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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

Wasser ist die Grundlage allen Lebens und eines der wichtigsten Güter. Das Schutzgut Wasser steht infolge des Klimawandels unter Stress. Extreme Wetterlagen, Hitze, Trockenheit, Dürre und Niedrigwasserereignisse nehmen landesweit spürbar zu. Gleichzeitig treten Starkregenereignisse, Sturzfluten und Überflutungen vermehrt auf. Die Wetterextreme durch die Folgen des Klimawandels nehmen zu. Der Nutzungsdruck auf die knappen Wasserressourcen wird in Zeiten mit geringem Wasserdargebot steigen.

Symbolbild WassergesetzDie Wasserwirtschaft muss auf die Klimarisiken und die dadurch erhöhte Gefährdung von Wassernutzungen und die mögliche Belastung von Gewässerökosystemen reagieren.
Insofern stehen die Sicherung der künftigen Wasserversorgung und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wasserressourcen vor erheblichen Herausforderungen.

Bedingt durch den Klimawandel steigt zudem das Gefahrenrisiko durch Extremwetterereignisse für Leib, Leben und Sachwerte. Trotz bereits jahrzehntelanger Investitionen in den Hochwasserschutz in Bayern besteht ein Wettlauf zwischen der Realisierung von technischen Hochwasserschutzmaßnahmen und den zunehmenden klimabedingten Anforderungen an die zu schützenden Siedlungsbereiche. Wasserrechtliche Verfahren sind zum Teil sehr komplex, bislang nicht digitalisiert und ihre Durchführung nimmt bei größeren Projekten sehr viel Zeit in Anspruch.

Im Bereich des Immissionsschutzrechts hat sich aufgrund von Änderungen im EU-Recht und Bundesrecht Anpassungsbedarf im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) ergeben.

Zur Bewältigung der klimabedingten Folgen und zur Klimaanpassung der Wasserwirtschaft bedarf es der Optimierung des wasserrechtlichen Regelungsregimes in Bayern. Durch das Gesetz wurde deshalb das Bayerische Wassergesetz (BayWG) grundlegend novelliert und das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG) geändert.

Inhaltliche Schwerpunkte

Den Schwerpunkt bildet

  • die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts (sog. Wassercent) in Bayern.
  • Zusätzlich werden die öffentliche Trinkwasserversorgung gestärkt,
  • der Hochwasserschutz verbessert,
  • die Digitalisierung (insbesondere digitales Wasserbuch und digitales Wasserrechtsverfahren) implementiert,
  • die wasserrechtlichen Verfahren beschleunigt,
  • das Abwasserabgabenrecht modernisiert,
  • die kommunale Brauchwassernutzung flexibilisiert,
  • die Ausübung des Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr klargestellt,
  • die Genehmigungsfiktion für den vorbeugenden Brandschutz erweitert,
  • die gemeinsamen Einleitungen im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen vereinfacht und
  • das Wasserverbandsgesetz optimiert.



Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Wasserentnahmeentgelt

Was sind die Ziele des Wasserentnahmeentgelts „Wassercent“?

Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit unserem Grundwasser beitragen. Wasser ist kostbar. Das wird auch in Bayern in letzter Zeit immer deutlicher. Ziel ist es, einen auf der jährlichen Entnahmemenge basierenden, jährlichen Beitrag der wesentlichen Grundwassernutzer mit geringem Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu erheben. Die finanzielle Belastung soll dabei die Nutzer nicht überfordern, jedoch einen spürbaren Beitrag zum verantwortungsvollen Umgang mit der Ressource Grundwasser leisten.

Gibt es den sogenannten „Wassercent“ auch in anderen Bundesländern?

Bayern ist mit der Einführung eines Wasserentnahmeentgelts das 14. Bundesland und liegt im Erhebungsansatz im durchschnittlichen Bereich im Vergleich zu den anderen Bundesländern. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern erhebt Bayern kein Entgelt für die Entnahme aus Oberflächengewässern.

Für was werden die Einnahmen verwendet?

Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet.

Wie hoch ist das Entgelt?

Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter).

Wer hat das Wasserentnahmeentgelt zu bezahlen?

Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen. Hierunter fallen beispielsweise öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer wie die Industrie - unabhängig davon, wofür das Wasser verwendet wird.
Die Bevölkerung, die das Wasser von der Wasserversorgung bezieht, ist kein Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgeltes, kann jedoch von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt werden.
Die rechnerische Belastung pro Kopf und Jahr durch den Wassercent beträgt dabei knapp 5 €.

Ab welcher Menge muss man das Wasserentnahmeentgelt bezahlen?

Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer der Menge, die 5.000 Kubikmeter übersteigt. Für eine Entnahme von beispielsweise 5.100 Kubikmeter ist somit nur für 100 Kubikmeter ein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Der Schwellenwert von 5.000 Kubikmetern liegt im mittleren Bereich der Regelungen anderer Bundesländer. Er ist ein Kompromiss, um kleinere Unternehmen nicht zu belasten und den Verwaltungsaufwand durch eine Vielzahl kleinerer Entnahmen nicht zu hoch werden zu lassen.

Werden durch den „Wassercent“ Lebensmittel teurer?

Die Erhöhungen - sofern Lebensmittelproduzenten ihre Mehrkosten durch den Wassercent auf die Verbraucher umlegen wollen - dürften kaum merklich sein. Auf die „Halbe“ Bier oder auch die 0,75 Liter-Mineralwasserflasche wären es rechnerisch Bruchteile von einem Cent.

Welche Wasserentnahmen sind ausgenommen?

Bestimmte Wasserentnahmen sind von der Abgabenpflicht ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel Wasserentnahmen aus Brunnen durch die Feuerwehr zum Löschen bei Bränden oder Wasserentnahmen für Nutzungen, die keine Genehmigung benötigen (z. B. Gartenbrunnen) sowie für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Auch Wasserentnahmen zum Kühlen, für die Fischerei oder durch Wasser- und Bodenverbände zur Bewässerung bleiben kostenlos. Zusätzlich sind Wasserentnahmen im Rahmen der Erzeugung erneuerbarer Energien von der Zahlung eines Entgelts ausgenommen. Auch werden Grundwasserentnahmen aus staatlich anerkannten Heilquellen nicht bepreist, soweit das Wasser nicht für die gewerbliche Getränkeabfüllung oder -herstellung verwendet wird.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Bewässerung werden nur nachhaltig wirtschaftende Bewässerungsverbände vom Wassercent befreit, einzelne Grundwasserentnehmer mit eigenem Brunnen jedoch nicht. Ebenfalls keine Befreiung gibt es für Landwirte, die ihr Wasser aus dem öffentlichen Leitungsnetz beziehen. Ansonsten gibt es etwa für spezielle Industriezweige keine separaten Regeln geben. Also auch keine Rabatte für Großverbraucher – denn wer viel verbraucht, hat eben auch einen größeren Einfluss auf den Wasserhaushalt.

Wann wird der „Wassercent“ fällig?

Die Regelungen zum Wassercent sind zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Ab 2027 ist das Kalenderjahr maßgebliche Bemessungsgrundlage.

Wie wird das Wasserentnahmeentgelt berechnet?

Bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Bescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, im Gesetz ist dementsprechend keine Messverpflichtung vorgesehen. Es gibt somit keine rechtliche Vorgabe, aufgrund des Wassercents einen Wasserzähler einzubauen.

Warum zahle ich heute schon Wassergebühren?

Die heutigen Wassergebühren sind eigentlich „Wasserliefergebühren“. Der Bürger zahlt die Infrastruktur und Technik des Wasserversorgers mit, die nötig ist, um das Trinkwasser zu entnehmen, zu speichern, gegebenenfalls aufzubereiten, und zu den Häusern der Verbraucher zu leiten. Das Wasser selbst kostete bislang nichts. Mit dem Wassercent bekommt das Wasser selbst bayernweit einen einheitlichen Wert. Die Wassergebühren in Bayern variieren in den Landkreisen nach Daten des Bayerischen Landesamtes für Statistik (Bericht 2023) von 0,96 Euro bis rund 3 Euro pro 1.000 Liter.

Welche Wasserversorger sind umfasst (Grundwasser, inkl. Quellen; Uferfiltrat)?

Den Regelungen zum Wasserentnahmeentgelt (WEE) unterfallen grds. alle, die aufgrund eines in Bayern erteilten Wasserentnahmerechts Grundwasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG entnehmen. Hiervon erfasst sind auch Quellwasser sowie Uferfiltrat.

