Schutzgebiete in Bayern
Schutzgebiete dienen maßgeblich dem Erhalt der biologischen Vielfalt. Sie schützen die natürlichen Lebensräume, Tier-, Pflanzen- und Pilzarten sowie die natürlichen Ressourcen. Es gibt verschiedene nationale und internationale Schutzgebietstypen, die jeweils eigene, klar definierte Ziele verfolgen und in denen unterschiedliche Schutzvorschriften bestehen. Der Schutz der Artenvielfalt in den Schutzgebieten ist abhängig vom Typ des Schutzgebiets unterschiedlich stark ausgeprägt.
Die Zuständigkeiten reichen – je nach Schutzgebietstyp – von der Bundesregierung (als Vertretung Bayerns gegenüber der EU-Kommission) über die Bayerische Staatsregierung bis zu den unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern und kreisfreien Städten.
Gesetzlichen Schutz als Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationale Naturmonumente, Nationalparke, Naturwaldreservate, Biotope, Landschaftsbestandteile und flächige Naturdenkmäler haben etwa 13 Prozent der Fläche Bayerns. Ca. 43 Prozent des bayerischen Alpenraums sind im Alpenplan als Zone C (Schutzzone) ausgewiesen.
Anzahl und Fläche der Schutzgebiete in Bayern (Stand 31.12.2022)
- 2 Nationalparke 45.829 Fläche in ha
- 597 Naturschutzgebiete 164.439 Fläche in ha
- 2 Biosphärenreservate 213.502 Fläche in ha
- Natura2000-Gebiete:
- 84 Vogelschutzgebiete 548.600 Fläche in ha
- 674 FFH-Gebiete 645.700 Fläche in ha
- 699 Landschaftsschutzgebiete 2.086.337 Fläche in ha
- 19 Naturparke 2.267.319 Fläche in ha
Zwischen den einzelnen Schutzgebietskategorien bestehen vielfach Überschneidungen. Eine Summenbildung der Schutzgebiete aus obenstehender Auflistung ist daher nicht möglich.
Nationales Naturmonument
Mit der Weltenburger Enge ist in Bayern erstmals auch ein Nationales Naturmonument ausgewiesen. Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente werden wie Naturschutzgebiete geschützt.
Aktuell: Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel
Das Luisenburg-Felsenlabyrinth sowie das umliegende Blockmeer mit dem Kleinen Labyrinth und dem Burgstein gehören zu den bundesweit herausragenden Naturerscheinungen. Das Gebiet soll nach der Weltenburger Enge das zweite Nationale Naturmonument Bayerns werden. Zugleich werden die dort bestehenden Naturschutzgebiete Luisenburg und Kleines Labyrinth erweitert und als einheitliches Naturschutzgebiet Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel neu ausgewiesen.
Das Luisenburg-Felsenlabyrinth besteht aus einer riesigen Ansammlung von imposanten Granitfelsen, die ein verworrenes Labyrinth über eine Fläche von mehreren Hektar bilden. Die einzigartige Kombination aus Natur und Kultur bildet den unverkennbaren Landschaftscharakter des Nationalen Naturmonuments und des Naturschutzgebiets Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel. Die Gebiete sollen als bundesweit herausragende Naturerscheinung geschützt werden. Aktuell führen wir das förmliche Ausweisungsverfahren durch.
Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat als federführendes Ressort den Entwurf einer Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel erarbeitet und innerhalb der Staatsregierung abgestimmt. Für den Erlass der Verordnung ist gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) die Staatsregierung zuständig. Für die Inschutznahme des gleichnamigen Naturschutzgebiets ist die Regierung von Oberfranken gemäß Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG zuständig.
Schutzzweck der Verordnungen ist insbesondere die Erhaltung der naturgeschichtlich und geologisch bedeutsamen Felsenformationen, die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der natürlichen Wälder und Waldränder mit einheimischen und standorttypischen Baum- und Straucharten, die imposante Naturerscheinung mit ihrem Erlebnis, Bildungs- und Forschungswerts sowie die Bewahrung der gebietstypischen Lebensräume, wie das Blockmeer und die Fichtenblockwälder. Das Nationale Naturmonument soll auch naturgeschichtliche Besonderheiten erlebbar machen, Wissenschaft und Forschung ermöglichen. Zur Wahrung dieses Schutzzwecks regeln die Verordnungen unter anderem in einer beispielhaften Aufzählung Handlungen, die untersagt sind. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Das naturschutzrechtliche Betretungsrecht bleibt jedoch grundsätzlich gewährleistet. Unberührt von den Verboten bleiben auch weitere in der Verordnung aufgeführte Maßnahmen und Tätigkeiten. Die Verwaltung erfolgt durch die höhere Naturschutzbehörde der Regierung von Oberfranken.
- Verordnungsentwurf NNM (PDF)
- Verordnungsentwurf NSG (PDF aufgrund der Karteninformation nicht barrierefrei)
- Kartenanlagen zum Verordnungsentwurf (PDF aufgrund der Karteninformation nicht barrierefrei)
Legende







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Weiterführende Informationen
Weitere Schutzgebiete in Bayern
- Biosphärenreservate
- Natura-2000 Gebiete in Bayern
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- Nationales Naturmonument