Sanierung öffentlicher Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung - Förderung in Härtefällen durch den Freistaat Bayern
Anlagen erhalten – jetzt sanieren
Die Kommunen haben seit 1946 rund 45 Milliarden Euro in die Anlagen zur Trinkwasserversorgung sowie Abwasserentsorgung investiert. Der Freistaat hat die Kommunen dabei mit über 12 Milliarden Euro an Zuwendungen unterstützt.
Diese wichtige Infrastruktur muss langfristig und planvoll erhalten werden. Denn schadhafte Leitungen und Kanäle gefährden die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und sind ein Risiko für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger sowie für die Ortshygiene und die Umwelt.
Wirkungsvolle Sanierungsmaßnahmen verlängern die Nutzungsdauer dieser Anlagen erheblich und unterstützen die Entwicklung einer Kommune nachhaltig.
Wird in den Erhalt dieser Anlagen
planvoll investiert, fördert der Freistaat Bayern nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018) in Härtefällen.
Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018) finden Sie am Seitenende
unter "Weiterführende Informationen".
Förderung in Härtefällen - Pro-Kopf-Belastung (PKB)
Was wird gefördert?
Der Freistaat Bayern fördert Vorhaben zur Sanierung von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei bei der Erneuerung und Renovierung von Kanälen und Leitungen.
Wer wird gefördert?
Zuwendungen können erhalten:
- Gemeinden und Städte (einschließlich deren Eigenbetriebe),
- Zweckverbände,
- Kommunalunternehmen nach Art. 89 GO und
- gemeinsame Kommunalunternehmen nach Art. 49 KommZG.
Wann setzt die Förderung ein?
Der Freistaat Bayern fördert in Härtefällen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die sogenannte Pro-Kopf-Belastung (PKB) in einem Satzungsgebiet über einer der vorgegebenen Härtefallschwellen liegt. Verbundleitungen und Verbundkanäle sowie Sanierungs- und Strukturkonzepte werden unabhängig davon gefördert.
Wie berechnet man die Pro-Kopf-Belastung?
Die Pro-Kopf-Belastung wird für ein Satzungsgebiet berechnet (gem. Anlage 2 RZWas 2018). Sie setzt sich aus folgenden Eingangsgrößen zusammen (Jahresangaben beziehen sich auf das Antragsjahr 2018):
- Bauliche Investitionen in die Anlagen seit dem 1.1.1992, abzüglich erhaltener Zuwendungen,
- Anzahl der an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner zum 30.06.2013,
- Demografiefaktor, der sich aus der Bevölkerungsentwicklung der Jahre 2004 bis 2014 ermittelt. Wenn der Demografiefaktor kleiner 1,00 ist, wird er ins Quadrat (^2) genommen.

Härtefallschwellen
Wie hoch sind die Härtefallschwellen?
Die Härtefallschwellen beziehen sich auf die Pro-Kopf-Belastung mit den Investitionen der Vergangenheit seit 1992 im Satzungsgebiet. Die Pro-Kopf-Belastung kann dabei entweder für das Satzungsgebiet der Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung berechnet werden (getrennte Betrachtung) oder alternativ bei mindestens 75 Prozent (%) deckungsgleichem Satzungsgebiet gemeinsam betrachtet werden.
Härtefallschwelle 1
Satzungsgebiet | PKB |
---|---|
Trinkwasserversorgung | 2.150 Euro (€) / EZD |
Abwasserentsorgung | 3.350 € / EZD |
Gemeinsame Betrachtung | 4.100 € / EZD |
Härtefallschwelle 2
Satzungsgebiet | PKB |
---|---|
Trinkwasserversorgung | 3.200 Euro (€) / EZD |
Abwasserentsorgung | 5.000 € / EZD |
Gemeinsame Betrachtung | 6.150 € / EZD |
Im Raum mit besonderem Handlungsbedarf nach dem Landesentwicklungsprogramm gelten um 25 % abgesenkte Schwellen.
Sollte aktuell noch keine der Härtefallschwellen erreicht sein, erhöht sich durch zeitnahe Investitionen in die Anlagen die Pro-Kopf-Belastung. Dadurch kann ggf. eine der Härtefallschwellen zu einem späteren Zeitpunkt überschritten und eine Förderung möglich werden.
Förderpauschalen
Unabhängig vom Erreichen einer Härtefallschwelle können folgende Vorhaben gefördert werden:
Nummer | Fördergegenstand nach RZWas 2018 | Förderpauschalen |
---|---|---|
2.2.2 | Bau von Verbundleitungen für die Wasserversorgung | 80 EUR/m mind. 50, max. 90 % |
Bau von Verbundkanälen anstelle der Sanierung einer Kläranlage | 150 EUR/m mind. 50, max. 90 % |
|
2.2.5 | Sanierungs- und Strukturkonzept | 20 EUR/Einwohner max. 70% d. Kosten max. 50.000 EUR |
Liegt die Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle 1, können folgende Vorhaben pauschal gefördert werden:
Nummer | Fördergegenstand nach RZWas 2018 | Förderpauschalen |
---|---|---|
2.2.1 | Sanierung von Trinkwasserleitungen | 120 EUR/m mind. 50, max. 90 % |
Renovierung von Abwasserkanälen | 180 EUR/m mind. 50, max. 90 % |
|
Erneuerungen von Abwasserkanälen | 360 EUR/m mind. 50, max. 90 % |
|
2.2.3 | Bauliche Sanierung sonstiger Bauwerke | 250 EUR/Einwohner max. 70% d. Kosten |
2.2.4 | Beitritt zu einem Zweckverband | 40 EUR/Einwohner max. 100.000 Euro |
Liegt die Pro-Kopf-Belastung über der Härtefallschwelle 2, erhöhen sich die Förderpauschalen für die Sanierung von Trinkwasserleitungen und von Abwasserkanälen (Nr. 2.2.1) um 50 %, die Mindestförderung beträgt dann 80 % der Ausführungskosten.
Ablauf des Förderverfahrens
- 1. Berechnung der Pro-Kopf-Belastung
Der Antragsteller berechnet die Pro-Kopf-Belastung im Satzungsgebiet nach Anlage 2 RZWas 2018. Das Wasserwirtschaftsamt berät dabei gerne. - 2. Zuwendungsantrag
Der Antragsteller beantragt die Aufnahme ins Förderprogramm. Wesentlich dabei ist die Anlage 2 RZWas 2018.
Bei Vorhaben nach Nr. 2.2.2 und 2.2.3 ist zudem eine Entwurfsplanung nach REWas erforderlich, die vom Wasserwirtschaftsamt baufachlich geprüft und freigegeben werden muss. - 3. Aufnahme ins Härtefallprogramm
Wenn die Pro-Kopf-Belastung im Satzungsgebiet über einer der Härtefallschwellen liegt, erhält der Antragsteller vom Wasserwirtschaftsamt einen Bescheid über die Aufnahme in das Härtefallprogramm - 4. Nachweis der Verwendung und Auszahlung der
Zuwendungen
Der Zuwendungsempfänger legt nach Fertigstellung eines Sanierungsabschnitts dem Wasserwirtschaftsamt die Verwendungsbestätigung vor. Nach Prüfung der Unterlagen bewilligt das Wasserwirtschaftsamt die Zuwendung.
Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien für Zuwendungen
zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018).
Programmlaufzeit: 1.1.2016 bis 31.12.2021.
- In diesem Zeitraum können Aufträge zur Leitungs- bzw. Kanalsanierung förderunschädlich vergeben und die Vorhaben realisiert werden.
- Nur die Planung für Verbundleitungen oder -kanäle (Nr. 2.2.2) wie auch für die Sanierung sonstiger Bauwerke (Nr. 2.2.3) muss vor Vergabe des Bauauftrags vom Wasserwirtschaftsamt freigegeben worden sein.
Das Wasserwirtschaftsamt – Ihr Ansprechpartner
Setzen Sie sich direkt mit Ihrem örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt (siehe "Weiterführende Informationen") in Verbindung!
Dort berät Sie Ihr Ansprechpartner in allen Fragen
rund um die Förderung und die Verfahrensabwicklung.
Weiterführende Informationen
Links
RZWas 2021
RZWas 2018
- Richtlinie für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben RZWas 2018 mit Anlagen
- Antragsformulare:
Richtlinie (RL) für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018)-Sonderprogramme und Vollzugshinweise - Handbuch Teil B RZWas - Stand Juli 2020 (Verlinkung zu BayernRecht)- Sonderprogramm "Kanalkataster"
Faltblatt und Leitfaden zum Thema
Wasser
Wasserwirtschaft in Bayern
Wasserpakt
Europäische Wasserrahmenrichtlinie
Hochwasserrisikomanagement
- Europäische Hochwasserrisikomanagementrichtlinie
- Übersicht Schutz vor Hochwasser in Bayern
- Hochwasserschutz-Projekte in Bayern
- Hinweise für Bürger
- Hinweise für Kommunen
- Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzepte für kleine Gewässer
- Infokampagne '... und Hochwasserschützer'
- Einsatzlisten Wasserwirtschaft (interner Bereich)