Weiterführender Frage-/Antwortkatalog
A. Allgemeine Regelungen und Zuständigkeiten
1. Welche Abfälle sollen in das Endlager verbracht werden und um welche Mengen handelt es sich?
In das Endlager sollen rund 30.000 m3 hochradioaktive Abfälle verbracht werden. Dabei handelt es sich vorwiegend um abgebrannte Brennelemente
2. Werden von dem geplanten Endlager Gefahren ausgehen?
Nein. Ein Endlager, von dem Gefahren ausgehen, wäre nicht genehmigungsfähig. Für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle muss über einen Zeitraum von 1 Million Jahre ein Nachweis erbracht werden. Darüber hinaus ist das Auswahlverfahren so angelegt, dass nach einem Standort mit sehr hohen gesetzlich vorgegeben Sicherheitsanforderungen gesucht wird. Damit wird das künftige Endlager über die ausreichende Sicherheit weit hinausgehen.
3. Wie ist die Zuständigkeit für die Endlagersuche in Deutschland geregelt?
Sowohl die Endlagersuche als auch die Errichtung des Endlagers für hochradioaktive Abfälle ist alleinige Aufgabe des Bundes. Hierbei trägt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) als Fach- und Rechtsaufsicht die politische Gesamtverantwortung. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ist atom- und bergrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde sowie zuständig für die Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) ist die Trägerin des Vorhabens und setzt damit das Standortauswahlverfahren praktisch um.
4. Welche Rolle spielen die Länder im Standortauswahlverfahren und welche Gestaltungs- oder Einflussmöglichkeiten hat Bayern auf das Standortauswahlverfahren?
Die Länder stellen dem Bund die für die Anwendung der Ausschlusskriterien, Mindestanforderungen und Abwägungskriterien benötigten geowissenschaftlichen Daten zur Verfügung, soweit diese bei den Staatlichen Geologischen Diensten und Bergbehörden vorliegen. Eine Bewertung und Interpretation dieser Daten führt die BGE durch. Die Staatlichen Geologischen Dienste der Länder (SGD) gaben und geben im Verfahren zu fachlichen Themen immer wieder Stellungnahmen ab, die in das Verfahren einfließen. Darüber hinaus haben die Länder im Verfahren lediglich eine begleitende Rolle.
5. Wie erfolgt die Finanzierung der Endlagersuche?
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung am 16.06.2017 wurde die bundeseigene Stiftung "Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO)" errichtet. In diesen Fonds haben die Betreiberinnen und Betreiber der Kernkraftwerke im Juli 2017 eine Einmalzahlung in Höhe von 24,1 Milliarden Euro geleistet, die sich aus allen vormals gebildeten Rückstellungen für die Zwischen- und Endlagerung der radioaktiven Abfälle sowie einem Risikozuschlag zusammensetzt. Damit sind die atomrechtlichen Zahlungsverpflichtungen der Betreiberinnen und Betreiber für die Zwischen- und Endlagerung abschließend abgegolten. Seit diesem Zeitpunkt trägt der Bund die alleinige finanzielle Verantwortung.
6. Wie ist die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Endlagersuche geregelt? Wo finde ich hier Informationsangebote?
Transparenz ist ein hohes Gut. Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist eine der Voraussetzungen, damit die Endlagersuche gelingen kann. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach dem StandAG fester Bestandteil des Standortauswahlverfahrens. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Das BASE veranstaltet für die unterschiedlichen Zielgruppen wie z.B. allgemeine Öffentlichkeit, junge Generation, Vertreterinnen und Vertreter von Kommunen, Behördenvertreterinnen und Behördenvertreter etc. abgestimmte Beteiligungsformate. Informationen hierzu finden sich auf der Internetseite des BASE. Darüber hinaus begleitet das Nationale Begleitgremium (NBG) das Verfahren, inklusive der Öffentlichkeitsbeteiligung, vermittelnd und unabhängig mit dem Ziel, so Vertrauen in die Verfahrensdurchführung zu ermöglichen.
