Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen für den Anbau
Jede gentechnisch veränderte Pflanze, die kommerziell angebaut werden soll, muss erst zwei voneinander unabhängige Genehmigungsverfahren durchlaufen:
- Zulassung zum Inverkehrbringen nach dem Gentechnikrecht
- Zulassung nach Sortenrecht
Zulassung nach dem Gentechnikrecht
Rechtsgrundlage für die gentechnikrechtliche Zulassung ist das Gentechnikgesetz in Verbindung mit der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (EU-Beteiligungsverfahren nach Artikel 14, 15 und 18). Wird in einem EU-Mitgliedstaat eine Zulassung für das Inverkehrbringen erteilt, so gilt diese EU-weit.
In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zuständige Genehmigungsbehörde.
Zulassung nach Sortenrecht
Für die Zulassung neuer Pflanzensorten, unabhängig von der eingesetzten Züchtungsmethode, ist in Deutschland das Bundessortenamt zuständig. Dies gilt auch für Sorten, die sich aus gentechnisch veränderten Pflanzenlinien ableiten. Gentechnisch veränderte Sorten prüft das Bundessortenamt nur, wenn die Ausgangslinie nach den Bestimmungen der EU-Freisetzungsrichtlinie in Verbindung mit dem deutschen Gentechnikgesetz genehmigt worden ist.
Nach dem Saatgutverkehrsgesetz müssen gentechnisch veränderte Sorten in gleicher Weise wie herkömmlich gezüchtete landwirtschaftliche Nutzpflanzen eine sog. Register- und Wertprüfung durchlaufen, um ihre Anbaueignung für bestimmte Anbauregionen verlässlich abschätzen zu können, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Dabei muss ihre
- Unterscheidbarkeit,
- Homogenität,
- Beständigkeit,
- Sortenbezeichnung
und bei landwirtschaftlich genutzten Pflanzenarten ihr
- landeskultureller Wert (Ertrags-, Anbau-, Resistenz-, Qualitätseigenschaften)
nachgewiesen werden.
Nach Entscheidung der Sortenausschüsse wird die neu zugelassene Pflanzensorte in die Sortenliste des Bundessortenamts aufgenommen. Zusätzlich kann eine neue Sorte auch in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union eingetragen werden. Damit ist diese Pflanzensorte in der gesamten Europäischen Union verkehrsfähig.
Gentechnik
Gentechnik in Bayern
Gentechnikanbaufreie Kommunen
Sicherheit und Überwachung
- Sicherheitskonzept für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Sicherheitsstufen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Einstufung gentechnischer Arbeiten in Sicherheitsstufen
- Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
- Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
- Sicherheitskonzept für Freisetzungen
- Standortregister
- Sicherheitskonzept für das Inverkehrbringen
- Schutzklausel
- Staatliche Überwachung
- Technische Überwachung
- Experimentelle Überwachung
Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsverfahren bei gentechnischen Anlagen und gentechnischen Arbeiten
- Genehmigungsverfahren bei Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organismen
- Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen
- Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen für den Anbau
- Gentechnisch veränderte Maislinie MON 810
- Gentechnisch veränderte Kartoffel Amflora
- Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel