einwendungen (PDF)
- Erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau (PDF)
- Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (PDF)
2. Abbaugenehmigung
Kernkraftwerk Isar 1 (KKI 1)
Aktuelle Informationen zum Rückbau (Stand Juni 2025):
Der Abbau der Anlage geht planmäßig voran. Er wurde mit der Ersten Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 vom 17.01.2017 (1. SAG) genehmigt. Mit der Zweiten Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz zum weiteren Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 vom 04.09.2024 (2. AG) wurde der Abbau von Reaktordruckbehälter und Biologischen Schild genehmigt.
Es befinden sich keine Brennelemente und keine Brennstäbe mehr in der Anlage und alle großen Behälter sind entleert. Im Kontrollbereich sind die Einrichtungen des ZEBRA aufgebaut, die für die Reststoffbehandlung (Zerlegung, Reinigung, Verpressen von Abfällen, Freimessung usw.) genutzt werden.
Informationen zu Stillsetzungen und zu Demontagen
Stillsetzung
In der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung wurden alle für den Restbetrieb nicht mehr benötigten Systeme als abbaubar bezeichnet. Diese Systeme werden zunächst stillgesetzt und können dann demontiert werden.
Jedes stillzusetzende System oder Teil eines Systems wird in einem Stillsetzungsvorhaben bearbeitet. Bei der Stillsetzung werden die elektrischen und leittechnischen Komponenten stromlos gemacht, die Kabelverbindungen durchtrennt, die Betriebsmittel (v.a. Wasser, Öle) vollständig entfernt und der stillgesetzte Bereich von der Anlage mechanisch abgetrennt. Die stillgesetzten Komponenten werden gekennzeichnet.
Allgemeine Informationen:
Am 04. Mai 2012 hat die PreussenElektra GmbH (PEL, bis 29.06.2016 E.ON Kernkraft GmbH) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 eingereicht (siehe unten Antrag). Am 31. Januar 2020 hat die PEL beim StMUV einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zum weiteren Abbau des KKI 1 (2. AG, siehe unten Antrag).
Als technische Sachverständige für die Begutachtung im Genehmigungsverfahren sowie von Stilllegung und Abbau des KKI 1 wurde die TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV) hinzugezogen. Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daher wurde Anfang 2013 ein sogenannter Scoping-Termin durchgeführt, um den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abzustecken sowie Art und Umfang der nötigen Unterlagen zur Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen zu klären. Zu diesem Termin waren auch zahlreiche Behörden und Verbände eingeladen. Nach Auswertung der daraus resultierenden Beiträge wurden der Antragstellerin die relevanten Punkte, die für eine umfassende Darstellung des Stillsetzungs- und Abbauvorhabens und seiner Umweltauswirkungen und deren Bewertung nötig sind, mitgeteilt, wie z. B. Beschreibung des Endzustands der Anlage und Maßnahmen zur Minimierung der Mengen radioaktiven Abfalls und zur Minimierung der Strahlenbelastung.
Die durch die Antragstellerin daraufhin erstellte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (siehe unten Umweltverträglichkeitsuntersuchung) sowie ein Sicherheitsbericht (siehe unten Sicherheitsbericht), eine Kurzbeschreibung (siehe unten Kurzbeschreibung) und der eingangs erwähnte Antrag auf Stilllegung (siehe unten Antrag) wurden nach einer im März 2014 vorausgegangenen Bekanntmachung (siehe unten Bekanntmachung Sicherheitsbericht) öffentlich ausgelegt. Während der insgesamt zweimonatigen Auslegung konnten sich Dritte anhand dieser Unterlagen einen Überblick über das Gesamtvorhaben verschaffen und sich in Form von Einwendungen, Fragen oder Stellungnahmen äußern. Alle in diesem Rahmen vorgebrachten Aspekte wurden zu Themengebieten, wie z. B. Anforderungen an den Rückbau, Strahlenschutz, Radioaktive Abfälle, Transport und Lagerung, Freigabe und Herausgabe in Form eines Ablaufplans zusammengefasst (siehe unten Ablaufplan) und ein Termin zur Erörterung der erhobenen Einwendungen für Juli 2014 bekannt gemacht (siehe unten Bekanntmachung Erörterungstermin). Dieser Erörterungstermin gab den Einwendern Gelegenheit, ihre Einwendungen zu erläutern, um ein gemeinsames Verständnis zu den eingewandten Aspekten zwischen den Einwendern, der Antragstellerin und der verfahrensführenden Behörde herzustellen.
Auf dieser Grundlage erstellte die Antragstellerin die das Stilllegungsvorhaben im Detail beschreibenden weiteren Unterlagen und reichte diese nach und nach beim StMUV zur Prüfung ein. Nach Prüfung der von der Antragstellerin vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung und abschließender Behördenbeteiligung zum Gesamtvorhaben (Regierung von Niederbayern, Landratsamt Landshut, Wasserwirtschaftsamt Landshut, Bayerisches Landesamt für Umwelt) hat das StMUV die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen während Stilllegung und Abbau des KKI 1 erstellt (siehe unten Zusammenfassende Darstellung). Am 19.09.2014 hat die gemäß Artikel 37 EURATOM-Vertrag zu beteiligende Europäischen Kommission eine positive Stellungnahme zum Gesamtvorhaben von Stilllegung und Abbau abgegeben (siehe unten Stellungnahme EU). Nach Vorliegen des Sicherheitsgutachtens des TÜV und Beteiligung des Bundesumweltministeriums wurde am 17. Januar 2017 die Erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 erteilt (siehe unten Stilllegungsgenehmigung) und bekanntgemacht (siehe unten Bekanntmachung Stilllegungsgenehmigung). Nach Antrag der Antragstellerin, die erteilte Genehmigung nutzen zu wollen und dem Nachweis, dass die vorher abzuarbeitenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, wurde dem Beginn der Stilllegung und des Abbaus zum 1. April 2017 zugestimmt. Seitdem befindet sich das Kernkraftwerk Isar 1 in der ersten von zwei Abbauphasen, wobei sich die erste Abbauphase in die Teilphasen 1A, 1B und 1C gliedert. In der mit Inanspruchnahme der Stilllegungsgenehmigung begonnenen Teilphase 1A befinden sich noch bestrahlte Brennelemente (derzeit keine Sonderbrennstäbe) im Brennelementlagerbecken.
Um sämtliche Schutzziele in jeder Phase des Abbaus gewährleisten zu können, wurden im Genehmigungsverfahren für die erste Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des KKI 1 alle Systeme auf Basis einer Ereignisanalyse untersucht und bestimmt, in welcher Teilphase diese nicht mehr benötigten werden. Sobald ein System nicht mehr benötigt wird, kann es zunächst stillgesetzt und dann im Anschluss demontiert werden. In der jetzigen Teilphase 1A sind zunächst solche Abbauarbeiten vorgesehen, bei denen sich keine unzulässigen Rückwirkungen auf die Lagerung und Handhabung der Brennelemente ergeben können, so dass die Abfuhr der Nachzerfallswärme und die abschirmende Wirkung der Wasserüberdeckung sichergestellt bleiben.
Jedes stillzusetzende System wird in einem separaten Stillsetzungsvorhaben bearbeitet. Dabei wird sowohl durch das StMUV als auch durch den TÜV die Rückwirkungsfreiheit der vorgesehenen Maßnahmen geprüft. Anschließend werden die elektrischen und leittechnischen Komponenten stromlos gemacht und die Kabelverbindungen durchtrennt, die Betriebsmittel (v. a. Wasser, Öle) werden vollständig entfernt und das stillzusetzende System von anderen noch erforderlichen Systemen getrennt. Alle stillgesetzten Systeme und Komponenten werden farblich gekennzeichnet. Nur diese Systeme dürfen später demontiert werden. Die Demontage wird dem StMUV und dem TÜV angezeigt. Erst nach einer erneuten sicherheitstechnischen Prüfung erfolgt die finale Demontage.