Welche Wassermenge wird abgerechnet (Bescheid, tatsächlich entnommene Menge, Freimengen, Wasserverluste, Bezug zur EÜV)?

Maßgeblich für die Berechnung des WEE ist die im Bescheid zugelassene Jahresentnahmemenge, es sei denn, der Entgeltpflichtige übermittelt bis zum 1. März des Folgejahres die tatsächlich entnommene Jahresmenge (Art. 79 Abs. 1 Satz 1, 2 BayWG).

Öffentliche Wasserversorgungsunternehmen (WVU) erhalten – wie alle anderen Grundwassernutzer auch – den allgemeinen Freibetrag. Aufgrund der Übergangsregelung in Art. 100 Abs. 3 Satz 4 BayWG beträgt dieser für das Jahr 2026 2.500 m³ und ab 2027 gemäß Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 BayWG 5.000 m³ pro Jahr. Bei Entnahmen zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung erfolgt zusätzlich eine pauschale Reduzierung der gemeldeten Entnahmemenge um 2 % (Art. 79 Abs. 1 Satz 4 BayWG). Diese Reduzierung dient der bürokratiearmen Umsetzung bei Entnahmen zur Gefahrenabwehr (zum Beispiel aus Hydranten für Feuerwehr, THW etc.) oder sonstigen Allgemeinwohlzwecken (zum Beispiel Spülungen von Hydranten, Übungen und Schulungen von Feuerwehr, Technischem Hilfswerk oder weiteren Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Springbrunnen, Friedhofswasser etc.) aus der öffentlichen Wasserversorgungsleitung. Damit wird die Leistung der Wasserversorger für die Allgemeinheit anerkannt. Würde die Reduktion nicht vorgenommen, würden diese rein dem Allgemeinwohl dienenden Wasserentnahmen beim Bürger wegen des Grundsatzes der Kostendeckung beim Wasserpreis des Wasserversorgers zu einer höheren Belastung führen. Dies widerspräche dem Grundsatz einer gerechten und fairen Erhebung.

Bei öffentlichen WVO stellt sich somit die Bemessungsgrundlage bei rechtzeitiger Übermittlung der tatsächlich entnommenen Entnahmemenge wie folgt dar: Von der tatsächlich entnommenen Menge werden 2% gem. Art. 79 Abs. 1 Satz 4 BayWG abgezogen. Danach wird von diesem Wert der Freibetrag gem. Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 BayWG (5.000 m3) bzw. für 2026 der Freibetrag gem. Art. 100 Abs. 3 Satz 4 BayWG (2.500 m3) abgezogen. Dies ergibt den Wert, der mit dem Entgeltsatz multipliziert wird. Das Ergebnis ist das für das jeweilige Erhebungsjahr zu zahlende WEE.

Wer ist die zuständige Behörde (auch bei überregionalen Wasserversorgern)?

Ziel ist, dass ein Entgeltpflichtiger einen Festsetzungsbescheid für alle seine entgeltpflichtigen Grundwasserbenutzungen erhält. Dies erfordert bereits die Anwendung des Freibetrags, der nur einmal je Entgeltpflichtigen gewährt werden darf (Art. 78 Abs. 3 Nr. 13 BayWG).

Die zur Ermittlung des WEE eingesetzte Fachanwendung Wasserversorgung (FA-WV) gruppiert alle in der Anwendung geführten Wasserfassungen zu einem Betreiber. Der Betreiber mitsamt seinen Wasserfassungen erscheint bei der KVB, die die größte Anzahl an Wasserfassungen im Landkreis bzw. in einer kreisfreien Stadt zu diesem Betreiber hat. Die Fachanwendung ermittelt auch alle entgeltpflichtigen Grundwasserbenutzungen in einem anderen Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Sofern eine Pattsituation besteht, d. h. gleich jeweils viele Wasserfassungen in Landkreisen bzw. kreisfreien Städten vorhanden sind, ist die KVB zuständig (automatisch in der Fachanwendung zugeordnet), welche die am längsten noch gültige Grundwasserzulassung erstellt hat. Die entsprechend ermittelte Behörde erlässt dann den Festsetzungsbescheid für alle Grundwasserzulassungen für den Entgeltpflichtigen. Die anderen KVBs, welche auch über entsprechende Grundwasserzulassungen verfügen, bearbeiten diesen Entgeltpflichtigen bezüglich Fragen der Erhebung des WEE nicht – dieser Entgeltpflichtige wird nur der zuständigen KVB ausgegeben.