B. Arbeitsstände der BGE
1. Was sind die Arbeitsstände der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) und wie werden diese erstellt?
Die BGE plant Ende 2027 den Standortregionenvorschlag an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) weiterzuleiten. Dieser Standortregionenvorschlag soll 6 – 10 potenzielle Standortregionen beinhalten, die in Phase II des Verfahrens weiter auf ihre Eignung als Endlager für hochradioaktive Abfälle untersucht werden. Bis dahin will die BGE die Öffentlichkeit jährlich über den Verfahrensfortschritt anhand von Arbeitsständen informieren.
Die BGE führt derzeit die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) durch. Im Rahmen der rvSU werden die Gebiete, die für eine Endlagerung in Frage kommen (Teilgebiete), nach und nach bewertet und räumlich eingegrenzt. Dabei erfolgt eine Kategorisierung der Gebiete in D- (ungeeignet), C- (gering geeignet bis ungeeignet), B- (sicherer Einschluss erwartbar) und A- (beste Eignung) Bereiche. Diese werden von der BGE fortlaufend in den Arbeitsständen veröffentlicht.
Grafik: Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH
2. Wann und wie oft wird die BGE Arbeitsstände veröffentlichen?
Die BGE veröffentlicht seit 2024 einmal jährlich Arbeitsstände. Nach Auskunft der BGE ist eine Veröffentlichung eines dritten und letzten Arbeitsstandes am 27.10.2026 geplant. Am gleichen Tag wird die BGE voraussichtlich in einer Veranstaltung den 3. Arbeitsstand der Öffentlichkeit vorstellen.
3. Wie und in welchem Umfang erfolgt die Veröffentlichung der Arbeitsstände?
Die Veröffentlichung der Arbeitsstände erfolgt in Form einer webbasierten Kartenanwendung (WebGIS-Karte) mit dem Titel „BGE Endlagersuche Navigator“ auf der Internetseite der BGE. Die Karten können z. B. mit Landkreisgrenzen auch ausgedruckt oder als Download weiterverwendet werden. Die Anwendung enthält die Visualisierung der Gebiete auf einer Karte, einen geologischen Steckbrief des Gebietes, die Kategorisierung der Gebiete und eine kurze fachliche Begründung mit den wesentlichen Argumenten, die zu dieser Kategorisierung geführt haben. Detaillierte Daten sind nicht Gegenstand der Veröffentlichung, sondern werden voraussichtlich erst mit dem Standortregionenvorschlag Ende 2027 vorgelegt.
4. Sind alle Gebiete, die zukünftig von der BGE in Kategorie A (beste Eignung) eingestuft werden, Standortregionen?
Nein, es werden nicht alle Gebiete, die der Kategorie A zugeordnet werden, Standortregionen. Am Ende der rvSU werden auf die Gebiete der Kategorie A erneut die geowissenschaftlichen Abwägungskriterien (geoWK) angewendet und die Gebiete werden miteinander verglichen. Die verbleibenden Kategorie A Gebiete werden als potenzielle Standortregion bezeichnet. Falls diese von der Anzahl und/oder der Fläche noch zu groß sind, kann eine weitere Eingrenzung ggf. über die Anwendung der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien (planWK) erfolgen. Erst dann werden von der BGE Standortregionen benannt, die mit dem Standortregionenvorschlag am Ende der Phase I an das BASE übermittelt werden.
5. Welche Bedeutung haben die Arbeitsstände bzw. der daraus resultierende Standortregionenvorschlag? Sind diese verbindlich?