Unterlagen zum Herunterladen:
Hinweis: Alle nachstehenden Download-Links der Liste öffnen im neuen Fenster
1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung
- Antrag (PDF)
- Umweltverträglichkeitsuntersuchung (PDF)
- Sicherheitsbericht für Restbetrieb und Abbau des Kernkraftwerkes Isar I (PDF)
- Kurzbeschreibung (PDF)
- Bekanntmachung zur Unterlagenauslegung (PDF)
- Ablaufplan zur thematisch gegliederten Erörterung der Einwendungen (PDF)
- Bekanntmachung des Erörterungstermins (PDF)
- Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen (PDF)
- Stellungnahme EU
- Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 1 (PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung Stilllegungsgenehmigung (PDF) )
- Antrag auf Sofortvollzug der 1. SAG (PDF)
- Anordnung des Sofortvollzugs der 1. SAG (PDF)
2. Abbaugenehmigung
Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2)
Aktuelle Informationen zum Rückbau (Stand März 2025):
Das Kernkraftwerk Isar 2 (KKI 2) hat gemäß § 7 Absatz 1e des Atomgesetzes am 15. April 2023 den Leistungsbetrieb eingestellt und befindet sich seit April 2024 im nuklearen Rückbau. Der Reaktordruckbehälter ist entladen und die sich in ihm befundenen Brennelemente wurden in das Brennelementlagerbecken verbracht. Dort werden sie zusammen mit weiteren Brennelementen gelagert, bis ihre Wärmeleistung soweit reduziert ist, dass sie in CASTOR-Behälter und im Anschluss in das Brennelementzwischenlager (BZI) verbracht werden können.
Informationen zu Stillsetzungen und zu Demontagen
Stillsetzung:Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung wurden sämtliche Systeme des KKI 2 untersucht. Die für den Restbetrieb nicht mehr benötigten Systeme wurden ermittelt und in Abhängigkeit der jeweiligen Restbetriebsphase als abbaubar eingestuft. Diese Systeme werden zunächst stillgesetzt und dürfen erst im Anschluss daran demontiert werden.
Jedes stillzusetzende System oder Teil eines Systems wird in einem Stillsetzungsvorhaben, das der Genehmigungsbehörde vorzulegen ist, bearbeitet. Nach positiv abgeschlossener Prüfung werden bei der Stillsetzung die elektrischen und leittechnischen Komponenten stromlos gemacht, die Kabelverbindungen durchtrennt, die Betriebsmittel (v.a. Wasser, Öle) vollständig entfernt und der stillgesetzte Bereich von der Anlage mechanisch abgetrennt sowie die stillgesetzten Komponenten eindeutig farblich gekennzeichnet.
Allgemeine Informationen
Am 01. Juli 2019 haben die PreussenElektra GmbH und die Stadtwerke München GmbH (Antragstellerinnen) beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) einen Antrag nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes auf Erteilung der „Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2 (KKI 2)“ (1. SAG) eingereicht (siehe unten Antrag).
Als technische Sachverständige für die Begutachtung in dem Genehmigungsverfahren sowie von Stilllegung und Abbau des KKI 2 wurde die TÜV SÜD Industrie Service GmbH (TÜV SÜD) hinzugezogen.
Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Daher wurde im März 2020 ein sogenannter Scoping-Termin durchgeführt, um den Untersuchungsrahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung abzustecken sowie Art und Umfang der nötigen Unterlagen zur Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen zu klären. Zu diesem Termin waren auch zahlreiche Behörden und Verbände eingeladen. Nach Auswertung der daraus resultierenden Beiträge wurden den Antragstellerinnen die relevanten Punkte, die für eine umfassende Darstellung des Stillsetzungs- und Abbauvorhabens und seiner Umweltauswirkungen und deren Bewertung nötig sind, mitgeteilt, wie z. B. Lärm- oder staubintensive Arbeiten außerhalb der Gebäude des KKI 2 und damit verbundene mögliche Emissionen.
