Besondere Meldungen über bayerische kerntechnische Anlagen und Transporte
Unterrichtung über ein Meldepflichtiges Ereignis im KKW Gundremmingen (KRB II), Block B; „Nichtauslösung einer Brandschutzklappe“
Datum des Ereignisses:
12.09.2016
Meldung des Betreibers:
Mit Meldung vom 15.09.2016 hat die Betreiberin des KRB II dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgendes Ereignis gem. § 6 Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung angezeigt:
Betriebszustand vor dem Ereignis:
LeistungsbetriebBeschreibung:
Im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung wurden die Brandschutzklappen in einem Notstromdieselgebäude geprüft. Dabei verblieb eine der Brandschutzklappen trotz ordnungsgemäß funktionierender elektrischer Anregung in AUF-Stellung. Alle anderen dieser Brandabschnittsverriegelung zugeordneten Brandschutzklappen schlossen ordnungsgemäß. Die betroffene Brandschutzklappe wurde inspiziert. Hierbei zeigte sich, dass auch die thermische Auslösung nicht funktioniert hätte, da das Klappenblatt in der AUF-Stellung über den Kipppunkt (90°) hinaus positioniert war und somit die Schließgewichte die Klappe nicht in die notwendige Drehbewegung versetzen konnten.Auswirkungen:
Auf Personen und Umgebung: keineAuf die Anlage: keine
Im Brandfall wäre der brandschutztechnische Abschluss zwischen den beiden betroffenen Räumen nicht gewährleistet gewesen. Alle anderen Brandabschnittsverriegelungen haben auslegungsgemäß funktioniert. Alle Räume sind flächendeckend mit Brandmeldern ausgestattet, so dass die Branderkennung bereits in der frühen Brandentstehungsphase gewährleistet gewesen wäre. Darüber hinaus ist der betroffene Brandabschnitt mit einer Löschanlage abgesichert. Somit war die Durchführung wirksamer Löschmaßnahmen stets gegeben.
Maßnahmen, Behebung:
Wiederherstellung der Schließfunktion durch Neujustierung des Klappenblattes.Einstufung durch den Betreiber:
Meldekategorie N (= Normal) Internationale Bewertungsskala INES = 0 (keine oder sehr geringe sicherheitstechnische Bedeutung)
Aufsichtsbehörde:
Das Ereignis hatte keine unzulässigen Auswirkungen auf den Anlagenbetrieb und die Umgebung.