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Zulassung gentechnisch veränderter Pflanzen für den Anbau

Jede gentechnisch veränderte Pflanze, die kommerziell angebaut werden soll, muss erst zwei voneinander unabhängige Genehmigungsverfahren durchlaufen:

  • Zulassung zum Inverkehrbringen nach dem Gentechnikrecht
  • Zulassung nach Sortenrecht

Zulassung nach dem Gentechnikrecht

Rechtsgrundlage für die gentechnikrechtliche Zulassung ist das Gentechnikgesetz in Verbindung mit der EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (EU-Beteiligungsverfahren nach Artikel 14, 15 und 18). Wird in einem EU-Mitgliedstaat eine Zulassung für das Inverkehrbringen erteilt, so gilt diese EU-weit.

In Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zuständige Genehmigungsbehörde.

Zulassung nach Sortenrecht

Für die Zulassung neuer Pflanzensorten, unabhängig von der eingesetzten Züchtungsmethode, ist in Deutschland das Bundessortenamt zuständig. Dies gilt auch für Sorten, die sich aus gentechnisch veränderten Pflanzenlinien ableiten. Gentechnisch veränderte Sorten prüft das Bundessortenamt nur, wenn die Ausgangslinie nach den Bestimmungen der EU-Freisetzungsrichtlinie in Verbindung mit dem deutschen Gentechnikgesetz genehmigt worden ist.

Nach dem Saatgutverkehrsgesetz müssen gentechnisch veränderte Sorten in gleicher Weise wie herkömmlich gezüchtete landwirtschaftliche Nutzpflanzen eine sog. Register- und Wertprüfung durchlaufen, um ihre Anbaueignung für bestimmte Anbauregionen verlässlich abschätzen zu können, bevor sie in Verkehr gebracht werden dürfen. Dabei muss ihre

  • Unterscheidbarkeit,
  • Homogenität,
  • Beständigkeit,
  • Sortenbezeichnung

und bei landwirtschaftlich genutzten Pflanzenarten ihr

  • landeskultureller Wert (Ertrags-, Anbau-, Resistenz-, Qualitätseigenschaften)

nachgewiesen werden.

Nach Entscheidung der Sortenausschüsse wird die neu zugelassene Pflanzensorte in die Sortenliste des Bundessortenamts aufgenommen. Zusätzlich kann eine neue Sorte auch in den Gemeinsamen Sortenkatalog der Europäischen Union eingetragen werden. Damit ist diese Pflanzensorte in der gesamten Europäischen Union verkehrsfähig.

Am 02.04.2015 ist die EU-Richtlinie 2015/412 zur Änderung der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG in Kraft getreten, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, den Anbau von in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen. Deutschland hat diese Möglichkeit 2015 genutzt mit dem Ergebnis, dass der geografische Geltungsbereich aller derzeit im Zulassungsverfahren (Anbau) befindlichen gentechnisch veränderten Pflanzen so angepasst wurde, dass das gesamte Hoheitsgebiet ausgenommen ist. Für die einzige in Europa zum Anbau zugelassene Linie (Mais MON 810) wurde 2016 der geografische Geltungsbereich der Zulassung entsprechend angepasst und der Anbau in Deutschland und 15 weiteren Mitgliedstaaten (Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Slowenien, Ungarn, Zypern) sowie 1 Region (Wallonien) untersagt.

Weiterführende Informationen

  • Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen

Links

  • Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
  • Bundessortenamt - Beschreibende Sortenliste
  • Gemeinsamer Europäischer Sortenkatalog
  • EU-Datenbank
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 der Kommission vom 3. März 2016 zur Anpassung des geografischen Geltungsbereichs der Zulassung zum Anbau von genetisch verändertem Mais (Zea mays L.) der Sorte MON 810 (MON-ØØ81Ø-6)

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