Die durch die Antragstellerinnen daraufhin erstellte Umweltverträglichkeitsuntersuchung (siehe unten Umweltverträglichkeitsuntersuchung) sowie ein Sicherheitsbericht (siehe unten Sicherheitsbericht), eine Kurzbeschreibung (siehe unten Kurzbeschreibung) und der eingangs erwähnte Antrag auf Stilllegung (siehe unten Antrag) wurden nach einer im August 2021 vorausgegangenen Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Während der insgesamt zweimonatigen Auslegung konnten sich Dritte anhand dieser Unterlagen einen Überblick über das Gesamtvorhaben verschaffen und sich in Form von Einwendungen, Fragen oder Stellungnahmen äußern. Zum Gesamtvorhaben haben weder Privatpersonen noch Verbände Einwendungen erhoben. Innerhalb Deutschlands wurden lediglich von einer Kommune Einwendungen erhoben. Aufgrund der nicht absehbaren weiteren Entwicklung der COVID-19-Pandemie wurde der Erörterungstermin zum Antrag nach § 7 Abs. 3 AtG auf Stilllegung und Abbau des KKI 2 durch eine Online-Konsultation gemäß § 1 Nr. 7 i. V. m. § 5 Abs. 2 und Abs. 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG), ersetzt. Dieser Erörterungstermin sollte den Einwendern Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern, um ein gemeinsames Verständnis zu den eingewandten Aspekten zwischen den Einwendern, den Antragstellerinnen und der verfahrensführenden Behörde herzustellen. Im November 2022 fand außerdem eine Konsultation mit einer Delegation aus der Republik Österreich und dem Land Oberösterreich zur beantragten 1. SAG statt im StMUV statt.
Auf dieser Grundlage erstellten die Antragstellerinnen die das Stilllegungsvorhaben im Detail beschreibenden weiteren Unterlagen und reichten diese nach und nach beim StMUV zur Prüfung ein. Nach Prüfung der von den Antragstellerinnen vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung und abschließender Behördenbeteiligung hat das StMUV die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen während Stilllegung und Abbau des KKI 2 erstellt (siehe unten Zusammenfassende Darstellung). Im März 2023 hat die gemäß Artikel 37 EURATOM-Vertrag zu beteiligende Europäischen Kommission eine positive Stellungnahme zum Gesamtvorhaben von Stilllegung und Abbau abgegeben. Nach Vorliegen des Sicherheitsgutachtens des TÜV SÜD und Beteiligung des Bundesumweltministeriums wurde im März 2024 die 1. SAG erteilt (siehe unten Stilllegungsgenehmigung) und bekanntgemacht. Nach Antrag der Antragstellerinnen, die erteilte Genehmigung nutzen zu wollen und dem Nachweis, dass die vorher abzuarbeitenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind, wurde dem Beginn der Stilllegung und des Abbaus zum Anfang April 2024 zugestimmt.
Für die während des Leistungsbetriebs angefallenen abgebrannten Brennelemente wird das Brennelementzwischenlager Isar (BZI, vormals BELLA) der BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung mbH und für die während des Rückbaus des KKI 2 anfallenden schwach- bis mittelradioaktiven Reststoffen werden die Transportbereitstellungshalle (TBH) und die Bereitstellungshalle für radioaktive Abfälle und Reststoffe (KKI-BeHa) zur Lagerung genutzt.