Wie ist der Zeitablauf und wann muss das WVU was tun (Insb. Datenabfrage im Herbst, Bescheid 03/2027 für zweites Halbjahr 2026, Folgebescheid, etc.)?

Alle potenziell Entgeltpflichtigen – somit auch die WVUs – werden durch die jeweils zuständige KVB im Herbst 2026 angeschrieben. In diesem Schreiben werden alle der Behörde vorliegenden genehmigten Grundwasserentnahmestellen sowie die dazu erlassenen genehmigten maximalen Entnahmemengen pro Jahr aufgelistet.

Diese Aufstellung ist durch das WVU auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Änderungen sind der KVB entsprechend mitzuteilen. Mit Beginn der Meldefrist nach EÜV kann dann das WVU über das Portal „porta-Was“ seinen Jahresbericht nach EÜV digital übermitteln. Die im Jahresbericht angegeben tatsächlichen Jahresentnahmemengen sind Grundlage zur Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes und werden bei Meldung über das Portal „porta-Was“ automatisch zur Ermittlung des WEE herangezogen.

Wie läuft der Prozess im Rahmen der Digitalisierung und des Digitalen Wasserbuchs konkret ab?

Die WVUs erhalten im Herbst ein Informationsschreiben durch die KVB. Darin wird über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der Einführung des WEE informiert. Des Weiteren werden je Betreiber / WVU alle vorliegenden genehmigten Wasserfassungen mit genehmigten Entnahmemengen sowie Betreiberinformationen zur Überprüfung aufgelistet. Nach Überprüfung der Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit bedarf es keines weiteren Tätigwerdens seitens der WVUs. Die tatsächlichen Wasserentnahmemengen für die Erhebung des WEE werden auf Grund der bestehenden Berichtspflicht nach der Eigenüberwachungsverordnung bei Meldung über das Portal „porta-Was“ automatisch an die zuständige KVB übermittelt.

Das Wasserentnahmeentgelt soll ein Modul im digitalen Wasserbuch sein. Als gemeldete Jahresmenge soll die Meldung im Jahresbericht der EÜV dienen. Läuft diese Meldung auch automatisch in das digitale Wasserbuch und die Behörde entnimmt die Daten für den Gebührenbescheid? D.h. muss der Wasserversorger seine Jahresmenge nicht separat melden?

Aktuell wird zur Berechnung des Wasserentnahmeentgelts mit der Fachanwendung Wasserversorgung gearbeitet. Die Daten für den Jahresbericht nach EÜV werden über das Portal „porta-Was“ gemeldet. Die hierbei gemeldeten Jahresentnahmen werden automatisch für die Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes herangezogen, so dass der Betreiber keine mehrfache Meldung der Entnahmemengen vornehmen muss. Dieses Verfahren wird bei einer Umstellung auf das Modul Wasserentnahmeentgelt, das an das digitale Wasserbuch angekoppelt ist, gleichbleiben. Der EÜV-pflichtige Entnehmer muss einmal pro Jahr – wie bislang auch – seinen Jahresbericht bis spätestens zum 1. März digital abgeben (§ 5 EÜV).

Werden durch den „Wassercent“ Lebensmittel teurer?

Die Erhöhungen - sofern Lebensmittelproduzenten ihre Mehrkosten durch den Wassercent auf die Verbraucher umlegen wollen - dürften kaum merklich sein. Auf die „Halbe“ Bier oder auch die 0,75 Liter-Mineralwasserflasche wären es rechnerisch Bruchteile von einem Cent.

Wie kann das WVU das WEE weitergeben und in die Kostenkalkulation einrechnen?

Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 KAG werden für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen auf Grundlage von Gebührensatzungen Benutzungsgebühren erhoben. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll das Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken, sodass die in Zusammenhang mit der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung anfallenden Kosten auf die Gebührenpflichtigen umzulegen sind. Die Kosten, die infolge der Einführung des Wasserentnahmeentgelts ab 1. Juli 2026 für die Wasserversorger auf Grund von Grundwasserentnahmen entstehen, stellen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ansatzfähige Kosten dar, die in die Gebührenkalkulation einzustellen sind und somit über Benutzungsgebühren an die Gebührenschuldner weitergegeben werden.

