
Verwaltungsverfahren bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten
Ziel des Gentechnikgesetzes ist es, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie die Umwelt vor möglichen Gefahren der Gentechnik zu schützen. Um diesem Schutzzweck nachzukommen, sind differenzierte Verwaltungsverfahren vorgeschrieben. Hierbei unterscheidet man grundsätzlich zwischen gentechnischen Arbeiten in sog. geschlossenen Systemen und der Freisetzung bzw. dem Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt. Das jeweilige Verfahren hängt vom Einsatzbereich ab.
Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Wer also gentechnische Verfahren anwenden will, muss sich an die zuständige Landesbehörde wenden. Das Verfahren hängt im Einzelnen von der Art der geplanten gentechnischen Arbeit ab:
Anzeige
In der Sicherheitsstufe 1 (Anlage und erste geplante Arbeit) sowie bei weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 reicht eine Anzeige aus, d. h. die Behörde wird über das geplante Vorhaben informiert.
Anmeldung
In der Sicherheitsstufe 2 (Anlage und erste geplante Arbeit) ist eine Anmeldung erforderlich.
Genehmigung
Für die Sicherheitsstufen 3 und 4 sind jeweils Genehmigungsverfahren vorgeschrieben.
Handelt es sich um eine gentechnische Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken durchgeführt werden sollen, muss zusätzlich die Öffentlichkeit beteiligt werden. Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 zu gewerblichen Zwecken.
Antragsteller wenden sich je nach Zuständigkeitsbereich an die Regierung von Oberbayern bzw. von Unterfranken. Mit der Bildung zweier regionaler Schwerpunkte verbindet Bayern fachliche Kompetenz und Betreibernähe. Die Regierungen beraten und unterstützen Betreiber und deren Projektleiter in allen gentechnikrechtlichen Belangen.
Im Rahmen der jeweiligen Verfahren muss der Betreiber genaue Angaben zu den baulichen Voraussetzungen, der Art des gentechnischen Vorhabens, einschließlich einer Sicherheitsbewertung, sowie den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen machen. Hierfür stehen dem Betreiber einheitliche Formblätter zur Verfügung. Integraler Bestandteil des Verfahrens ist eine Inspektion der Labor- und Produktionsstätten.
Gentechnische Anlagen und Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 sowie bestimmte bereits bewertete Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 werden von der zuständigen Regierung beurteilt. In allen anderen Fällen schaltet die Regierung zusätzlich ein Expertengremium ein, die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit.
Nach Abschluss der Prüfung entscheidet die zuständige Regierung über den Antrag und erlässt im Falle einer Genehmigung einen schriftlichen Bescheid.
Weiterführende Informationen
- Zuständigkeiten in Bayern
- Gentechnische Anlagen in Bayern
- Sicherheitskonzept für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Sicherheitsstufen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
- Staatliche Überwachung
Links
- Verwaltungsverfahren für gentechnische Anlagen und Arbeiten - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- Formblätter für das Verwaltungsverfahren
- Genehmigung von gentechnischen Arbeiten und Anlagen in Deutschland
- Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
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- Technische Überwachung
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Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsverfahren bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten
- Genehmigungsverfahren bei Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen
- Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen
- Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen für den Anbau
- Gentechnisch veränderte Maislinie MON 810
- Gentechnisch veränderte Kartoffel Amflora
- Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel