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Sanierung öffentlicher Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung - Förderung in Härtefällen durch den Freistaat Bayern

Anlagen erhalten – jetzt sanieren

Die Kommunen haben seit 1946 rund 48 Milliarden Euro in Anlagen zur Trinkwasserversorgung sowie Abwasserentsorgung investiert. Der Freistaat hat die Kommunen dabei mit über 13 Milliarden Euro an Zuwendungen unterstützt.
Diese wichtige Infrastruktur muss langfristig und planvoll erhalten werden. Denn schadhafte Leitungen und Kanäle gefährden die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und sind ein Risiko für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie für die Ortshygiene und die Umwelt.

Wirkungsvolle Sanierungsmaßnahmen verlängern die Nutzungsdauer dieser Anlagen erheblich und unterstützen die Entwicklung einer Kommune nachhaltig.
Wird in den Erhalt dieser Anlagen planvoll investiert, fördert der Freistaat Bayern nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2025) in Härtefällen.
Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2025) finden Sie am Seitenende unter "Weiterführende Informationen".

Förderung in Härtefällen - Pro-Kopf-Belastung (PKB)

Was wird gefördert?

Der Freistaat Bayern fördert Vorhaben zur Sanierung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei bei der Erneuerung und Renovierung von Kanälen und Leitungen.

Wer wird gefördert?

Zuwendungen können erhalten:

  • Gemeinden und Städte mit bis zu 20.000 Einwohnern, einschließlich deren Eigenbetriebe
    (mit 100 % kommunaler Beteiligung),
  • Kommunale Zusammenschlüsse, Zweckverbände,
  • Kommunalunternehmen nach Art. 89 GO und
  • gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KommZG.

Wann setzt die Förderung ein?

Der Freistaat Bayern fördert in Härtefällen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die sogenannte Pro-Kopf-Belastung (PKB) in einem Satzungsgebiet über einer der vorgegebenen Härtefallschwellen liegt. Verbundleitungen und Verbundkanäle, der Beitritt zu einem Zweckverband oder gemeinsamen Kommunalunternehmen sowie Sanierungs- und Strukturkonzepte werden unabhängig davon gefördert. Die Pro-Kopf-Belastung wird für ein Satzungsgebiet gemäß Anlage 2 RZWas 2025 berechnet.

Härtefallschwellen

Wie hoch sind die Härtefallschwellen?

Die Härtefallschwellen beziehen sich auf die Pro-Kopf-Belastung (PKB). Die Pro-Kopf-Belastung kann dabei entweder für das Satzungsgebiet der Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung berechnet werden (getrennte Betrachtung) oder alternativ bei mindestens 75 Prozent (%) deckungsgleichem Satzungsgebiet gemeinsam betrachtet werden.

Härtefallschwelle 1

Satzungsgebiet PKB
Trinkwasserversorgung 2.150 Euro (€) / EZD
Abwasserentsorgung 3.350 € / EZD
Gemeinsame Betrachtung 4.100 € / EZD

Härtefallschwelle 2

Satzungsgebiet PKB
Trinkwasserversorgung 4.300 Euro (€) / EZD
Abwasserentsorgung 6.700 € / EZD
Gemeinsame Betrachtung 8.200 € / EZD

Im Raum mit besonderem Handlungsbedarf nach dem Landesentwicklungsprogramm gelten um 15 % abgesenkte Schwellen.

Sollte aktuell noch keine der Härtefallschwellen erreicht sein, erhöht sich durch zeitnahe Investitionen in die Anlagen die Pro-Kopf-Belastung. Dadurch kann ggf. eine der Härtefallschwellen zu einem späteren Zeitpunkt überschritten und eine Förderung möglich werden.

Förderpauschalen

Unabhängig vom Erreichen einer Härtefallschwelle können folgende Vorhaben gefördert werden:

Nummer Fördergegenstand nach RZWas 2025 Förderpauschalen
2.2.2 Bau von Verbundleitungen für die Wasserversorgung 200 Euro (€) / m (netto)
max. 70 %
max. 3 Millionen €
Bau von Verbundkanälen anstelle der Sanierung einer Kläranlage 200 € / m (netto),
max. 70 %,
max. 3 Millionen €
2.2.4

Beitritt zu einem Zweckverband

 

Übertragung der Betriebsführung an einen Zweckverband oder an ein gemeinsames Kommunalunternehmen