Um sämtliche Schutzziele in jeder Phase des Abbaus gewährleisten zu können, wurden bereits im Genehmigungsverfahren für die 1. SAG alle Systeme auf Basis einer Ereignisanalyse untersucht und bestimmt, in welcher Teilphase diese nicht mehr benötigt werden. Sobald ein System nicht mehr benötigt wird, kann es zunächst stillgesetzt und dann im Anschluss demontiert werden. Jedes stillzusetzende System wird in einem separaten Stillsetzungsvorhaben bearbeitet. Dabei wird sowohl durch das StMUV als auch durch den TÜV SÜD die Rückwirkungsfreiheit der vorgesehenen Maßnahmen geprüft. Anschließend werden die elektrischen und leittechnischen Komponenten stromlos gemacht und die Kabelverbindungen durchtrennt, die Betriebsmittel (v. a. Wasser, Öle) werden vollständig entfernt und das stillzusetzende System von anderen noch erforderlichen Systemen getrennt. Alle stillgesetzten Systeme und Komponenten werden farblich gekennzeichnet. Nur diese Systeme dürfen später demontiert werden.
Die Demontage wird dem StMUV und dem TÜV SÜD angezeigt. Erst nach einer erneuten sicherheitstechnischen Prüfung erfolgt die finale Demontage.
In den bestehenden Kontrollbereichen des KKI 2 und vor allem im Zentrum für die Behandlung radioaktiver Abfälle (ZEBRA) im KKI 1 werden verschiedene Einrichtungen für die Reststoffbehandlung genutzt (Zerlegung, Reinigung, Freimessung usw.). Je nach Bedarf und Einsatzzweck werden die bestehenden Einrichtungen erweitert und angepasst.
1. Abbaugenehmigung
- Öffentliche Bekanntmachung: Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2 (KKI 2) (PDF)
- Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Isar 2 (KKI 2) (PDF)
- Bekanntmachung Online-Konsultation (PDF)
- Bekanntmachung zur Unterlagenauslegung (PDF)
- Antrag zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage (PDF)
- SWM Beitritt Stilllegungsantrag (PDF)
- Kurzbeschreibung Stilllegung und Abbau (PDF)
- Sicherheitsbericht Stilllegung und Abbau (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Anhang 1 (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Anhang 2 (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Anhang 3 (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Anhang 4 (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Anhang 5 (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Anhang 6 (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Anhang B-Natura 2000 Verträglichkeit (PDF)
- Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung-Anhang C-Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (PDF)
Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen
2. Abbaugenehmigung
- Antrag nach § 7 (3) AtG zum weiteren Abbau der Anlage, Abbauphase 2 (2. AG)
(KKI-2-GEN-2024-01) (PDF) - Bekanntgabe des StMUV über die Durchführung des UVPG in einem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die 2. AG für das KKI 2 (PDF)
Kernkraftwerk Gundremmingen Block A (KRB A)
KRB A (Inhaber: RWE Nuclear GmbH) ist ein Siedewasserreaktor, der zur kommerziellen Stromerzeugung von 1962 bis 1966 errichtet wurde und am 12. April 1967 im Landkreis Günzburg mit einer Leistung von 237 Megawatt (MW) netto den kommerziellen Betrieb aufnahm. Nach einem Störfall im Jahre 1977 entschied sich die Betreiberin 1980, die Anlage aus wirtschaftlichen Gründen nicht wieder instand zu setzen, sondern endgültig abzuschalten.
- Die letzten Brennelemente wurden bis 1989 aus der Anlage entfernt und zur Wiederaufarbeitung gebracht.
- Die Genehmigung zur Stilllegung nach § 7 Absatz 3 Atomgesetz wurde am 26.05.1983 erteilt.
- Die Anlage wurde in drei Phasen auf der Grundlage der vorliegenden atomrechtlichen Genehmigungen abgebaut. Phase 1 beinhaltet die Maschinenhauseinbauten, Phase 2 die kontaminierten Systeme des Reaktorgebäudes und Phase 3 die aktivierten Komponenten im Reaktorgebäude, wie Reaktordruckgefäß und Biologischer Schild. Der Rückbau ist weit fortgeschritten. Die nicht mehr benötigten Systeme und Komponenten im Maschinenhaus und Reaktorgebäude sind abgebaut. Die Zerlegung des Reaktorbehälters ist abgeschlossen, ebenso der Abbau des Biologischen Schildes. Die dabei entstandenen radioaktiven Abfälle werden im Zwischenlager Mitterteich gelagert. Das Reaktorgebäude wurde dekontaminiert.