Unter welchen Voraussetzungen dürfte ein laufender Kalkulationszeitraum abgebrochen und unter Einbeziehung des WEE neu kalkuliert werden?

Nach Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG können Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der Kalkulationszeitraum darf maximal vier Jahre betragen. Vor dem Hintergrund des Prinzips der Gebührenkontinuität ist es nur ausnahmsweise möglich, einen laufenden Kalkulationszeitraum mit Wirkung für die Zukunft abzubrechen. Diese Möglichkeit besteht (nur), wenn die Kalkulation in eine erhebliche Schieflage gerät, weil erhebliche Abweichungen der aktuellen Kosten zu den zuvor in der Vorauskalkulation prognostizierten Kosten gegeben sind und ein Wasserversorger droht, in eine hohe Kostenunterdeckung zu laufen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.05.2021, Az.: 20 ZB 20.2016, juris).

Möglich ist der Abbruch eines laufenden Kalkulationszeitraums damit nur bei einer nicht vorhersehbaren wesentlichen Änderung der Kalkulationsgrundlagen. Die Einführung des Wasserentnahmeentgelts dürfte regelmäßig nicht zu einer erheblichen Schieflage mit der Gefahr einer hohen Kostenunterdeckung führen, sodass ein Abbruch des Kalkulationszeitraums allein aufgrund der Einführung des Wasserentnahmeentgelts regelmäßig ausscheiden wird. Letztlich bedarf dies aber stets einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall.

Im Falle eines laufenden mehrjährigen Kalkulationszeitraums dürften die durch das Wasserentnahmeentgelt ab 1. Juli 2026 entstehenden Kosten somit grundsätzlich erst im folgenden Kalkulationszeitraum berücksichtigt werden. Kostenunterdeckungen, die infolge der Einführung des Wasserentnahmeentgelts entstanden sind, sollen im folgenden Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden, vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 2 HS. 2 KAG.

Wie kann/soll der Anteil des WEE an der Gebühr im Bescheid ausgewiesen werden?

Die Kosten, die im Zuge der Einführung des Wasserentnahmeentgelts entstehen, sind über die Grund- und/oder Verbrauchsgebühren auf die Gebührenschuldner umzulegen. Eine getrennte Ausweisung des Wasserentnahmeentgelts im Gebührenbescheid ist nicht erforderlich. Hierauf weist auch die Gesetzesbegründung ausdrücklich hin (vgl. LT-Drs. 19/8947, S. 72).

Ist das Wasserentnahmeentgelt umsatzsteuerpflichtig oder eine Netto-Abgabe?

Auf das vom Entgeltpflichtigen an die zuständige Behörde zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt ist keine Umsatzsteuer aufzuschlagen. Davon zu unterscheiden ist der umsatzsteuerpflichtige Verkauf von Wasser, bspw. durch die WVU. Die durch das WEE erhöhten Kosten der WVU erhöhen den kalkulatorischen Aufwand (wie z. B. auch Personal-, IT- oder Gebäudekosten). Aus dem kalkulatorischen Aufwand ergibt sich der Nettoendkundenpreis, der zugleich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage darstellt (vgl. Abschnitt 10.1 Abs. 6 Satz 3 UStAE, § 10 UStG, Art. 78 MwStSystRL). Die Bemessungsgrundlage erhöht sich also durch das WEE (wie es z. B. auch bei der CO2-Abgabe pro Liter Sprit der Fall ist), was auch die finale Umsatzsteuerbelastung erhöht.

Wie muss der Wasserkunde über das WEE bzw. die festgelegte Höhe im betroffenen Netzgebiet informiert werden (z. B. Veröffentlichung im Amtsblatt und ggf. auf der Internetseite)?

Der Endverbraucher, der das Wasser vom öffentlichen WVU bezieht, ist wegen fehlender direkter Grundwasserentnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG nicht wasserentnahmeentgeltpflichtig und somit kein Bescheidsadressat Bezüglich einer Information des Endverbrauchers bestehen demzufolge keine wasserrechtlichen Vorgaben.

Weiterführende Informationen

  • Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Dezember 2025, GVBl. S. 667
  • Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (PDF)

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