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Bayerisches Klimaschutzgesetz

Entwicklung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes

Am 1. Januar 2021 trat erstmals ein Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) in Kraft. Von Anfang an war das BayKlimaG als Rahmengesetz konzipiert, das die Grundlagen des Klimaschutzes in Bayern festlegt. Konkrete Maßnahmen beschließt die Staatsregierung im begleitenden Klimaschutzprogramm, das regelmäßig fortgeschrieben wird. Damit will Bayern engagiert zur Umsetzung der gesetzlich fixierten CO2-Minderungsziele beitragen. Die zentralen Rahmenbedingungen auch für den Klimaschutz in Bayern werden allerdings nach wie vor auf der Ebene von Bund und EU bestimmt.
Im BayKlimaG sind die geltenden Minderungsziele festgelegt. Die unmittelbare Staatsverwaltung übernimmt eine Vorbildfunktion und soll 2028 klimaneutral sein. Die Staatskanzlei und die Staatsministerien haben dies bereits 2023 erreicht. Bayern leistet damit einen Beitrag zur Umsetzung der klimapolitischen Zielsetzungen auf Bundesebene und trägt zu den Bemühungen bei, das in Paris vereinbarte globale 1,5 Grad-Ziel zu erreichen.

Staatliche Verpflichtungen und Controlling

Außerdem hat der Landtag im BayKlimaG weitere Regelungen gesetzlich verankert:

  • Die staatlichen Moorflächen sollen bis 2040 bestmöglich erhalten, renaturiert und ggf. genutzt werden.
  • Alle Förderprogramme müssen mit den Klimaschutzzielen abgewogen werden („Klimacheck“).
  • Für ein effektives Controlling wurde ein Koordinierungsstab eingerichtet.
  • Die bayerischen Behörden unterstützen die Verwirklichung der Minderungsziele im Rahmen ihrer hoheitlichen Tätigkeit. Bei allem staatlichen Handeln ist der Klimaschutz zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen.

Unterstützung der Energiewende

Um den Umstieg auf erneuerbare Energien weiter zu beschleunigen, hat der bayerische Gesetzgeber parallel zum Bund das „überragende öffentliche Interesse“ an erneuerbaren Energien im BayKlimaG festgeschrieben. Den Landkreisen und Bezirken wird die Befugnis erteilt, über den eigenen und örtlichen Bedarf hinaus, Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien zu errichten und zu betreiben. Durch den Wegfall der Beschränkungen können kommunale Allianzen etwa im Bereich der Geothermie hohe Investitionskosten und -risiken künftig gemeinsam schultern. Zur Energiewende wird auch eine hochaufgelöste Energie- und Emissionsberichterstattung auf der Grundlage der durch die Bezirksschornsteinfeger erhobenen Kehrbuchdaten beitragen.
Die Kommunen werden darüber hinaus mit einem Förderprogramm nachhaltig unterstützt, das regelmäßig weiterentwickelt wird. Zudem bieten kommunal getragene Klima- und Energieagenturen den Kommunen bis 2028 eine gezielte Begleitung auf dem Weg in die Klimaneutralität an. Das zentrale Internet-Portal der Bayerischen Staatsregierung zum Energiesparen, zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energien ist der Energie-Atlas-Bayern. Dort werden interaktive Karten und Informationen für Privatpersonen, Kommunen, Behörden, die Wirtschaft und Planungsbüros kostenlos bereitgestellt.

Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes

Der Ministerrat hat am 28.04.2026 eine Novelle des Bayerischen Klimaschutzgesetzes beschlossen. Damit werden insbesondere die Minderungsziele Bayerns neu gefasst. Ausgangspunkt hierbei ist, dass das Bundes-Klimaschutzgesetz die bundesweit zu erreichenden Klimaziele vorgibt. Der Freistaat wird seinen Beitrag zur Erreichung dieser bundesdeutschen Ziele leisten, indem er anstrebt, bei den Treibhausgasemissionen je Einwohner den bundesdeutschen Durchschnittswert zu unterschreiten.
Daneben werden zwingende bundesgesetzliche Vorgaben zur Klimaanpassung umgesetzt. Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz verpflichtet die Länder dazu, öffentliche Stellen zu bestimmen, die für die gesamte Landesfläche Klimaanpassungskonzepte aufstellen. Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt in Bayern so effizient wie möglich.
Der Gesetzentwurf wird nach der Verbändeanhörung in den Bayerischen Landtag eingebracht.

Weiterführende Informationen

  • Bayerisches Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) in der Fassung vom 1. Januar 2023
  • Entwurf „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes“ (PDF)
  • Energie-Atlas-Bayern

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