- Am 05.01.2006 wurde die 13. atomrechtliche Änderungsgenehmigung zur Nutzung der Gebäude des Blocks A (ohne Reaktorgebäude) als Technologiezentrum erteilt. Dort werden Dekontaminationsarbeiten und Abfallbehandlungsarbeiten im Zuge des Rückbaus der abgeschalteten Blöcke KRB-II-B und KRB-II-C durchgeführt.
Kernkraftwerk Gundremmingen Block B (KRB II Block B)
KRB II Block B (Inhaber: RWE Nuclear GmbH) ist ein Siedewasserreaktor mit einer Leistung von 1284 MW netto, der von 1976 bis 1984 im Landkreis Günzburg zur kommerziellen Stromerzeugung errichtet wurde. Seine erste Kritikalität erreichte das Kraftwerk am 09.03.1984 und am 16.03.1984 begann der kommerzielle Leistungsbetrieb.
Aufgrund der 13. Novelle des Atomgesetzes (AtG) wurde der Block B des KRB II am 31.12.2017 endgültig abgeschaltet.
Unterlagen zum Herunterladen:
- Bekanntgabe des StMUV über die Durchführung des UVPG in einem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die 3. SAG für das KRB II (PDF)
- Zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II (PDF)
- Bekanntmachung des Erörterungstermins (PDF)
- Ablaufplan zur Erörterung Stand 21.02.2017 (PDF)
- Ablaufplan zur Erörterung Stand 03.03.2017 (PDF)
- Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen - Sicherheitsbericht (PDF)
- Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen - Kurzbeschreibung (PDF)
- Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen - Umweltverträglichkeitsuntersuchung (PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zum Antrag nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz (AtG) auf Abbau von Anlagenteilen des Blocks B des Kernkraftwerks Gundremmingen (KRB II) vom 05.10.2016 (PDF)
- Antrag der RWE Power AG nach § 7 (3) AtG zum Abbau von Anlagenteilen des Blocks B des KRB II (PDF)
- Beitrittsschreiben der E.ON Kernkraft GmbH zum Antrag der RWE Power AG (PDF)
- Beitrittsschreiben der Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH zum Antrag der RWE Power AG (PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung "Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des
Kernkraftwerks Gundremmingen II (KRB II)"(PDF)
- Erste Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II)(PDF)
- Antrag nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz auf Abbau der Anlage KRB Il bis zur Entlassung aus der atomrechtlichen Überwachung (PDF)
- Dritte Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II (PDF)
Kernkraftwerk Gundremmingen Block C (KRB II Block C)
KRB II Block C (Inhaber: RWE Nuclear GmbH) ist ein Siedewasserreaktor mit einer Leistung von 1288 MW netto, der von 1976 bis 1984 im Landkreis Günzburg zur kommerziellen Stromerzeugung errichtet wurde. Seine erste Kritikalität erreichte das Kraftwerk am 09.10.1984 und am 02.11.1984 begann der kommerzielle Leistungsbetrieb.
Aufgrund der 13. Novelle des Atomgesetzes (AtG) wurde der Block B des KRB II am 31.12.2021 endgültig abgeschaltet.
