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Wasserrahmenrichtlinie

Mit der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wurde innerhalb der Europäischen Union eine gemeinsame Basis für eine Wasserpolitik geschaffen, die das Ziel verfolgt, die Ressource Wasser und die Gewässer langfristig zu schützen. Die Bewirtschaftung der Gewässer (Fließgewässer, Seen, Grundwasser und Küstengewässer) soll flussgebietsbezogen und in vorgegebenen Schritten erfolgen. Dazu gehören insbesondere

  • die systematische Erhebung aller Wassernutzungen und der damit einhergehenden Belastungen der Gewässer,
  • eine umfassende, länder- und staatenübergreifend vergleichbare Bewertung des Zustands der einzelnen Gewässer
  • die Planung und Umsetzung konkreter Maßnahmen zum Erreichen der seit Inkrafttreten der WRRL im Jahr 2000 in der EU geltenden, einheitlichen Umweltziele.

Der Einbeziehung der Öffentlichkeit, insbesondere von Kommunen, Landwirten, Betrieben und Stakeholdern ebenso wie von allen Bürgerinnen und Bürgern wird besondere Bedeutung beigemessen.

Zentrales Umweltziel ist es, für Oberflächengewässer, das Grundwasser sowie die Küstengewässer einen guten Zustand zu erreichen. Der „gute Zustand“ orientiert sich an den natürlichen (vom Menschen nicht veränderten) Verhältnissen eines Gewässers. Für den guten Zustand bei oberirdischen Gewässern sind Mindestanforderungen bezüglich mehrerer biologischer und chemischer Parameter einzuhalten. Beim Grundwasser ist der Zustand dann gut, wenn ein ausgeglichenes Verhältnis von Grundwasserneubildung und Wasserentnahme vorherrscht und Nähr- und Schadstoffe festgelegte Konzentrationen nicht überschreiten.

Nach den Vorgaben der WRRL gilt ein Verschlechterungsverbot, d. h. der Zustand eines Gewässers darf sich aufgrund menschlicher Eingriffe nicht verschlechtern.

Die Wasserrahmenrichtlinie sieht vor, dass spätestens bis Ende des 3. Bewirtschaftungszeitraums (2027) alle Gewässer den festgelegten Zielzustand erreichen sollen.

Die WRRL gilt mit entsprechenden 6-jährigen Bewirtschaftungszeiträumen jedoch auch über das Jahr 2027 fort. Lediglich die Möglichkeiten, Ausnahmen und Fristverlängerungen zur Zielerreichung für Wasserkörper anzumelden und zu begründen, sind nur mehr eingeschränkt möglich bzw. mit deutlich höherem Aufwand verbunden.

Weiterführende Informationen

  • Rechtliche Grundlagen

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