Sicherheitskonzept für das Inverkehrbringen
Das Inverkehrbringen umfasst die kommerzielle Nutzung (Anbau, Handel, Vertrieb) von gentechnisch veränderten Organismen oder Produkten, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen bzw. solche Organismen enthalten. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Zusammenarbeit mit der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit. Für die Überwachung sind die zuständigen Behörden der Länder verantwortlich.
Die Ermittlung des Gefährdungspotenzials erfolgt in einer Einzelfallprüfung. Neben einer Risikobewertung durch den Betreiber und die zuständigen Genehmigungsbehörden ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschrieben.
Flächen, auf denen zugelassene gentechnisch veränderte Pflanzen kommerziell angebaut werden sollen, müssen mindestens 3 Monate vor der geplanten Aussaat im Standortregister eingetragen werden.
Die Genehmigungsbehörde hat bei verändertem Wissensstand die rechtliche Möglichkeit, bestimmte Schutzmaßnahmen bis hin zum Verbot zu erlassen (Schutzklausel nach Art. 23 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG).
Die Einhaltung der festgelegten Sicherheitsbestimmungen wird von der zuständigen Landesbehörde kontrolliert (Regierung von Oberbayern bzw. Unterfranken).