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Das Berücksichtigen der Verhaltensregeln des allgemeinen Grundwasserschutzes, der Wasserschutzgebiete sowie der Trinkwasserverordnung kann nur erfolgreich sein, wenn deren Notwendigkeit in der Bevölkerung verstanden, akzeptiert und gelebt wird. Trinkbrunnen dienen dem Zweck, das Leitungswasser der öffentlichen Wasserversorgung als Lebensmittel in Wert zu setzen. Es ist Ziel die Einsicht zu vermitteln, dass dieses Trinkwasser den notwendigen Schutz verdient und erfordert, weil es so wertvoll und deshalb schützenswert ist. Das gilt gerade auch dann, wenn der Schutz persönliche Einschränkungen und gegebenenfalls auch Änderungen in den persönlichen Verhaltensweisen mit sich bringt. Öffentliche Trinkbrunnen an gut frequentierten Plätzen oder Wegen bieten die gute Möglichkeit, auf den Wert des Lebensmittels Leitungswasser sowie auf die Notwendigkeit des Trinkwasserschutzes mit geeigneten Medien hinzuweisen. Gerade Personen, die ihren Durst mit frischem Wasser stillen können, haben ein besonders „offenes Ohr“ für diese Botschaft.
Trinkbrunnen dienen der öffentlichen Klimavorsorge. Der Klimawandel führt zu immer länger werdenden Hitzeperioden, was das Leben gerade in den innerstädtischen Bereichen zunehmend belastend macht. Im Sinne der allgemeinen Gesundheitsvorsorge wirkt das Bereitstellen von kühlem, frischem Trinkwasser belebend.
Trinkbrunnen sind ein Beitrag zur Verminderung von klimaschädlichem CO2 durch das Einsparen von Emissionen aus der Getränkelogistik und zur Vermeidung von Plastikabfällen aus (Einweg-)Flaschen für Mineral- oder Tafelwasser.
Antragsberechtigt sind ausschließlich Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 RZWas 2021.
Förderfähig ist der Bau von Trinkbrunnen im öffentlichen Raum.
Es werden höchstens zwei Trinkbrunnen pro Gemeinde gefördert. Sollte das Förderprogramm finanziell ausgeschöpft sein, zählt die Reihenfolge (Eingangsdatum) des Antragseingangs.
Beurteilungsgrundlage für die Förderfähigkeit ist der Tag der Durchführung der ein-gehenden Sichtprüfung oder Druckprüfung. Förderfähig sind Kanallängen, deren eingehende Sichtprüfung (Kamera-Befahrung) bzw. Druckprüfung ab dem 1. Januar 2015 durchgeführt wurde
Planung, Errichtung des Trinkbrunnenbauwerks mit Installation sowie Zu- und geregelter Ableitung sowie die Ausgaben in Verbindung mit der Erstellung und Errichtung der notwendigen Informationstafel sind zuwendungsfähig.
Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten sowie die städtebauliche Einbindung des Trinkbrunnens in das direkte Umfeld sind nicht zuwendungsfähig.
Der Trinkbrunnen sind in einer ansprechend gestalteten Form zu und unter den dem aktuellen Stand der Technik genügenden hygienischen Anforderungen, die das Lebensmittel Wasser stellt, auszuführen.
Die Zuwendung beträgt 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 4, maximal 15.000 Euro je Trinkbrunnen-Projekt.
Das Sonderprogramm tritt zum 01.06.2021 in Kraft und gilt vorläufig bis zum 31.12.2023