Die Arbeitsstände und der Standortregionenvorschlag der BGE am Ende der Phase I sind nicht verbindlich. Es ist möglich, dass sich die veröffentlichten vorläufigen Arbeitsstände der BGE bis zum Ende der Phase I noch verändern. Die BGE selbst kann die Arbeitsstände bis zur Vorlage des Standortregionenvorschlags jederzeit korrigieren. Die Gebietseinstufungen innerhalb der Arbeitsstände haben somit einen vorläufigen Status. Erst im Anschluss werden die weiter zu betrachtenden Gebiete durch den Bundesgesetzgeber verbindlich festgelegt. Nach derzeitigen Schätzungen könnte die Entscheidung des Bundesgesetzgebers Anfang der 2030er Jahre erfolgen.
C. Fragen und Behauptungen zum Wirtsgestein Kristallin
1. Was ist „Kristallin“ und gibt es Kristallingesteinsvorkommen auch in Bayern?
Unter „Kristallin“ versteht man für gewöhnlich feste Gesteine, die durch das Auskristallisieren von Magma in der Erdkruste entstanden sind (z.B. Granit). Kristallingesteine treten in Bayern an der Oberfläche sowie auch im tieferen Untergrund unter mächtigerem, überlagerndem Deckgebirge auf. Die nach aktuellem Kenntnisstand der BGE für die Endlagersuche in Frage kommenden Kristallingesteinsvorkommen können dem aktuellen Arbeitsstand der BGE im BGE Endlagersuche Navigator entnommen werden. Bisher hat die BGE die Kristallingesteinsvorkommen in Bayern bis auf einige Granitplutone in Oberfranken, der Oberpfalz und in Niederbayern eingegrenzt.
2. Ist Bayern gegen die Einbeziehung von Kristallin in das Suchverfahren?
Für Bayern steht die Sicherheit des Endlagers an erster Stelle. Deshalb ist Bayern nicht pauschal gegen die Einbeziehung von Kristallin in das Suchverfahren, sondern konkret gegen die Berücksichtigung von Endlagerkonzepten, die offensichtlich nicht zu einem Endlager mit der gesetzlich festgelegten Sicherheit führen. Die derzeitige im Standortauswahlgesetz verankerte Regelung lässt nur für das Wirtsgestein Kristallin ein Endlagerkonzept zu, dessen Sicherheit über 1 Million Jahre auch auf technischen und geotechnischen Barrieren beruht (d.h. Sicherheit wird nur durch den Behälter und das Verfüllungsmaterial gewährleitstet). Ein solches Endlager kann nicht die geforderte Sicherheit gewährleisten und wird daher von Bayern abgelehnt. Nur ein Endlagerkonzept, bei dem der Einschluss im Wesentlichen durch eine geologisch stabile, dichte und massive Gesteinsformation erfolgt, kann die geeignete Sicherheit bieten. Dieser Grundsatz muss auch für das Wirtsgestein Kristallin gelten.
3. In Schweden und Finnland wird versucht ein Endlager im Kristallin zu errichten. Gibt es hier einen Unterschied zu den Kristallin‑Vorkommen in Deutschland?
Aufgrund der erdgeschichtlichen Entwicklung sind in Schweden und Finnland heute weder Tongesteine noch Steinsalz verbreitet. Als Wirtsgestein für ein Endlager blieb dort folglich keine Wahlmöglichkeit. Die Kristallin‑Vorkommen in Schweden und Finnland weisen, nach bisherigen Erkenntnissen, deutlich weniger tektonische Trennflächen auf als die Kristallingesteine in Deutschland. Die Häufigkeit, Anordnung und Öffnungsweite dieser Trennflächen beeinflusst die Eignung als sicheres Endlagergestein maßgeblich.
In Schweden und Finnland gelten darüber hinaus andere sicherheitstechnische Anforderungen an das Endlager als in Deutschland. So ist z.B. der Nachweis für die Langzeitsicherheit des Endlagers nur über einen Zeitraum von 100 000 Jahren bzw. 10 000 Jahren zu führen und nicht, wie in Deutschland, über einen Zeitraum von 1 Million Jahren.