Unterlagen zum Herunterladen:
- Bekanntgabe des StMUV über die Durchführung des UVPG in einem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend die 3. SAG für das KRB II (PDF)
- Bekanntgabe des StMUV über die Durchführung einer UVP-Vorprüfung zur 2. SAG zum Abbau von Anlagenteilen des Blocks C des KRB II (PDF)
- Antrag der RWE Nuclear GmbH nach § 7 (3) AtG zum Abbau von Anlagenteilen des Blocks C des KRB II (PDF)
- Beitrittsschreiben der Kernkraftwerk Gundremmingen GmbH zum Antrag der RWE Nuclear GmbH (PDF)
- Beitrittsschreiben der PreussenElektra GmbH zum Antrag der RWE Nuclear GmbH (PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung der Zweiten Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II (KRB II)
- Zweite Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II (PDF)
- Antrag nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz auf Abbau der Anlage KRB Il bis zur Entlassung aus der atomrechtlichen Überwachung (PDF)
- Dritte Genehmigung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Gundremmingen II (PDF)
Forschungsreaktor Neuherberg (FRN)
Der FRN war ein Schwimmbadreaktor mit einer thermischen Dauerleistung von 1 MWth. Die von der Gesellschaft für Strahlenforschung (GSF) (heute Helmholtz Zentrum München) im Münchner Norden betriebene Anlage wurde von 1969 bis 1972 errichtet und erreichte am 23.08.1972 ihre erste Kritikalität. Die Anlage wurde für die Isotopenproduktion und Strahlrohrexperimente in der medizinisch-biologischen Forschung verwendet.
- Am 16.12.1982 wurde der Reaktor endgültig abgeschaltet. Die Brennelemente wurden im Rahmen der Betriebsgenehmigung entfernt und in den USA entsorgt.
- Die Stilllegungsgenehmigung vom 30.05.1983 umfasste die Stilllegung der Anlage und den Abbau von Anlagenteilen sowie die Herbeiführung des sicheren Einschlusses des Abschirmblockes mit dem ehemaligen Reaktorbecken.
- Der weitere Verbleib der Anlage im sicheren Einschluss wurde mit einem separaten Genehmigungsbescheid am 24.05.1984 gestattet.
Forschungsreaktor München (FRM)
Beim FRM handelte es sich um einen Schwimmbadreaktor amerikanischer Bauart mit einer thermischen Leistung von zunächst 1 MWth. Der Nutzungszweck des von der Technischen Universität München in Garching bei München betriebenen Reaktors lag in der Bereitstellung von Neutronen für Strahlrohrexperimente und für Bestrahlungen, z.B. für die Erzeugung von Radioisotopen, für den Nachweis von Spurenelementen sowie zur Tumortherapie.
- Die Anlage mit einer thermischen Leistung von 1 MWth wurde am 31.10.1957 als erster Reaktor in Deutschland in Betrieb genommen. Im Laufe der Betriebsjahre erfolgte schrittweise eine Erhöhung Leistung, 1966 auf 2,5 MWth und 1968 auf 4 MWth (Betriebsgenehmigungen vom 27.10.1966 und 10.05.1968). 1982 wurde ein Beryllium-Reflektor eingebaut.
- Am 14.12.1998 hat die Technische Universität München (TUM) die Stilllegung der Anlage beantragt, um sie in einem späteren Verfahrensschritt in eine Nebenanlage des neuen FRM-II überführen zu können.
- Am 28.07.2000 wurde der Reaktor endgültig abgeschaltet.
- Am 03.06.2002 wurden die noch vorhandenen 47 Brennelemente in die USA verbracht.
- Am 22.09.2010 hat die für Denkmalschutz zuständige Behörde in einem Bescheid dem vorgesehenen Abbau der Einrichtungen im Reaktorgebäude zugestimmt. Die unter Denkmalschutz stehenden historischen Ausstattungsdetails werden entsprechend geschützt.
- Am 03.04.2014 wurde die Stilllegungsgenehmigung erteilt.
Unterlagen zum Herunterladen:
- Genehmigungsbescheid nach § 7 Atomgesetz (AtG) zum Abbau der Reaktoranlage des Forschungsreaktors München FRM in Garching (PDF)
- Öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung nach § 7 Atomgesetz (AtG) zum Abbau der Reaktoranlage des Forschungsreaktors München FRM in Garching des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) vom 03.04. 2014, Nr. 84b-U8812.1-2012/19-4 (PDF)
- Stellungnahme der Kommission vom 27. September 2010 gemäß Art. 37 Euratom-Vertrag (PDF)
