Gesetzentwurf der Staatsregierung: Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
Wasser ist die Grundlage allen Lebens und eines der wichtigsten Güter. Das Schutzgut Wasser steht infolge des Klimawandels unter Stress. Extreme Wetterlagen, Hitze, Trockenheit, Dürre und Niedrigwasserereignisse nehmen landesweit spürbar zu. Gleichzeitig treten Starkregenereignisse, Sturzfluten und Überflutungen vermehrt auf. Die Wetterextreme durch die Folgen des Klimawandels nehmen zu. Der Nutzungsdruck auf die knappen Wasserressourcen wird in Zeiten mit geringem Wasserdargebot steigen.
Die Wasserwirtschaft muss auf die Klimarisiken und die dadurch erhöhte Gefährdung
von Wassernutzungen und die mögliche Belastung von Gewässerökosystemen reagieren.
Insofern stehen die Sicherung der künftigen Wasserversorgung und die nachhaltige
Bewirtschaftung der Wasserressourcen vor erheblichen Herausforderungen.
Bedingt durch den Klimawandel steigt zudem das Gefahrenrisiko durch Extremwetterereignisse für Leib, Leben und Sachwerte. Trotz bereits jahrzehntelanger Investitionen in den Hochwasserschutz in Bayern besteht ein Wettlauf zwischen der Realisierung von technischen Hochwasserschutzmaßnahmen und den zunehmenden klimabedingten Anforderungen an die zu schützenden Siedlungsbereiche. Wasserrechtliche Verfahren sind zum Teil sehr komplex, bislang nicht digitalisiert und ihre Durchführung nimmt bei größeren Projekten sehr viel Zeit in Anspruch.
Im Bereich des Immissionsschutzrechts hat sich aufgrund von Änderungen im EU-Recht und Bundesrecht Anpassungsbedarf im Bayerischen Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) ergeben.
Zur Bewältigung der klimabedingten Folgen und zur Klimaanpassung der Wasserwirtschaft bedarf es der Optimierung des wasserrechtlichen Regelungsregimes in Bayern. Der Gesetzentwurf enthält deshalb eine grundlegende Novellierung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) und Änderungen des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG).
Inhaltliche Schwerpunkte
Den Schwerpunkt bildet
- die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts (sog. Wassercent) in Bayern.
- Zusätzlich sollen die öffentliche Wasserversorgung gestärkt,
- der Hochwasserschutz verbessert,
- die Digitalisierung (insbesondere digitales Wasserbuch und digitales Wasserrechtsverfahren) implementiert,
- die wasserrechtlichen Verfahren beschleunigt,
- das Abwasserabgabenrecht modernisiert,
- die kommunale Brauchwassernutzung flexibilisiert,
- die Ausübung des Gemeingebrauchs auf eigene Gefahr klargestellt,
- die Genehmigungsfiktion für den vorbeugenden Brandschutz erweitert,
- die gemeinsamen Einleitungen im Zusammenhang mit Kleinkläranlagen vereinfacht und
- das Wasserverbandsgesetz optimiert werden.
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Wasserentnahmeentgelt
Was sind die Ziele des Wasserentnahmeentgelts „Wassercent“?
Der Wassercent soll zu einem möglichst schonenden Umgang mit unserem kostbaren Grundwasser beitragen. Ziel ist es, einen auf der jährlichen Entnahmemenge basierenden, jährlichen Beitrag der wesentlichen Grundwassernutzer mit geringem Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu erheben. Die finanzielle Belastung soll dabei die Nutzer nicht überfordern, jedoch einen spürbaren Beitrag zum verantwortungsvollen Umgang mit der Ressource Grundwasser leisten.
Für was werden die Einnahmen verwendet?
Die Einnahmen aus dem Wasserentnahmeentgelt werden zweckgebunden für Maßnahmen zum Wasserschutz und für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung verwendet.
Wie hoch ist das Entgelt?
Das Entgelt beträgt einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter Grundwasser (1.000 Liter).
Wer soll das Wasserentnahmeentgelt bezahlen?
Alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen. Hierunter fallen z.B. öffentliche Wasserversorger, aber auch private Entnehmer wie die Industrie.
Die Bevölkerung, die das Wasser von der Wasserversorgung bezieht, ist kein Entnehmer im Sinne des Wasserentnahmeentgeltes, kann jedoch von den Wasserversorgern an den Kosten beteiligt werden.
Die rechnerische Belastung pro Kopf und Jahr durch den Wassercent beträgt dabei knapp 5 €.
Ab welcher Menge muss man das Wasserentnahmeentgeld bezahlen?
Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer der Menge, die 5.000 Kubikmeter übersteigt. Für eine Entnahme von z. B. 5.100 Kubikmeter ist somit nur für 100 Kubikmeter ein Wasserentnahmeentgelt zu entrichten.
Welche Wasserentnahmen sind ausgenommen?
Bestimmte Wasserentnahmen sollen von der Abgabenpflicht ausgenommen werden. Dazu gehören zum Beispiel Wasserentnahmen aus Brunnen durch die Feuerwehr zum Löschen bei Bränden oder Wasserentnahmen für Nutzungen, die keine Genehmigung benötigen (z. B. Gartenbrunnen) sowie für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck. Auch Wasserentnahmen zum Kühlen, für die Fischerei oder durch Wasser- und Bodenverbände zur Bewässerung bleiben kostenlos. Zusätzlich sind Wasserentnahmen im Rahmen der Erzeugung erneuerbarer Energien von der Zahlung eines Entgelts ausgenommen.
Wann wird der „Wassercent“ fällig?
Die Regelungen zum Wassercent sollen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die erst Erhebung soll im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026 erfolgen. Ab 2027 ist das Kalenderjahr maßgebliche Bemessungsgrundlage.
Wie wird das Wasserentnahmeentgelt berechnet?
Bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Bescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung, im Gesetzesentwurf ist dementsprechend keine Messverpflichtung vorgesehen.