4. Andere Länder abseits von Deutschland haben Kristallin als Wirtsgestein vorzeitig aus ihrem Verfahren ausgeschlossen
Beispiele hierfür sind die Verfahren in der Schweiz und in Frankreich. So wird in dem im Jahr 2008 begonnenen Schweizer Verfahren Kristallin als Wirtsgestein bereits seit dem Jahr 2011 nicht weiterverfolgt. Grund hierfür war die unzureichende Charakterisierbarkeit der Gesteinseigenschaften. Auch in Frankreich erfolgte die Entscheidung für einen Endlagerstandort im Ton bereits Anfang der 1990er Jahre und damit sehr früh im Verfahren. Seit diesem Zeitpunkt wurden die Untersuchungen im Kristallin in Frankreich eingestellt.
5. Aussagen der Entsorgungskommission (ESK) zum Wirtsgestein Kristallin in ihren Gutachten aus den Jahren 2024 und 2025
Im Jahr 2024 veröffentlichte die ESK ein allgemeines Positionspapier zu Beschleunigungspotenzialen und zur strategischen Vorgehensweise bei der Identifikation von Standortregionen (Phase I) sowie in 2025 eine Stellungnahme zur Durchführung der Erkundung ohne Auffahrung eines Bergwerks im
Standortauswahlverfahren. In beiden Stellungnahmen empfiehlt die ESK eine Fokussierung auf die aussichtsreichen Wirtsgesteine für das Standortauswahlverfahren. Hierbei werden von der ESK zu einem möglichen Endlager im Kristallin die folgenden Einschätzungen gemacht:
Endlagerstandorte im kristallinen Wirtsgestein nach dem Endlagersicherheitskonzept Typ 1 (Hauptbarriere für den sicheren Einschluss der Abfälle übernimmt das Kristallingestein) sind nur theoretisch vorstellbar. Ein für die Erkundung eines potenziellen Standortes im Kristallin zwingend notwendiges Erkundungsbergwerk müsste bereits exakt die gleiche Größe und Lage wie das zukünftige Endlager haben. Nach ESK lässt sich keine Strategie entwerfen, die es ermöglichen würde, ein mit anderen Wirtsgesteinsformationen vergleichbares und belastbares Sicherheitskonzept für Kristallin Typ 1 zu entwickeln, welches mit den Anforderungen des Standortauswahlgesetzes (StandAG) konform wäre.
Bei einem Endlager im Kristallin nach dem Endlagersicherheitskonzept Typ 2 (ohne einschlusswirksamen Gebirgsbereich [ewG] gemäß § 23 StandAG, Hauptbarriere für den sicheren Einschluss der Abfälle übernehmen im Wesentlichen technische und geotechnische Barrieren, d.h. Behälter und Verfüllungsmaterial) kann ein Versagen einzelner Behälter nicht ausgeschlossen werden. Das Endlagerkonzept Kristallin Typ 2 weist daher signifikante Robustheitsnachteile gegenüber den Endlagerkonzepten mit ewG auf.
Endlagersuche - Informationen im Überblick
- Überblick
- Die neue Endlagersuche
- Ablauf des Standortauswahlverfahrens
- Schritt 1 der Phase I (2017 - 2020)
- Schritt 2 der Phase I (2020 – heute)
- Zeitbedarf der Endlagersuche
- Weiterführender Frage-/Antwortkatalog
Weiterführende Informationen
Gesetzliche Grundlagen
- Standortauswahlgesetz (StandAG)
- Endlagersicherheitsanforderungsverordnung (EndlSiAnfV)
- Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)
Links zu aktuellen Veranstaltungen
Weitere Internetseiten
- Nationales Begleitgremium (NBG)
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
- Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) - Endlagerung
- Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE)
- Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe
- Rat der Jungen Generation bei der Atommüll-Endlager-Suche (RdjG)
