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Nuklearspezifische Gefahrenabwehr

Sachverhalt

Weltweit ist die Zahl der Fälle des illegalen Umgangs mit radioaktiven Stoffen nach Angaben der IAEO mit ca. 200 Fällen pro Jahr seit 1995 hoch.

Maßnahmen zur nuklearspezifischen Gefahrenabwehr haben das Ziel, Gefährdungen durch missbräuchliche Nutzung von radioaktiven Stoffen zu bewerten und zu beseitigen, schädliche Auswirkungen auf die Bevölkerung zu verhindern, den gesetzwidrigen Zustand zu beenden und die radioaktiven Stoffe in einen gesicherten Zustand unter behördlicher Aufsicht zu überführen.

Die nuklearspezifische Gefahrenabwehr umfasst folgende Fälle:

  • a) zufälliges Auffinden,
  • b) Fehlbestand oder Verlust,
  • c) Diebstahl oder Raub,
  • d) illegaler Besitz, Umgang, Import oder Transport,
  • e) Drohung mit Freisetzung oder Dispersion,
  • f) Bau einer kritischen Kernbrennstoffanordnung oder Drohungen mit deren Einsatz.

Deshalb sind umfassende vorsorgliche Maßnahmen für die Gefahrenabwehr zwingend erforderlich.

Die Länder haben die originäre Zuständigkeit bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr. In Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Umwelt (LfU) wurde aufbauend auf den bisherigen in Bayern vorhandenen Regelungen ein Gesamtkonzept zur Bewältigung nuklearer Gefährdungslagen für den Bereich des StMUV entwickelt.

In den in Bayern geltenden Regelungen sind Aufgaben für die einzelnen Institutionen, wie Polizei, Landeskriminalamt (LKA), Landesamt für Umwelt (LfU), Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV), Koordinierungsgruppe Bayern und die Kerntechnische Hilfsdienst GmbH (KHG) genannt.

Auch auf Bundesebene wurden Vorsorgemaßnahmen getroffen.

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