40 € / Einwohner
max. 100.000 €

20 € / Einwohner
max. 50.000 €

2.2.5 Sanierungs- und Strukturkonzept 20 € / Einwohner
max. 70% der Kosten
max. 50.000 €

Liegt die Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle 1, können folgende Vorhaben pauschal gefördert werden:

Nummer Fördergegenstand nach RZWas 2025 Förderpauschalen
2.2.1 Sanierung von Trinkwasserleitungen

120 Euro (€) / m (netto),
mind. 40, max. 90 %

max. 5 Millionen €

Renovierung von Abwasserkanälen

150 € /m (netto),
mind. 40, max. 90 %

max. 5 Millionen €

Erneuerungen von Abwasserkanälen

300 € / m (netto),
mind. 40, max. 90 %

max. 5 Millionen €

2.2.3 Bauliche Sanierung sonstiger Bauwerke

250 € / Einwohner,

min. 100.000 €
max. 70% d. Kosten,
max. 3 Millionen €

Liegt die Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle 2, erhöhen sich die Förderpauschalen für die Sanierung von Trinkwasserleitungen und von Abwasserkanälen (Nr. 2.2.1) um 50 %, die Mindestförderung beträgt dann 70 % der Ausführungskosten.

Ablauf des Förderverfahrens

  • 1. Berechnung der Pro-Kopf-Belastung
    Der Antragsteller berechnet für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 RZWas 2025 die Pro-Kopf-Belastung im Satzungsgebiet nach Anlage 2 RZWas 2025. Das Wasserwirtschaftsamt berät dabei gerne.
  • 2. Zuwendungsantrag
    Der Antragsteller beantragt die Aufnahme ins Förderprogramm. Wesentlich dabei ist für Vorhaben nach Nr. 2.2.1 und 2.2.3 RZWas 2025 die Vorlage der Anlage 2 RZWas 2025.
    Bei Vorhaben nach Nr. 2.2.2 und 2.2.3 ist zudem eine Entwurfsplanung nach REWas erforderlich, die vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich geprüft werden muss.
  • 3. Zuwendungsbescheid
    Wenn die Pro-Kopf-Belastung im Satzungsgebiet über einer der Härtefallschwellen liegt, erhält der Antragsteller vom Wasserwirtschaftsamt einen Zuwendungsbescheid.
  • 4. Nachweis der Verwendung und Auszahlung der Zuwendungen
    Der Zuwendungsempfänger legt nach Fertigstellung eines Vorhabens dem Wasserwirtschaftsamt die Verwendungsbestätigung nach Anlage 5 RZWas 2025 vor. Nach Prüfung der Unterlagen bewilligt das Wasserwirtschaftsamt die Zuwendung.

Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2025).
Programmlaufzeit: 1.4.2025 bis 31.12.2028.
Nach Erlass des Zuwendungsbescheids können Aufträge zur Leitungs- bzw. Kanalsanierung förderunschädlich vergeben und die Vorhaben realisiert werden.

Das Wasserwirtschaftsamt – Ihr Ansprechpartner

Setzen Sie sich direkt mit Ihrem örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt (siehe "Weiterführende Informationen") in Verbindung!
Dort berät Sie Ihr Ansprechpartner in allen Fragen rund um die Förderung und die Verfahrensabwicklung.

Weiterführende Informationen

Links

  • Bayerische Wasserwirtschaftsämter

RZWas 2025

  • Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2025) mit Anlagen

ANTRAGSFORMULARE

Hinweis: Zum Öffnen der PDF-Datei und zum Ausfüllen des Formulars empfehlen wir Acrobat Reader. Bitte laden Sie das PDF-Formular herunter, füllen es im Reader aus und speichern es ggf. lokal ab

  • Formblatt Muster 1a zu Art. 44 BayHO
  • Anlage 1: Nebenbestimmungen für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (NBest-Was 2025)
  • Anlage 2: Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung (PKB) (PDF, ausfüllbares Formular, nicht barrierefrei)
  • Anlage 3: Baustandsbericht (Formular BayMBl 2025 Nr. 135)
  • Anlage 4: Verwendungsnachweis(Formular BayMBl 2025 Nr. 135)
  • Anlage 5: Verwendungsbestätigung (Formular BayMBl 2025 Nr. 135)

PDF-Download

  • Handbuch Teil B RZWas 2025 (PDF Stand April 2026)

Leitfaden zum Thema

  • Leitfaden zum Thema " Inspektion und Sanierung kommunaler Abwasserkanäle"

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